BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 63/13 vom 1. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 1. August 2013 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.43 und 2.44 verurteilt worden ist; die insoweit verhängten Ein zelstrafen von vier Jahren und sechs M o- nat en sowie vier Jahren entfallen; b) d as Urteil des Landgerichts Gera vom 20. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass de r Angeklagte des schweren sexuelle n Missbrauchs von Kindern in 93 Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist und im Übrigen freigespr o- chen wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass in den Fä llen 2.43 und 2.44 die Rechtskraft des im Urteil des Landgerichts Gera vom 11. November 2011 ausgesprochenen Teilfreispruchs einer Verurteilung entgegenstand . D a der Tei l freispruch alle für den Zeitraum ab Juli 2003 ang e- 1 - 3 - klagten Taten zum Nachteil der Gesch ädigten M . L . erfasste, waren die Fälle 2.43 und 2.4 4 (Dezember 2003) hier enthalten. Das Verfahren war ins o- w eit gemäß § 206a StPO einzustellen; die Einzelstrafen e n tfallen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Na chteil des Angeklagten ergeben. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Anzahl der abgeurteilten Fälle. Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der ve r- bleibenden 93 Fälle kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass das La ndgericht ohne die eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtf reiheitsstrafe ausgesprochen hätte. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott 2 3
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