BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 650/13 vom 21. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mühlhausen vom 26. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Unterbringung i n einer Entzi e- hungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu e iner Fre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte R e- vision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teile r- folg. Im Übrig en ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Auf der Grundlage der zum Werdegang, zu den Vorstrafen und zu der abgeurt eilten Tat getroffenen Feststellungen hat das Landgericht, sachverstä n- dig beraten, den gemäß § 64 Satz 1 StGB erforderlichen Hang des Angekla g- ten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso rechtsfehlerfrei bejaht wie den symptomatischen Zusamme nhang zwischen Hang und Tat. Auch die Prognoseentscheidung der Strafkammer ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Indessen sind die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Zwar steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tats a- che, dass ein Täter bereits eine Therapie absolviert hat und rückfällig geworden ist, der Erfolgsaussicht einer neuen Therapie regelmäßig nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN). Es kann auch dahin stehen, ob bei einem mehrfachen Therapieabbruch oder einem Rückfall nach jeweils erfolgreicher Absolvierung mehrerer Therapien in der Regel eine andere rech t- liche Bewertung veranlasst ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1996 - 4 StR 473/96, NStZ - RR 1997, 131, 132). Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich das Landgericht nicht auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Bewertung des Sachverständigen b e- schränken, es bes tehe " aufgrund der in der Hauptverhandlung glaubhaft ve r- mi t telten Einsicht in die Drogenabhängigkeit " und " entsprechende(r) Ther a- piewilligkeit seitens des Angeklagten " trotz der bisher erfolglosen Behandlu n- gen eine " hinreichend konkrete Erfolgsaussicht " (U A S. 16). Der Angeklagte hat 2 3 4 5 6 - 4 - über einen Zeitraum von nahezu 14 Jahren hinweg Drogenentwöhnungsther a- pien - von nicht näher festgestellter Dauer - ohne durchgreifenden Erfolg abso l- viert. Die gleichwohl für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechende n Gesichtspunkte, zu denen auch der - vom Landgericht freilich nicht erörterte - Grad der Therapiewilligkeit des Angeklagten gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 7/11 mwN), hätten daher einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Hinzu kommt, dass der Entscheidung der Strafkammer keine präzise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvol l- zugs zu Grunde liegt, die zudem bei der Bemessung des vorweg zu vollziehe n- den Teils der Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2013 - 4 StR 60/13). Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt bedarf deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung. 7 8 - 5 - 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben. Fischer Appl Herr RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist aus tatsächlichen Grün den an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Eschelbach Zeng 9
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