BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 646/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. M344rz 2011 wird auf seine Kosten verworfen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2010 mit Beschluss vom 2. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegr374ndet verworfen. Die Revi-sionsbegr374ndungsschrift vom 4. November 2010 war genauso wie die Erwide-rung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 10. Januar 2011 Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf der Grundlage der Stel-lungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Ver- 1 - 3 - urteilten ohne weitere Begr374ndung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfah-rens nach 247 349 Abs. 2 StPO und zeigt eine Geh366rsverletzung nicht auf. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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