BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64/09 vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 7. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Kammer hat die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten u. a. damit begr374ndet, sie habe "dabei die mittlere Sch344rfung er-heblich unterschritten". Diese 334berlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie l344sst besorgen, dass das Landgericht als Ansatz f374r die Bildung der Gesamtstrafe von einer Erh366hung der Einsatzstrafe um die H344lfte der Summe der 374brigen Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzul344ssig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigen-st344ndigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. BGH NStZ 2001, 365, 366; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schlie337t jedoch mit R374cksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungs-gr374nde aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder aus-gefallen w344re. - 3 - Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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