BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 639/11 vom 29. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges u. a. hier: Revision der Verfallsbeteiligten - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 gemäß § § 349 Abs. 4 , 357 StPO beschlossen: Auf die Revision der Verfallsbeteiligten G . F . wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7 . Juli 2011 - auch s o- weit es den Verf allsbeteiligten C . betrifft - mit den zuge - hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit festgestellt ist, dass gegen die Verfallsbeteiligte G . F . wegen eines Geld - egen den Verfallsbe - teiligten C . wegen eines Geldbetrages in Höhe von 25.000 lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wurde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat gegen die Verurteilten N . F . und H . unter anderem wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrechts gesetz in 961 Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs bzw. zehn Mon a- ten verhängt. Zudem hat es festgestellt, dass " die Anordnung des Verfalls von 1 - 3 - Wertersatz " gegen die Verurteilten sowie gegen die Verfallsbeteiligten G . F . und C . deswegen nicht " dem Verfall des Wertersatzes unterliegen " , weil diesem Ersatzansprüche von Geschädigten entgegenstehen. Den Wert des Erlangten hat es für die Verurteilten mit 1.105.133,33 , für die Verfallsb e- teiligte G . F . mit 200. 820,23 di erenden Ve r- fallsbeteiligten C . mit 25.000 die Sachrüge gestützte Revision der Verfallsbeteiligten G . F . hat E r- folg; die Aufhebung erstreckt sich auf den nich t revi di erenden Verfallsbeteiligten C . . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wandten die Verurteilten den beiden Verfallsbeteiligten " primär im eigenen Interesse " und unentgeltlich Tatvorteile zu. Der Verfallsbeteiligten G . F . übertrugen sie zwei Wohnungen sowie Geldbeträge. Außerdem bestand zu ihren Gunsten eine Forderung gegen eine Bausparkasse. Dem nicht revi di erenden Verfallsbeteili g- ten C . übertrugen sie " hauptsächlich Firmenfahrzeuge " , unter anderem einen VW Pha eton mit einem Wert von 30.000 (UA S. 60, 62). 2. Die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen die Verfallsbeteili g- te G . F . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sowohl die Urteilsfeststellungen als auch die Beweiswürdigu ng der Strafkammer sind lückenhaft. a) Die außerordentlich knappen Feststellungen erlauben es nicht, revis i- onsgerichtlich zu überprüfen, ob - wie von § 111i Abs. 2 StPO unterstellt - die Voraussetzungen der Anordnung eines Wertersatzverfalls in Höhe von 200.890,33 Ge mäß § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall des Wertersatzes nach § 73a StGB zwar auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder 2 3 4 5 - 4 - Teilnehmer für einen anderen gehandelt und dadurch dieser etwas erlang t hat. Voraussetzung dafür ist aber dann, wenn der Täter nicht als Vertreter des Dri t- ten handelte, dass er dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, " um sie dem Z u- griff der Geschädigt en zu entziehen oder um die Taten zu verschleiern " , mithin ein so genannter " Verschiebungsfall " vorliegt (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH wistra 2010, 406). Zur Frage, mit welcher Intention die Verurteilten vorliegend handelten, verhalten sich die Urteilsgrün de indes nicht. Der Hinweis, die Übe r- tragung der Vermögenswerte sei " primär im eigenen Interesse " der Verurteilten erfolgt, formuliert lediglich eine Schlussfolgerung und lässt für sich genommen nicht zwingend den Schluss zu, dass es den Verurteilten um ei ne Verschiebung der Tatvorteile ging. Die Kammer hat es zudem versäumt, in einer die revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise darzulegen, welche konkreten Verm ö- genswerte der Verfallsbeteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung der Taten z ugeflossen sind und wie sich der Wert der erlangten Immobilien, Geldbeträge und Forderungen berechnet, von denen lediglich der Gesamtwert in Höhe von 200.890,33 b) Auch die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung der Kamm er hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kammer stützt ihre Fes t- stellungen zu den von den Verfallsbeteiligten erlangten Vermögenswerten allein auf die im Rahmen einer Verständigung erfolgten " nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen " der Angeklag ten (UA S. 61). Sie ist damit ihrer Pflicht, in den Urteilsgründen ihre Überzeugungsbildung darzulegen, nicht ausreichend nachgekommen. Hierzu bestand vor allem deshalb Anlass, weil die Angekla g- ten ein nahe liegendes Interesse daran haben konnten, zu Unrec ht anzugeben, erlangte Tatvorteile an Dritte weitergegeben zu haben, um insbesondere R e- 6 7 - 5 - gressforderungen der Geschädigten bzw. staatliche n Maßnahmen nach § 111b ff. StPO und § 111i Abs. 5 StPO zu entgehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der regelmäßig gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteili g- ter für staatliche Ansprüche aufgrund einer (Wertersatz - )Verfallanordnung oder ei nes Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 StPO. Vor diesem Hintergrund hätte auch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise gewürdigt werden müssen. Im Rahmen dessen hätte sich die Kammer insbesondere damit auseinanderse tzen müssen, ob und wie sich die Verfallsbeteiligten geäußert haben und inwieweit die Ang a- ben der Verurteilten durch die übrige Beweisaufnahme Bestätigung gefunden haben. 3. Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Revision führenden V erfallsbeteiligten C . zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO auf dem oben aufgezeigten sac h- lich - rechtlichen Mangel (vgl. BGH, NStZ 1981, 295, 298 [Pfeiffer], Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 StR 650/78, vgl. a uch BGHSt 21, 66, 68f.; 56, 39, 51). 4. Die Anordnung des Verfalls bedarf daher insgesamt erneuter Verhan d- lung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird, falls er die Voraussetzungen des Verfall s gemäß §§ 73 Abs. 3, 73a StGB für gegeben erachtet, im Rah men der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung auch die Re gelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten haben (BGHSt 56, 39, 51; BGH NStZ - RR 2007, 109). Hierzu bedarf es Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnis - 8 9 - 6 - sen der Verfallsbeteiligten sowie dazu, ob sie beim Vermögenserwerb gutglä u- big waren und inwieweit der Wert des jeweils Erlangten noch in deren Verm ö- gen vorhanden ist. Zur Formulierung einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO im Urteilstenor wird auf BGHSt 56, 39, 51 Bezug genomme n. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott
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