BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 634/12 vom 22. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschw ert den Angeklagten nicht, dass das Lan d- gericht im Fall 1 der Urteilsgründe den Tatkomplex als tatbestandliche Handlung s- einheit b ewertet und nicht tatmehrheitlich begangen e rohe Misshandlungen gemäß § 225 Abs. 1 StGB angenommen hat. Fischer Appl Schmi tt Berger Ott
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