BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 637/13 vom 23. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2014 gemäß § 3 49 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 25. Juli 2013 i m Ausspruch über die b e- sondere Schwere der Schuld aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tate inheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Zudem hat es ausgesprochen, dass die in Monaco erlittene Auslief e- rungshaft im Verhä ltnis 1 : 1 angerechnet wird. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Au s- spruch über die besondere Schuldschwere Erfolg; im Übrigen ist es unbegrü n- det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. 1. N ach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trat der in M o- naco lebende Angeklagte seit dem 14. März 2012 mehrfach über eine Interne t- plattform an den Autohändler D . heran, um Fahrzeuge der Luxusklasse von ihm zu erwerben. Da der Angeklagte nic ht über die dafür erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, wollte er seine Zahlungsfähigkeit vorspiegeln, um die Fahrzeuge dann - gegebenenfalls auch gewaltsam - ohne Zahlung des Kaufpreises zu erhalten. Mehrere Anbahnungen eines konkreten Verkaufsg e- sc häfts scheiterten jedoch daran, dass der Geschädigte D . auf Barza h- lung bei Übergabe der Fahrzeuge bestand. Am 15. April 2012 reiste der Angeklagte unter Mitführung eines Revo l- vers nach Deutschland und einigte sich mit dem Geschädigten über den A n- kauf von vier Fahrzeugen. Der Angeklagte beabsichtigte den Verkauf soweit voranzutreiben, dass der Geschädigte schließlich der Übergabe der Fahrzeuge ohne Barzahlung zustimmen würde. Während am Morgen des 18. April 2012 drei der vier Fahrzeuge verladen w urden, warteten der Angeklagte und der G e- schädigte in dessen Büro auf die Ankunft des vom Angeklagten wiederholt a n- gekündigten Geldbotens. Der Geschädigte wies schließlich die Fahrer des Fahrzeugtransporters an , mit drei der vier Fahrzeuge loszufahren. Als der A n- geklagte erkannte, dass es ihm nicht gelingen werde, den Geschädigten dazu zu bringen, ihm die Fahrzeugschlüssel und - papiere sowie das vierte Fahrzeug vor Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen, trat er unter einem Vorwand von hinten an den Geschädi gten heran und schoss ihm in den Hinterkopf. Sodann floh er mit dem vierten Fahrzeug unter Mitnahme aller Papiere und Schlüssel sowie von mehreren im Büro deponierten hochwertigen Uhren. Der Geschädi g- te verstarb alsbald an den Folgen des Schusses. 2 3 - 4 - 2. Das Landgericht ist von der Verwirklichung der Mordmerkmale der Heimtücke und der Habgier sowie der tateinheitlichen Begehung eines (beso n- ders) schweren Raubs mit Todesfolge ausgegangen. Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 211 StGB h n- fassender Würdigung der einzelnen Taten (§ des Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt. II. 1. Die Feststellung der besonderen Schwere der Sc huld hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine solche Feststellung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlic h- keit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre (BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, BGHSt 39, 121, 125; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370). Ein solches über die Erfüllung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehe n- des Maß von Tatschuld ist nach den bisherigen Feststellungen auch unter B e- rücksichtigung eines nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfu ngsma ß- stabs nicht rechtsfehlerfrei begründet. 4 5 6 - 5 - Zwar hat das Landgerecht zu Recht auf den besonders gewichtigen und schulderschwerenden Umstand abgestellt, dass der Angeklagte neben dem Mordmerkmal der Habgier auch das der Heimtücke verwirklicht hat. Das Z u- sammentreffen zweier Mordmerkmale führt aber für sich genommen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schuldschwere , und zwar auch dann nicht, wenn die Mordmerkmale - wie hier - auf materiell verschiedene n schul d- erhöhende n Umstände n beruhen ; erfo rderlich ist auch in diesem Fall eine G e- samtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93 - NJW 1993, 1999, 2000; Urteil vom 12. März 199 8 - 1 StR 708/98, StV 1998, 420 , 421 ; Urteil vom 8. September 2005 - 1 StR 159/05 , NStZ - RR 2006, 236, 237 ). Soweit das Landgericht ausdrücklich den tateinheitlich begangenen Raub mit Todesfolge schulderhöhend berücksichtigt, hat es jedoch nicht b e- dacht, dass bei dem Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und Mord au s Habgier der Unrechtskern beider Tatbestände sich weitgehend überschneidet (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204). A us dem Umstand, dass der Angeklagte sein Ziel, sich auf Kosten des Geschädigten zu bereichern, übe r einen Zeitraum von mehr als einem Monat zielstrebig verfolgt und dabei ab dem Zeitpunkt seiner Anreise auch den Ei n- satz von Gewalt einkalkuliert hat, lässt sich der Vorwurf besonders großer kr i- mineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten. Demgegenübe r hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten ledi g- lich seine geständige Einlassung berücksichtigt. Es fehlt eine umfassende Au s- einandersetzung mit der Täterpersönlichkeit; insbesondere die bisherige Unb e- straftheit des Angeklagten hat das Landgericht ni cht erkenn bar in seine Würd i- gung ein b ezogen . 7 8 9 - 6 - Ungeachtet dessen, dass schon die Bezugnahme des Landgericht s auf den hier nicht einschlägigen § 57b StGB die Besorgnis begründen könnte, dass es seiner Entscheidung nicht den richtigen Maßstab zu Grunde gel egt hat, kann daher d er Senat nicht ausschließen, dass die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruh t . Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Entscheidung. Eine Aufhebung der Feststellu n- gen war nicht erforder lich, weil diese von den Rechtsfehlern nicht betrof fen sind. Ergänzende Feststellungen bleiben zulässig. 2. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegrü n- det, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Insbesondere ist die B e- weiswürdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 10 11
Full & Egal Universal Law Academy