BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 649/13 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts , zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 , § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 7. August 2013 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Gr und der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten erg e ben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entsche i- dung des vorgenannten Urteils über die Auslagen der Nebenkl ä- gerin wird verworfen, weil diese Entsc heidung der Sach - und Rechtslage entspricht. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vergewalt i- gung zum Nachteil der Nebenklägerin ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss des Landgerichts vom 22. Mai 2013 abgelehnt worden. Der Vorwurf ist insoweit - au ch hinsich t- lich des Kostenausspruchs - nicht Gegenstand des Urteils g e- worden (vgl. KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 204 Rn. 11). - 2 - 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Au s- lage n zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng
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