BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 649/10 vom 10. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 10. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen den Beschwerdef374hrern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Pr344sidium kam es nicht an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Gesch344ftsverteilung f374r das Jahr 2010 als Vertreter f374r die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vor-sitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu f374hren. Fischer Appl Schmitt Berger Eschelbach
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