BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 633 /1 2 vom 10. April 201 3 in der Strafsache gegen wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 10 . April 201 3 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Erfurt vom 5. Juni 2012 mit den Feststellungen aufgeh o- ben, soweit die Angeklagte verurteilt ist. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs - und bandenmäß i- gen Betrugs in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat weiter a n- geordnet, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der A n- geklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich die Angeklagte zwischen Juli 2003 und September 2004 an betrügerischen Kapitalanlage - und Kreditvermittlungsgeschäften, die der Mitangeklagte W . unter Mitwi r- kung weiterer Tatbeteiligter, darunter der Angeklagten, aus der Strafhaft heraus und mit Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden betrieb. Die Angeklagte M . , die zu diesem Zeitpunkt als Strafverteidigerin tätig war und den Mitangeklagten W . zwischen September 2002 und Januar 2005 insgesamt 86 Mal in der JVA aufsuchte, war für den kommunikativen Zusammenhalt der Gruppi e- rung zuständig; ihre konkreten Beiträge zur Begehung der ihr vorgeworfenen Straftaten bestanden in der Überlassung eines Handys an den inhaftierten W . sowie in der Zurverfügungstellung von Anderkonten, auf denen betrügerisch erlangte Gelder eingingen, die sie für eigene Zwecke verbrauchte oder weiterleitete. Das Landgericht hat darin eine täterschaftliche Bete iligung an insgesamt 11 nach dem 24. Juni 2003 begangenen Betrugstaten gesehen; hinsichtlich zuvor begangener Straftaten hat es die Angeklagte freigesprochen, weil ihr erst ab diesem Zeitpunkt positive Kenntnis hinsichtlich des Vorliegens von Betrugstaten des Mitangeklagten W . nachzuweisen sei und daher für vorangegangene Taten der Vorsatz fehle. II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer genann ten Tathandlungen bereits Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den vom Mitangeklagten W . initiierten Geschäften 2 3 4 - 4 - um betrügerische Machenschaften handelte, die sie mit ihrem Tun förderte. Feststellungen dazu, wann die Angeklagte dem inhaftie rten W . das Handy in der JVA übergeben hat, finden sich im Urteil ebenso wenig wie ein Hinweis darauf, zu welchem Zeitpunkt sie zur Abwicklung der Geschäfte ihre Konten zur Verfügung gestellt hat. Es ist nahe liegend, jedenfalls aber nicht ausge schlossen, dass dies noch vor Juli 2003 und damit zu einer Zeit gesch e- hen ist, als sie noch nichts vom betrügerischen Handeln des Mitangeklagten W . wusste oder ahnte. Insoweit fehlt es daher am erforderlichen B e- trugsvorsatz. Soweit im Übrigen da von auszugehen ist, dass die subjektive Ta t- seite bei der Angeklagten jedenfalls anzunehmen wäre, als sie über auf ihren Konten eingegangene Gelder verfügte, kann dies eine Verurteilung wegen B e- truges nicht tragen. Mit Eingang der von den getäuschten Vertra gspartnern überwiesenen Geldern auf den Konten der Angeklagten ist der Betrug zu deren Lasten beendet, weshalb die von ihr danach getroffenen Verfügungen hierüber nicht mehr zur Strafbarkeit nach § 263 StGB, allenfalls wegen Begünstigung oder Geldwäsche, f ühren könnten. 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Sollte der neue Tatrichter sich die Überzeugung verschaffen können, dass die Angeklagte bereits bei der Übergabe des Handys und/oder bei der Zurverfügungstellung ihrer Konten zur Abwicklung der betrügerischen Geschä f- t e vorsätzlich hinsichtlich des betrügerischen Vorgehens des Mitangeklagten W . gehandelt hat, wird er zu berücksichtigen haben, dass sich die j e- weilige Tathandlung zwar auf mehrere rechtlich selbständig e Betrugstaten des W . bezogen haben mag, dies aber nicht die Verurteilung wegen me h- rerer rechtlich selbständiger Taten in der Person der Angeklagten rechtfertigt. 5 6 - 5 - Für den Fall, dass der Angeklagten vorsätzliches Handeln insoweit nicht nac hzuweisen ist, wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob die bösgläubig gewordene Angeklagte sich womöglich wegen Betruges durch Unterlassen strafbar gemacht hat, als sie in Kenntnis der vom Angeklagten W . in i- t i ierten Straftaten darauf verzic htete, ihr bei der Tatbegehung eingesetztes Handy zurückzufordern bzw. die von ihr eingeräumte Nutzung ihrer Konten zu widerrufen. Lediglich dann, wenn ihr eine strafbare Beteiligung an den Betrug s- taten nicht nachzuweisen ist, wird zu erörtern sein, ob sic h die Angeklagte z u- mindest nach § 257 StGB oder § 261 StGB strafbar gemacht hat. Becker Fischer Appl Schmitt Krehl 7
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