BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 636/13 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des B eschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 15. April 2013 im Auss pruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nac h- trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Entscheidung über di e Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen G e- richt vorbehalten. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen, in vier Fällen davon wegen Handeltreibens in nicht geringe r Menge, unter Einbeziehung einer Gel d- strafe aus dem Urteil des Amtsg erichts Wiesbaden vom 19. April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen Ha n- de l treibens mit Betäubungsmitteln in fünf F ällen zu einer weiteren Gesamtfre i- heitsstrafe von einem Jahr und d rei Monaten verurteilt. Auf die Revision des 1 - 3 - Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil in acht Fällen sowie im Gesam t- strafenausspruch aufgehoben und zu neuer Verha ndlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ergänzend hatte der Senat darauf hingewiesen, dass dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 keine Zäsurwirkung zukommen könne. Das Landgericht hat den An geklagten nunmehr des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmittel n in fünf Fä l- len, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmittel n schuldig gesprochen und - unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betä ubungsmitteln in 24 Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Me n- ge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An der Einbezi e- hung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. April 2010 hat es sich wegen fehlende r Zäsurwirkung des Urteils gehindert gesehen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagte n hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1. Das Landgericht hat die Ge samtstrafe unter Verstoß geg e n § 358 Abs. 2 StPO zu hoch festgesetzt, weshalb der Ausspruch über die Gesamtstr a- fe keinen Bestand haben kann . 2 3 4 - 4 - Hebt das Revisionsgericht einen Gesamtstrafenausspruch auf, darf die wegen desselben Verfahrensgegenstands neu zu bildende Gesamtstrafe die frühere nicht übersteigen. Hatte das erste Tatgericht in der aufgehobenen En t- scheidung bei der Bildung der Gesamtstrafe rechtsfehlerhaft eine Einzelstrafe aus einem früherem Urteil herangezogen, so ergibt sich wegen des Verschl ec h- terungsverbot s (§ 358 Abs. 2 StPO) die Obergrenze für die neu zu bildende Gesamtstrafe aus der Höhe der vom ersten Tatrichter verhängten Gesamtstrafe abzüglich der rechtsfehlerhaft einbezogenen Strafe (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90 , BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; B e- schluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/0 6, NStZ - RR 2006, 232; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 - 3 StR 370/11, NStZ - RR 2012, 170). Obergrenze für die vom Tatgericht festzusetzende Gesamtfreiheitsstrafe war da her die Summe der früher verhängten Gesamtstrafen (zwei Jahre und neun Monate sowie ein Jahr und drei Monate) vermindert um die dort einbez o- gene Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Dies hat das Landgericht bei Bildung der nunmehr einheitlichen Gesamtfreiheitsst rafe von vier Jahren nicht bedacht. 5 6 - 5 - 2. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die neu zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständ i- ge Geric ht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 7
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