BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 631/10 vom 27. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine dagegen ein-gelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision bleibt ohne Erfolg. 1 I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der Angeklagte, der mit einer in Berlin wohnenden deutschen Staatsb374rgerin verheiratet ist, seit 2005 in der Dominikanischen Republik auf, wo er als Kraftfahrer t344tig war. Im Fr374hjahr 2010 plante er gemeinsam mit seinem langj344hrigen Freund und Leib-arzt S. eine Reise nach Berlin. Zu diesem Zweck erwarb er im Mai 2010 auf einem Flohmarkt drei bauartgleiche Trolleys unterschiedlicher Gr366337e. Dabei handelte es sich um reine Stoffkoffer ohne feste Innenb366den, wobei der kleinste Koffer exakt in den mittleren passte und der mittlere den gr366337ten genau ausf374ll-te. Am Vorabend des Fluges packte der Angeklagte zu Hause die drei Koffer 2 - 4 - derart, dass er den gr366337ten und kleinsten Trolley voll bef374llte, wobei er letzteren in den mittleren legte. Am 4. Juni 2010 checkte er in Puerto Plata die beiden Gep344ckst374cke mit den TAG-Nummern 205 485 und 205 486 ein, w344hrend sein mitreisender Freund S. seinen Koffer mit der TAG-Nummer 205 475 ein-checkte. In jedem der drei Trolleys des Angeklagten befand sich Kokain, das in Plastikfolie verpackt und mit Blaupapier umwickelt in die nachgiebige Stoffun-terseite des jeweiligen Kofferbodens eingelegt war. Es handelte sich dabei um den Bereich, in dem sich das Gestell f374r die Kofferzugvorrichtung befindet. Die-ser Bereich ist leicht zug344nglich, weil er von innen lediglich durch eine mit ei-nem Rei337verschluss versehene nachgiebige Stoffbespannung abgesichert ist. Nach Ankunft in Frankfurt wurde S. von einer Zollbeamtin, die ihn f374r einen K366rperschmuggler hielt, kontrolliert. Der Angeklagte, der bei dieser Passkontrolle etwa 3-4 Personen nach S. zur Kontrollstelle gelangt war, konnte diese als deutscher Staatsangeh366riger beanstandungslos passieren. Als er jedoch bemerkte, dass sich sein Freund im Gespr344ch mit der Zollbeamtin befand, kehrte er zur374ck, erkl344rte, mit S. zusammen gereist zu sein, und bot 334bersetzungshilfe an. Da S. aber zuvor angegeben hatte, allein zu reisen, sch366pfte die Zollbeamtin Verdacht. W344hrend ein bei S. vorgenom-mener Rauschgiftschnelltest zum Nachweis von Kokain und Heroinspuren an dessen Fingerspitzen f374hrte, blieb ein solcher Test bei dem Angeklagten ergeb-nislos. Bei der sich anschlie337enden Durchsuchung des Gep344cks wurden verteilt auf die drei Trolleys des Angeklagten ca. 357 Gramm, 700 Gramm und 1.081 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 65,8 % sicher-gestellt. Da weder im K366rper noch im Gep344ck des mitreisenden S. Rauschgift aufgefunden wurde und er vorgab, von dem Rauschgift in den Kof-fern des Angeklagten nichts gewusst zu haben, ordnete der zust344ndige Bereit-schaftsstaatsanwalt seine Freilassung an. 3 - 5 - 2. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte als Rauschgift-kurier f374r seinen Reisebegleiter S. t344tig geworden ist. 4 a) Der Angeklagte hat durch seine Verteidigerin vortragen lassen, er ha-be von dem Rauschgift in seinen Gep344ckst374cken nichts gewusst. Das Kokain m374sse sich entweder schon beim Kauf der Koffer auf dem Flohmarkt in diesen befunden haben oder es m374sse bei sp344terer Gelegenheit von S. heimlich in diese verbracht worden sein. So habe er S. Zugang zu seiner Woh-nung in der Dominikanischen Republik gew344hrt, damit dieser dort mit seinen Geliebten "Sch344ferst374ndchen" habe veranstalten k366nnen. Noch am Tag der Ab-reise habe S. am Flughafen die M366glichkeit gehabt, das Kokain heimlich in seine Koffer einzubringen, da er das gesamte Gep344ck alleine eingecheckt habe, w344hrend er selbst noch einen Kaffee getrunken habe. Dritte Personen h344tten keinen Zugriff auf seine Koffer gehabt. 5 b) Diese Einlassung h344lt das Landgericht f374r widerlegt. Die denktheoreti-sche M366glichkeit, schon beim Kauf der Koffer auf dem Flohmarkt k366nnte sich in allen drei Trolleys Kokain von insgesamt 374ber 2 kg befunden haben, bezeichnet es als abwegig. Dass S. vor dem 4. Juni 2010 etwa bei Gelegenheit eines "Sch344ferst374ndchens" das Kokain in die Koffer eingebracht haben k366nnte, ver-wirft die Strafkammer mit der Erw344gung, der Angeklagte h344tte es beim Bepa-cken der drei Trolleys am Vorabend der Reise wegen der besonderen Beschaf-fenheit der Stoffkoffer bemerken m374ssen, wenn sich in diesen bereits Kokain in solcher Menge befunden h344tte. Die in Gegenwart der vernommenen Zollbeam-ten erfolgte Inaugenscheinnahme der Koffer in der Hauptverhandlung sowie der Lichtbildaufnahmen von der Auffindesituation habe ergeben, dass bei jedem der Koffer die buchartigen, zwischen 357 und 1.081 Gramm schweren Kokainp344ck-chen sowohl von innen als auch von au337en sicht- und f374hlbar gewesen w344ren. Schlie337lich sei auch ein Einbringen des Kokains am 4. Juni 2010 auf dem Flug- 6 - 6 - hafen durch S. ausgeschlossen. Da beide Gep344ckst374cke des Angeklag-ten volumenm344337ig gef374llt waren, h344tte ein Hineinlegen eines Kokainpakets in die Unterseite eines jeden der drei Koffer deren vollst344ndiges Auspacken in der Flughafenhalle bedingt. Widerlegt sei zudem die Behauptung des Angeklagten, S. habe das gesamte Gep344ck alleine eingecheckt, w344hrend er Kaffee getrunken habe. Weltweit sei das Einchecken aus Sicherheitsgr374nden n344mlich personifiziert und k366nne deshalb nur pers366nlich erfolgen. Aus den unterschiedli-chen Gep344ck-TAG-Nummern (485 und 486 f374r das Gep344ck des Angeklagten, 475 f374r das Gep344ck des S. ) ergebe sich zudem, dass gerade kein einheit-liches Einchecken erfolgt sei. II. 1. Die Verfahrensr374gen der Verletzung des 247 261 StPO bleiben aus den in der Revisionshauptverhandlung er366rterten Gr374nden ohne Erfolg. 7 2. Auch die Sachr374ge ist unbegr374ndet. Entgegen dem Revisionsvorbrin-gen stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass sich die Strafkam-mer nicht ausdr374cklich mit dem Verhalten des Angeklagten bei der Zollkontrolle seines Reisebegleiters S. auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier Beweisw374rdigung auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten ausgeschlossen, dass das sichergestellte Kokain von S. oder einem unbekannten Dritten ohne Wissen des Angeklagten in dessen drei Trolleys gelangen konnte. Den von der Revision einzig gew374nschten, aber kei-neswegs zwingenden Schluss, der Angeklagte h344tte, wenn er von dem Kokain gewusst h344tte, S. nicht beigestanden und so seine eigene Entdeckung riskiert, musste es nicht ziehen. Vielmehr konnte das Verhalten des Angeklag-ten auf durchaus unterschiedlichen Motiven beruhen. So ist es ohne Weiteres denkbar, dass er sich in der f374r ihn 374berraschenden Situation "unvern374nftig" 8 - 7 - verhielt, dass er sich allein ohne seinen "Gesch344ftsherrn" S. mit der gro-337en Menge Kokain 374berfordert f374hlte oder dass er glaubte, das Passierenlas-sen S. s erreichen zu k366nnen, der weder in seinem Gep344ck noch inkorpo-riert Drogen mit sich f374hrte. Dass sich das Landgericht nicht n344her mit solchen theoretisch m366glichen Motiven des Angeklagten auseinandergesetzt hat, be-gr374ndet keinen Rechtsfehler. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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