BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 63/14 vom 6. Mai 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 2015 , an der teilgenommen ha ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . B . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P . B . , Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers W . A . , Rechtsanwäl tin als Vertreterin des Nebenklägers A . A . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten P . B . wird das U r- teil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Fes t- ste l lungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten d ies e s Recht s- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3 . Die weitergehende Revision des Angeklagten P . B . und die Revision des Angeklagten S . B . w e rd en verworfen. 4. Der Angeklagte S . B . hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . B . wegen To t- schlags, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie jeweils tateinheitlich d azu wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 - 4 - acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten P . B . wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Fre i- heitsstrafe von eine r Freiheit sstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten P . B . hat in vollem Umfang, die R e- vision des Angeklagten S . B . in dem aus dem Tenor ersichtl i- chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Angeklagten sind Brüder. Am 1. Juni 2012 verursachte der Ang e- kla g te P . B . mit dem PKW seines Bruders S . einen Verkehr s- unfall. Er beschädigte beim Ausparken vor seinem Wohnhaus das von der L e- bensgefährtin des W . A . angemietete K fz und fuhr davon, ohne etwas zu unternehmen. Nachdem diese einige Zeit später den Schaden bemerkt ha t- te, klingelte sie gemeinsam mit W . und dessen Vater M . A . bei der Familie B . , da sie vermutete, dass der Schaden durch das Fahrzeug des S . B . verursacht worden sei. P . B . war nicht zu Hause, S . B . erklärte, sein Bruder sei mit dem Wage n unterwegs, er wolle ihn benachrichtigen. Einige Zeit später traf - die Mietwagenfirma hatte auf der polizeilichen Aufnahme des Unfalls bestanden - die von der Lebensgefährtin des W . A . benachrichtigte Polizei ein, kurze Zeit danach kam au ch P . B . dazu . P . B . war über die Einschaltung der Polizei verärgert und mac h- te M . A . Vorhaltungen, nachdem sich die Polizei entfernt hatte. Es kam zu einem Wortgefecht zwischen beiden Männern. Der Angeklagte S . B . versuchte - ebenso wie W . A . - seinen Bruder P . mit Worten und Gesten zu beruhigen. Dies gelang jedoch nicht, P . regte sich 2 3 4 - 5 - weiter auf, er fasste M . A . plötzlich aggressiv an und zerrte an ihm. Da raufhin griff W . A . ein und versuchte, ihn von seinem Vater zu trennen. M . A . versetzte P . B . einen Faustschlag, worau f- hin sich S . B . ebenfalls einmischte. Es kam zu einer Rangelei zw i- sc hen dem Angeklagten P . B . und W . A . sowie S . B . und M . A . . Zudem kam in diesem Augenblick A . A . , Sohn des M . A . , hinzu und versuchte, die Beteiligten zu trennen. Es entst and ein Kampf zwischen W . A . und P . B . ; A . und M . A . rangen mit S . B . . A . A . brachte den Angeklagten S . B . mit dem Rücken zu Boden, während M . A . nicht mehr an der Auseinandersetzung b e- teiligt war. In diesem Moment stach S . B . mit einem Einhandmesser A . A . in den Unterschenkel, um sich zu befreien. Es kam zu einer Kn o- chenfraktur des Wadenbeins, A . A . ließ von S . B . ab, der sich erhob und auf M . A . blickte. Der Ange k lagte S . B . befand sich in einem hypomanen Zustand, erinnerte sich an Situationen, in denen er M . A . wie jetzt unterlegen gewesen war, und entschied sich, ihm in die Brust zu stechen. Der mit großer Wucht geführte Stich, bei dem der Ang e- klagte tödliche Verletzungen in Kauf nahm, traf das Opfer in der linken Brus t- korbseite, es torkelte und brach zusammen. Anschließend wandte sich S . B . wiede r A . A . zu, der den Messerstich gegen seinen Vater nicht mitbekommen hatte, und wollte auch ihn mit einem Stich in die Brust treffen. Dies gelang wie auch bei einem folgenden Vorstoß nicht, da A . A . diese Angriffe abwenden konnte und es nu r zu Verletzungen des Arms kam. An anderer Stelle kämpften W . A . und P . B . miteina n- der und tauschten Schläge aus. Es gelang W . A . , P . B . zu Boden zu bringen. Dies sah S . B . , der au f W . A . zulief und 5 6 - 6 - ihm drei Messerstiche in den Rücken versetzte, jedenfalls auch, weil er W . A . davon abhalten wollte, seinen Bruder erneut zu schlagen. Dies gelang, obwohl W . A . , der im Begriff war, seinem verlet zten, erneut zusa m- mengebrochenen Vater helfen zu wollen, zuvor von A . A . gewarnt worden war. S . B . ließ von seinem Opfer ab, das zu seinem Vater lief und dort zusammenbrach. Der Angeklagte P . B . erhob sich und nahm s e i- nem Bruder das Tatmesser ab. M . A . wurde unmittelbar danach ins Krankenhaus verbracht, wo er einen Tag später verstarb. A . und W . A . wurden nach einigen Tagen Aufenthalt aus dem Krankenhaus entlassen. Das Landgeric ht hat den Angeklagten S . B . wegen Totschlags sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (zum Nachteil von A . bzw. W . A . ), jeweils tateinheitlich hierzu wegen Beteiligung an einer Schlägerei, zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten P . B . wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. II. 1. Die Revision des Angeklagten P . B . hat lediglich im Stra f- ausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. a) Der Schuldspruch wegen Beteiligung an einer Schlägerei hält rechtl i- cher Nachprüfung stand. J edenfalls durch den Austausch von Schlägen zwische n dem Angekla g- ten P . B . und W . A . sowie dem Messerstich von S . B . gegen A . A . ist eine Schlägerei im Sinne von § 231 StGB entsta n- 7 8 9 10 11 - 7 - den; denn zu diesem Zeitpunkt lag eine mit gegenseitigen Tätlichkeiten v erbu n- dene Auseinandersetzung vor, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirkten (vgl. BGH NStZ 2014 mwN). Daran hat sich der Angeklagte P . B . - durch das Austeilen von Schlägen - in vorwerfbarer Weise beteiligt , worauf das Landgericht zu Recht ab stellt. Nach § 231 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist (§ 231 Abs. 2 StGB). Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, der Angeklagte habe nicht gerechtfertigt g e- handelt, weil von ihm der erste Angriff ausgegangen sei (UA S. 74). Dies greift zwar zu kurz, weil das Landgericht damit allein auf d ie Handlung des Angekla g- ten , die die Schlägerei auslöste, abgestellt und nicht auch die weitere Entwic k- lung der Auseinandersetzung in seine Überlegungen einbezogen hat. Aber auch unter Berücksichtigung des weiteren Kampfgeschehens ergibt sich letz t- lich, dass der Angeklagte nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gehandelt hat. Von Bedeutung ist insoweit , dass W . A . in die Ausein anderse t- zung zwischen P . B . und seinem Vater M . A . eingriff, um die Beteiligten zu trennen. Es entwickelte sich ein Kampf zwischen ihm und P . B . , bei dem es zum Austausch von Schlägen kam. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Eingreifen des W . A . eine gerechtfertigte Nothilfehandlung zu Gunsten des von P . B . angegriffenen M . A . gewesen ist. Soweit es im Rahmen des weiteren Geschehens zu Schläg en des P . B . gekommen ist, handelt es sich um ein V o rgehen gegen rechtmäßige Handlungen des W . A . , das deshalb seinerseits nicht gerechtfertigt sein kann. b) Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12 13 14 15 - 8 - Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte im Zuge des Geschehens selbst verletzt worden ist. Es hat auch nicht gewürdigt, dass er nach den Übergriffen durch seinen Bruder S . diesem das Messer wegge nommen und dadurch A . A . , der im B e- griff war, sich einen Baseballschläger sowie einen Teleskopschlagstock zur Verwendung im weiteren Kampfgeschehen zu besorgen, veranlasst hat, von weiteren Übergriffen Abstand zu nehmen. Dies sind bestimmende St rafzume s- sungsgründe, die in die konkrete Strafzumessung hätten einfließen müssen. Dies gilt hinsichtlich der Wegnahme des Messers jedenfalls dann, wenn der Angeklagte , der seinem Bruder dadurch einen weiteren Messereinsatz o b- jektiv unmöglich gemacht un d dadurch zur Beendigung der Schlägerei beig e- tragen hat, gerade dies a uch erreichen wollte . Der neue Tatrichter wird deshalb Feststellungen zu den Vorstellungen des Angeklagten zum Zeitpunkt der Me s- serwegnahme zu treffen haben. Der Senat kann - angesic hts einer mit Blick auf den geringen Tatbeitrag des Angeklagten und der fehlenden Vorausse hbarkeit der Messerstiche hoch bemessenen Freiheitsstrafe nicht ausschließ en , dass die Strafkammer bei or d- nungsgemäßer Strafzumessung zu einer für den Angeklagten gün stigeren Straffestsetzung gelangt wäre. 2. De r Revision des Angeklagten S . B . bleibt der Erfolg ve r- sagt. Dies gilt auch, soweit der Angeklagte zum Nachteil von W . A . wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit S chlägerei verurteilt wo r- den ist. Das Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen ausgeschlossen, dass 16 17 18 19 20 - 9 - der Angeklagte durch Nothilfe zu Gunsten seines Bruders P . gerechtfe r- tigt oder entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB in einem Erlaubnist atb e- stand s irrtum gehandelt hat. Nachvollziehbar ist es davon ausgegangen, dass ein mögliches Nothilf e- recht angesichts de s ursprünglich von P . B . ausgehenden Angriff s nicht zum Einsatz eines Messers berechtigt hätte und deshalb auch - die irrige Vo rstellung von de m Bruder weiter drohende n Übergriffe n nicht zu r Annahme eines Erl au bnistatbestandsirrtums führen kann. Fischer Krehl Eschelbach Ot t RiBGH Zeng ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Fischer 21
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