BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 6 4 /14 vom 20 . August 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 9. August 2014 g e- ge n den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen G e- hörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Be weisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 9. August 2014, mit dem er die Anhörun gsrüge begründet hat. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 1
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