BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 638/10 vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 27. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. September 2010 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit die Angeklagte verurteilt wurde. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen neun im Zustand erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit begangener Taten der K366rperverletzung, Be-drohung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung gem344337 247 63 StGB angeordnet. Von weiteren drei angeklagten Taten hat es sie freigesprochen, weil sie zu den jeweiligen Tatzeitpunkten schuldunf344hig gewesen sei. Die Revision der Ange-klagten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Angeklagte seit vielen Jahren an einer chronifizierten schizo-affektiven Pers366nlichkeitsst366rung sowie unter einem Alkoholabh344ngigkeitssyndrom. Das Bundeszentralregister enth344lt seit 2001 sieben Eintragungen, die 344hnliche Taten wie die hier abgeur-teilten betreffen. Dabei wurden f374nf der dort aufgef374hrten sieben Verfahren we- 2 - 3 - gen Schuldunf344higkeit eingestellt. Die abgeurteilten Taten beging die Angeklag-te jeweils unter dem Einfluss eines "akuten Schubs der bei ihr wirkenden schizo-affektiven Psychose" und nach Konsum erheblicher Alkoholmengen. 2. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich kein Anhaltspunkt daf374r, warum das Landgericht die Angeklagte in neun F344llen f374r (eingeschr344nkt) schuldf344hig, in drei F344llen f374r schuldunf344hig gehalten hat. Soweit es dem Urteil entnommen werden kann, 344hnelten sich die Tatabl344ufe. Die Wiedergabe der Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen enth344lt keine Erkl344rung f374r die Differenzierung, sondern beschr344nkt sich auf die Darstellung des Ergebnisses (vgl. UA S. 15). Es ergibt sich hieraus nicht einmal, ob sich die Sachverst344ndige im Zusammenhang der neun abgeurteilten Taten 374berhaupt mit der M366glichkeit der Schuldunf344higkeit auseinandergesetzt hat. Dass diese M366glichkeit hier nicht fern lag, ergibt sich neben der mitgeteilten Diagnose schon aus der Behandlung der zu Freispr374-chen f374hrenden F344lle sowie den Hinweisen auf die zahlreichen fr374heren Verfah-renseinstellungen wegen Schuldunf344higkeit. 3 - 4 - 3. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils, soweit die Angeklag-te verurteilt worden ist. Da sich die Feststellungen zu den F344llen des Frei-spruchs auf die Wiedergabe der Anklageschrift beschr344nken, mangelt es auch insoweit an einer Grundlage f374r die Ma337regelanordnung, so dass auch diese aufzuheben war. 4 Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan Fischer Appl ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Schmitt Ott
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