BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/06 vom 3. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Mai 2006 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zur weiteren Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2005 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat, nachdem f374r ihn bereits zwei Verteidiger das Rechtsmittel der Revision eingelegt und mit der Sachr374ge frist- und formgerecht begr374ndet hatten, am 18. November 2005 schriftlich eine m374ndliche Anh366rung zwecks pers366nlicher Revisionsbegr374ndung beantragt. Der zust344ndige Rechtspfleger des Amtsgerichts Darmstadt hat den Angeklagten am 2. Dezember 2005 vorf374hren lassen. Der Rechtspfleger sah das gegen den Angeklagten ergangene Urteil durch und erl344uterte ihm die ge-setzlichen Vorgaben f374r die Aufnahme einer Revisionsbegr374ndung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle. Er wies den Angeklagten darauf hin, dass der Rechtspfle-ger weder Schreibkraft noch Briefannahmestelle sei, d. h. eine Niederschrift 1 - 3 - unwirksam sei, wenn der Rechtspfleger sich den Inhalt vom Angeklagten diktie-ren lasse. Nach dem Eindruck des Rechtspflegers, den dieser im Protokoll vom 2. Dezember 2005 wiedergegeben hat, war es jedoch das ausschlie337liche Inte-resse des Angeklagten, seine handschriftlich - in gutem Deutsch - zu Papier gebrachten Gedanken mit Hilfe eines Dolmetschers protokollieren zu lassen. Der Rechtspfleger versuchte sodann drei Stunden lang ergebnislos, einen 334berblick 374ber die Verteidigungsstrategie und die zentralen Punkte des Revisi-onsvorbringens zu erhalten, um eine sachgerechte Begr374ndung aufnehmen zu k366nnen. Der Angeklagte war jedoch nur unter der Bedingung zur Protokollie-rung bereit, dass sich der Rechtspfleger die Begr374ndung ohne Abstriche diktie-ren lasse. Die Anh366rung wurde sodann auf Wunsch des Angeklagten beendet. Der Angeklagte hat am 5. Dezember 2005 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand beantragt, weil er bei der Anh366rung 204nicht die geringste Chance auch nur ein Wort durch den Rechtspfleger zu Papier zu bekommen223 gehabt habe. Sein Wunsch sei lediglich gewesen, dass er in seiner Muttersprache 204 bereitge- legte Gedanken und bereits formulierte S344tze durch einen vereidigten ungari-schen Dolmetscher unver344ndert und ungek374rzt sofort ins Protokoll aufnehmen lasse223 [Hervorhebungen im Original]. Ein in sachlicher Form gehaltenes und nicht v366llig neben der Sache liegendes Revisionsvorbringen m374sse der Rechts-pfleger auf sein Verlangen protokollieren. 2 Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Nachholung einer formgerechten Be-gr374ndung ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Angeklagte hat keine Frist vers344umt, sondern lediglich - nach zwei durch Verteidiger form- und fristgerecht abgege-benen Revisionsbegr374ndungen - keine Verfahrensr374gen innerhalb der Frist er-hoben. Das berechtigt grunds344tzlich nicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., BGHR StGB 247 44 Verfahrensr374ge 4, 5, 7; StPO 247 345 Abs. 2 Be-gr374ndungsschrift 5). Der Bundesgerichtshof hat von diesem Grundsatz Aus- 3 - 4 - nahmen zugelassen, wenn etwa Akteneinsicht nicht rechtzeitig gew344hrt oder der Rechtspfleger bei der Protokollierung der Revisionsbegr374ndung den Mangel verschuldet hat (BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 6). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da den Rechtspfleger an der Mangelhaftigkeit der Protokol-lierung kein Verschulden trifft. Der Angeklagte hat trotz entsprechender Beleh-rung darauf bestanden, dem Rechtspfleger seine Gedanken und S344tze ins Pro-tokoll zu diktieren. Sein Wiedereinsetzungsantrag und seine weiteren Schreiben an den Senat (mit Ausf374hrungen zur Sachr374ge) lassen im 334brigen erkennen, dass er nach wie vor nicht bereit ist, die gesetzlichen Vorgaben f374r eine Revisi-onsbegr374ndung zu Protokoll der Gesch344ftsstelle zu akzeptieren. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 4 Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck RiBGH Appl ist urlaubs- bedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan
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