BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 643/13 vom 3. April 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführe r am 3. April 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO besch lossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K . und I . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K . wegen versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körp erverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten I . wegen versuchter Strafvereit e- lung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die es zur Bewä h- rung ausgesetzt hat. Die Revisionen der Angeklagten haben mit d er Sachrüge Erfolg. I. Die Verurteilung des Angeklagten K . wegen versuchten To t- schlags hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob schon - wie die Revision des Angeklagten K . meint - die Beweiswürdigung der Schwurgeri chtskammer an durchgreifenden rechtlichen Mängeln lei det . Denn das Landgericht hat einen Rücktritt des Angeklagten K . vom ve r- suchten Tötungsdelikt mit einer rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt. 1 2 3 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ge rieten der Angeklagte K . und der Geschädigte Kü . in einen Streit, der mit einer Beleidigung durch den Geschädigten, die der Angeklagte erwiderte, seinen Ausgang nahm und schließlich in eine körperliche Auseinandersetzung mündete. Der Gesch ä- digte schlug den Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt bereits - vom Gesch ä- digten zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht bemerkt - ein Einhandmesser in der Hand hielt, ins Gesicht, worauf sich beide gegenseitig an den Oberarmen griffen und miteinander rangen. Sie kamen zu Fall, setzten ihre Auseinande r- setzung aber am Boden fort. Der Angeklagte führte das Messer nunmehr auch in Richtung des später Geschädigten, der die Hand zunächst abblocken konnte und schließlich - als der Angeklagte mit seiner anderen Hand n achgriff - aus Angst vor Stichen in den Ringfinger von dessen linker Hand biss. Zeitgleich oder unmittelbar auf den Biss folgend versetzte der Angeklagte dem weiter auf dem Boden liegenden Geschädigten mit dem Messer zwei Stiche in den B e- reich des linken M ittelbauchs, wobei er den Tod des Opfers billigend in Kauf nahm. Mittler weile war der Zeuge S . , der als zufälliger Passant auf das Geschehen aufmerksam geworden war, hinzugetreten. Er richtete eine von ihm mitgeführte pistolenähnliche Ansc heinswaffe auf den Angeklagten und fo r- derte ihn lautstark zum Aufhören auf. Dieser sah sich zur weiteren Tatausübung nicht mehr in der Lage, erhob und entfernte sich - das Tatmesser weiter in der Hand haltend - vom Tatort (UA S. 6 f.). Das Landgericht, das offenbar vom Vorliegen eines unbeendeten T ö- tungsversuchs ausgegangen ist, hat einen strafbefreienden Rücktritt vom T ö- tungsversuch verneint; der Angeklagte K . habe von der Fortführung der Tat nur deshalb abgelassen, weil der Zeuge S . ihn unter Vorhalten einer pistolenähnlichen Anscheinswaffe zum Aufhören aufgefordert habe. Die Tataufgabe sei deshalb nicht freiwillig erfolgt, ginge vielmehr auf das Einschre i- ten de s Zeug e n zurück (UA S. 40). 4 - 4 - 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwa ngslage daran gehindert noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon (vgl. nur BGH NStZ - RR 2014, 9 f. mwN). Der Annahme von Freiwilligkeit steht es dabei nicht von vor n- herein entgegen, dass der Anstoß zum Umdenken von außen kommt (BGH NStZ - RR 2010, 366 f.) oder die Abstandnahme von der Tat erst nach dem Ei n- wirken eines Dritten erfolgt (s. BGH NStZ 1988, 69 f.). Entscheidend für die A n- nahme von Freiwilligkeit ist, dass der Täter die Tatvollendung aus selbstgeset z- ten Motiven nicht mehr erreichen will (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13). Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs tragen die Festste l- lungen des Landgerichts den Ausschluss eines strafbefreienden, freiwilligen Rücktritts des Angeklagten nicht. Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass der Zeuge S . den Angeklagten unter Vorhalten einer pistolenä hnlichen Waffe zum Aufhören aufgefordert und dieser deshalb von der weiteren Tatbegehung abg e- lassen habe. Ob aber allein dieser Umstand geeignet war, eine äußere Zwang s lage zu schaffen, die den Angeklagten hinderte, die Tat fortzusetzen, lässt sich den Fes tstellungen des Landgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Schwurgericht hat sich insoweit auf die Angaben des Zeugen S . gestützt, der angegeben hat, die Stiche wahrgenommen , nach Hinzutreten zu de n am Boden Kämpfenden umgehend seine Anschei nswaffe auf den Ang e- klagten, der ihm den Rücken zugewandt habe, gerichtet und "Aufhören" g e- 5 6 7 - 5 - schrieen zu haben (UA S. 29). Auch wenn der Zeuge S . weiter vers i- cherte, der Angeklagte habe ihn - entgegen dessen Bekundung - "wahrgeno m- men", belegt di es noch nicht das Vorliegen einer äußeren Zwangslage, die das Landgericht in der Sache damit begründet hat, dass der Zeuge S . den Angeklagten unter Vorhalten einer pistolenähnlichen Anscheinswaffe zum Au f- hören aufgefordert habe. Hätte der Angekla gte den Zeugen S . mit auf ihn gerichteter Waffe gesehen, könnte dies zwar die Annahme einer äußeren Zwangslage durch das Landgericht stützen; ob dies aber der Fall gewesen ist, lässt sich den insoweit nicht eindeutigen Äußerungen des Zeugen S . nicht entnehmen, der lediglich davon gesprochen hat, der Angeklagte habe ihn "wahrgenommen". Dies lässt offen, ob der Angeklagte nur das Rufen des Ze u- gen S . gehört oder ob er ihn auch gesehen hat. Sollte der Angeklagte aber nur die Rufe des herbeigeeilten Zeugen vernommen haben, ohne zu wi s- sen, dass dieser seine Aufforderung mit einer gezogenen Waffe unterstützte, würde dies die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts nicht ausschließen. We i- tergehende Zweifel daran, dass der Angek lagte den Zeugen S . ta t- sächlich nicht gesehen hat, ergeben sich im Übrigen daraus, dass dieser nach den Feststellungen des Landgerichts im Rücken des Angeklagten stand (UA S. 29). Da sich auch aus anderen Umständen, insbesondere auch nicht aus den Angaben der Zeugin A . , deren Kenntnis es sich entzog, warum der Ang e- klagte aufgestanden und weggegangen sei (UA S. 30), nicht erschließt, dass der Angeklagte nicht freiwillig von der Tat abgelassen hat, bleibt letztlich offen, ob die gegente ilige Annahme des Landgerichts auf tragfähigen Feststellungen beruht. 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Schuldspruchs sowie sämtlicher Feststellungen, die nicht nur hinsichtlich des Rücktrittgesch e- 8 - 6 - hens, sondern auch in Bezug auf di e eigentliche Tat auf die Bekundungen des Zeugen S . gestützt waren. Der neue Tatrichter soll Gelegenheit zu einer widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Würdigung des Gesamtg e- schehens erhalten. II. Die Aufhebung der Verurteilung des A ngeklagten K . entzieht o h- ne Weiteres dem Schuldspruch gegen den Angeklagten I . die Grundlage. Auch insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Schmitt Krehl Eschelbach Ott Zeng 9
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