BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/12 vom 3. April 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Ap ril 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten B . wird das Urteil des L andgerichts Meiningen vom 1. November 2011 , soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vol l- stre ckungsreihenfo lge gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B . wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes jeweils in Tateinheit mit gefährli cher Körperverletzung schuldig ist. 3. Auf die Revision des Angeklagten W . wird das Urteil des L andgerichts Meiningen vom 1. November 2011 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Unterbri ngung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist , b) im Einzelstrafaussp ruch in den Fällen II. 4. und 5. - 3 - 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten W . wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des be sonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Computerbetrugs in drei Fällen schuldig ist. 5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts - mittel, an eine andere Strafkammer des L andgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten B . wegen schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Ei n- beziehung zweier Strafen aus einem Str afbe fehl bzw. einem Urteil des Amts g e- richts Meiningen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten W . hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher K örperve r- letzung sowie wegen Computerbetruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. 1. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B . hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übrige n ist sie aus den Gründen der Zuschrift des G eneralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1 2 - 4 - a) Im Fall II. 7 . muss die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel zum Ausdruck kom men ( BGH NStZ 2010, 101). Der Schuldspruch ist deshalb dahingehend neu zu fa s- sen, dass der Angeklagte B . in diesem Fall des besonders schweren Ra u- bes schuldig i st. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Eine entsprechende Schuld spruchänderung im Fall II. 1 . kommt nicht in Betracht, da der Angeklagte die Revision insoweit wirksam auf den Strafausspruch beschränkt hat. b) Das Urteil hat keinen Bestand, soweit es bei dem Angekla gten B . keine Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzuges eines Teils der Fre i- heitsstrafe vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e- troffen hat . § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt, dass ein Teil der Maßregel vor der Strafe vol lzogen werden soll, wenn - wie hier - die Unterbringung nach § 64 StGB neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angeordnet wird; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollzi e- hung und einer anschließenden Unt erbringung eine Entscheidung über die Aussetzung der Rest strafe zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB mö g- lich ist. Zwar ist ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB aus einzelfallbezogenen Gründen möglich (vgl . Fischer StGB 59. Aufl . § 67 Rn . 12 mN). Das L andgericht hat es hier jedo ch ohne Begründung bei der in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach die Maßregel grundsätzlich vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Dies war rechtsfehlerhaft. Die Ent scheidu ng über den Vorwegvollzug ist unter sachverständiger Beratung zur möglichen Dauer einer erfolgreichen Therapie nachzuholen. 2. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten W . hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg, im Übri gen ist sie unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 3 4 5 - 5 - a) Im Fall II. 7 . muss die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Der Schuldspruch ist deshalb dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte W . des besonders schweren Raubes schul dig ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte ve r- teidigen können. b) In den Fällen II. 4. und 5. ergibt sich aus den Feststellu ngen, dass der Angeklagte jeweils in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in einem weit e- ren Fall mit derselben Karte an demselben Bankautomaten Geldbeträge abg e- hoben hat. In diesen Fällen ist deshalb eine natürliche Handlungseinheit mit den kurz zuvor vor genommenen Abhebungen anzunehmen (BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 4 StR 112/10 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch en t- sprechend auf drei Fälle des Computerbetruges geändert und die Einzelstrafen in den Fällen II. 4. und 5. aufgehoben . Der Gesamtstrafe nausspruch kann b e- stehen bleiben; das L andgericht hat zu Lasten des Angeklagten nicht die Zahl der abgeurteilten Fälle, sondern den erheblichen Gesamtschaden für den fina n- ziell schlecht gestellten Geschädigten gewertet (UA 18) . Es kann bei unverä n- dert blei bendem Schuldumfang daher ausgeschlossen werden, dass das L an d- gericht auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . c) Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das L andgericht hat bei der Prüfung des Hangs einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet. Es hat darauf abg e- stellt, dass der Angeklagte W . Rauschmittel nicht in einem solchen Umfang zu sich nimmt, " dass seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblic h be einträchtigt wird" ; eine " Tendenz zum Betäubungsmittelmissbrauch ohne Depravation und er hebliche Persönlichkeitsstörung" reiche für eine A n- wendung des § 64 StGB nicht aus (UA 18 f.) . 6 7 8 - 6 - Der Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt jedoch weder eine " Deprav a- tion" , noch eine " er hebliche Persönlichkeitsstörung" (vgl. BGH NStZ 2007, 697; Senat, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 344/07 und vom 9. November 2011 - 2 StR 427/11). Ausreichend und erforderlich ist vielmehr eine chron i- sche, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine ei n- gewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworb e- ne intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen ( st. Rspr.; vgl. u.a. BGH NStZ - RR 2010, 216). Die se Voraussetzu n- gen lagen - worauf der G eneralbundesanwalt zutreffend hinweist - nach den Urteilsfeststellungen zumindest nahe. Nach den Feststellungen begann der 27 Jahre alte Angeklagte bereits im Alter von 13 Jahren Alkohol zu trinken. Mit 14 Jahren kons umierte er erstmals Haschisch und steigerte seinen Konsum so weit, dass er ab dem 15./16. Lebensjahr auch chemische Drogen konsumierte. Ein berufsvorbereitendes Jahr brach er wegen Drogenkonsums ab und nahm auch in der Folgezeit keine Berufsausbildung mehr auf. Bis zu seiner Inhafti e- rung in vorlie gender Sache nahm er zwei bis drei Gramm Amphetamin täglich sowie ca. ein halbes Gramm Crystal - Speed auf zwei Tage verteilt zu sich. Offen bleibt nach den Feststellungen, ob es sich um eine Symptomtat gehandelt hat und ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB besteht . Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). 9 10 11 - 7 - Der Senat schlie ßt aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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