BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/11 vom 16. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Durch die nach den Feststellungen der Kammer fehlerhafte Annahme der Voraus-setzungen des 247 46a StGB ist der Angeklagte nicht beschwert. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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