BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 645 /13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts , zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G . gegen das Urteil des Landgerichts Gießen von 3. September 2013 wird als unbegrü n- det verworfen. Der Beschwerdeführer ha t die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten S . wird das genannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubs veru r- teilt, den Angeklagten G . zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, den An g e- klagten S . zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten . Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die Sachr üge gestützten Revisionen der A n- geklagten. D as Rechtsmittel des Angeklagten G . ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Ang e- klagten S . hat Erfolg. Das Landgericht hat d ies em Angeklagten bei der Strafrahmen wahl und - durch Bezugnahme - auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne angelastet, dass er vom Einsatz der geladenen Gaspistole durch den Mitangeklagten gewusst und di e- sen gebilligt habe. Damit hat die Strafkammer aber Umstände, die den Qualifikat i- 1 2 - 3 - on s tatbestand nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch Zurechnung gemäß § 25 Abs. 2 StGB begründen, al s Strafschärfungsgrund verwendet. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch darauf beruht. Fischer Appl Sc hmitt Eschelbach Zeng
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