BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 64/04 vom7. April 2004in der Strafsachegegenwegen Betrugs u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWiesbaden vom 29. September 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Die Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe entsprichthier angesichts des Gesamtgewichts der Taten den von derRechtsprechung gestellten Anforderungen (vgl. BGH NStZ 1996,187, 188).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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