BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 64 /1 3 vom 1 0 . Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen schwere r Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 0 . O ktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 24 . Oktober 201 2 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe , b) im Gesamts trafe n ausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwere r Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen (Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe) unter Ei n- beziehung von ( i n den Urteil sgründen nicht mitgeteilten) früheren Einzelgel d- strafen zu einer Gesa mtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten s o- wie wegen Betrugs in 23 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formelle n und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersich t- - 3 - lichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); i m Übrigen ist die Revision unb e- gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat hinsichtlic h der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe folgendes festgestellt: a) D er Angeklagte setzte sein von ihm allein bewohntes Haus , an dessen Seite ein Mehrfamilienhaus unmittelbar angebaut war , in der Absicht in Brand, die Versicherungsleistungen aus der Haus rats - und Wohngebäudeversicherung schwer lungenkranke Zeugin V . bei geöffnetem, zu seinem Haus hin gel e- genen Fenster schlief und durch die Rauchgase an ihrer Gesundheit gefährdet (UA S. 11) . Mehrfamilienhaus sowie einer Rauchgas - Verletzung der dortigen Bewohner, vor allem der schwer lungenkranken Fr au V . 12; Fall II. 1 der U r- teilsgründe). b) Am nächsten Morgen meldete der Angeklagte den Brand telefonisch der Versicherung . Am selben Tag versandte er zudem an die Versicherung eine schriftliche Schadensmeldung, wobei er den Eindruck erweck te, mit dem Brand nichts zu tun zu haben. Er beabsichtigte, eine Deckungszusage von der Vers i- cherung (UA S. 12) . Die Versicherung er kannte den geltend g emachten Anspruch nicht an und leist ete keine Zahlungen ( Fall II. 2 der Urteilsgründe). c) Etwa vier Monate nach dem Brand erhob der Angeklagte gegen die Versicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz, wobei er verschwieg, tung ke i- i- - 4 - cherung kam es nicht, da der Angeklagte die Klage nach einem Hinweis des Vorsitzenden der Zivilkammer auf mangelnde Fälligkeit der Forderung zurüc k- nahm ( UA S. 1 4; Fall II. 3 der Urteilsgründe). 2. Die hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe getroffenen Fes t- stellungen tragen eine Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuc h- t en Betrugs in zwei Fällen nicht; auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen komm t es deshalb nicht an. a) D ie Annahme des Landgerichts, durch die Tat sei die Zeugin V . in die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 306a Abs. 2 StGB gebracht worden, wird durch die Feststellungen nicht ausreichend belegt. § 306a Abs. 2 S tGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut die Gesundheit eines Me n- schen führt. In dieser Lage muss was nach der allgemeinen Lebenserfa h- rung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur A n- nahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 3 StR 441/08, BGHR StGB § 306a Abs. 2 Gesundheitsschä digung 2; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306a Rn. 11, jeweils mwN). Nach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin V . nicht mit hi n- reichender Sicherheit entnehmen. Das Landgerich t hat insbesondere zu den örtlichen Gegebenheiten keine ausreichend genauen Feststellungen getroffen. - 5 - Es wird schon nicht deutlich, wo sich der Raum befand, in dem die Zeugin V . bei geöffnetem, zum Haus des Angeklagten hin gelegenem Fenster schlief, (UA S. 8) an d as Haus des Ang e- klagten angebaut war. Nicht dargelegt wird auch, ob bereits Schäden an dem von der Zeugin bewohnten Haus z umindest teilweise eingetreten waren, und ob sie der Einwirkung von Rauc h oder Gasen tatsächlich ausgesetzt war. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt. b) Die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen hält ebe n- falls rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Möglic hkeit eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ( § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ) nicht erörtert hat. aa) Den Urteilsgründen ist schon nicht zu entnehmen, warum die vom Landgericht als selbständig bewerteten Betrugsversuche nicht die Annahme eines einzigen Ver suchs rechtfertigen, da der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan, unberechtigt Versicherungsleistungen geltend zu machen, weiter ve r- folgt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 4 StR 274/98, NStZ - RR 1999, 110). Setzt der Täter mehrfach zur T at an, ist Voraussetzung für die A n- nahme eines Versuchs, dass die vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Teilakte mit dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet hat, e i- nen einheitlichen Lebensvorgang bilden. Dabei ist ein räumlicher und ze itlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Versuchshandlungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 4 StR 168/13 , insoweit in NJW 2013, 3383 nicht abgedruckt ; Urteil vom 30. November 1995 5 StR 465/95, NJW 1996, 936, 937; Urteil vom 1. März 1994 1 StR 33/94, BGHSt 40, 75, 77; Fischer aaO § 24 Rn. 17 mwN). Ob hier ein solcher einheitlicher Lebensvorgang geg e- ben ist, hat das Landgericht nicht geprüft. - 6 - bb) Die Strafkammer erörtert nicht, welches Vorstellungsbild de r Ang e- klagte nach Abschl uss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshan d- lung (en) gehabt hat . Nach dem Vorstellungsbild des Täters bestimmt sich indes nicht nur die Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch (vgl. nur Fischer aaO § 24 Rn. 14 mwN); die Sicht des Tät ers nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ist auch für die Frage entscheidend, ob ein Ve r- such fehlgeschlagen ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 f. mwN). Schließlich ist das Vorstellungsbild des Täter s gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 2005 - 4 StR 216/05, NStZ - RR 2006, 168 , 169 mwN). Liegt wie hier vom Landgericht angeno m- men eine Zäsur vor, m üssen zudem die Vorstellungen des Angeklagten j e- weils nach der (vorläufig) letzten Ausführungshandlung dargetan werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12 , NStZ - RR 2013, 273, 274 ). Lässt sich wie hier den Urteilsfeststellungen das entsprechende Vo r- stellungsbild des Angeklagten nicht ( hinreichend ) entnehmen, hält das Urteil sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, NStZ - RR 2013, 273, 274; Beschluss vom 1 3. November 2012 - 3 StR 411/12 Rn. 5 juris ). 3 . D i e dargelegte n Rechtsfehler führ en zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs in zwei Fällen , ei n- schließlich der insoweit verhängten Einzelstrafen. Die Aufhebung der Einze l- strafe n zieht die Aufhebung der (ersten) Gesamtstrafe nach sich, die zudem ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei ist. Die Strafkammer hat die im Strafbefehl des Amtsgerichts Jülich vom 10. März 2011 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe verhängten Einzelstrafen in die Gesamtst rafe einbezogen, ohne jedoch die Höhe der Einzelstrafen mitzuteilen. Da eine Gesamtstrafe i m- - 7 - mer nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann, muss deren Höhe im Urteil angegeben werden, um dem Senat die Nachprüfung der rechtsfehlerfreien B e- messung der Gesamt strafe zu ermöglichen (vgl . auch Fischer aaO § 55 Rn. 8, 15 mwN). 4 . Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. Fischer RiBGH Prof. Dr. Schmitt Eschelbach ist aus tatsächlichen Gründen an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Ott Zeng
Full & Egal Universal Law Academy