BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 642/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 12. Januar 2011 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Trier vom 12. August 2010 aufgehoben, soweit die Unter-bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ange-ordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur H344lfte zu tragen; die Staatskasse hat auch die H344lfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen Diebstahls in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die R374ge formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision hat mit der Sach-r374ge Erfolg soweit der Ma337regelausspruch betroffen ist; im 334brigen ist sie un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann keinen Bestand haben, da - anders als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ent-scheidung - die formellen Voraussetzungen f374r deren Anordnung aufgrund der 2 - 3 - 304nderung der Vorschrift des 247 66 StGB durch das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I. S. 2300) zur Zeit der Entscheidung des Senates nicht mehr vorliegen und der Senat insoweit gem344337 der in EGStGB Art. 316e Abs. 2 vorgesehenen 334bergangsvorschrift das gegen374ber dem bisherigen Recht mildere neue Recht zu Gunsten des Ange-klagten anzuwenden hat (247 354a StPO). Gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF muss der T344ter als formelle Voraus-setzung f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Straftaten der in Nr. 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zwei Mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar erf374llt die Verurteilung durch das Amtsgericht Wittlich vom 4. Juni 2002 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren die genannte Voraussetzung, da der dort u.a. abgeurteilte r344uberische Diebstahl unter den 20. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB f344llt und da-mit auch nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nF taugliche Anlasstat sein kann. Es fehlt jedoch nunmehr an der zweiten erforderlichen Vorverurteilung. Alle weiteren den Urteilsfeststellungen zu entnehmenden Vorstrafen - insbe-sondere die vom Landgericht im angefochtenen Urteil noch herangezogene Verurteilung durch das Amtsgerichts Wittlich vom 27. Oktober 2005 u.a. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei F344llen - erfolgten wegen Straftaten, weit 374berwiegend wegen Verm366gensdelikten, die nach der Neufassung des Geset-zes keine tauglichen Ankn374pfungstaten f374r die Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB mehr sein k366nnen. 3 - 4 - 2. Der Senat hat gem344337 247 354a iVm 354 Abs. 1 analog StPO in der Sa-che selbst entschieden und angeordnet, dass die Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung entf344llt. Der Senat kann nach den Feststellungen auch aus-schlie337en, dass die formellen Voraussetzungen f374r eine Anordnung der Siche-rungsverwahrung nach pflichtgem344337em Ermessen vorliegen k366nnen. F374r die Unterbringung gem344337 247 66 Abs. 2 nF StGB fehlt es an der erforderlichen An-zahl von Straftaten nach deren Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, f374r eine solche nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB daran, dass der Angeklagte nicht wegen einer der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Ankn374pfungstaten schon einmal zu Frei-heitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Anordnung der Unterbringung nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB kommt schlie337lich nicht in Be-tracht, weil der Angeklagte nicht zwei Straftaten der in Satz 1 der Vorschrift be-zeichneten Art begangen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindes-tens zwei Jahren verwirkt hat. 4 Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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