BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 65/06 vom 14. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 30. September 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubs in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden F344l-len schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf-gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubs in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jah-ren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur 304n-derung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 1 - 4 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangte der gesondert ver-folgte, derzeit fl374chtige B. im Oktober 2003 Kenntnis davon, dass am 22. Oktober 2003 im Rahmen eines sogenannten "Pyramidenspiels" ein Betrag von 160.000 Euro in einem Lokal an die sp344ter Gesch344digten K. und M. 374bergeben werden sollte. B. gewann in der Folge den Angeklagten f374r den Plan, K. und M. zu 374berfallen. Sp344tes-tens am 22. Oktober 2003 erkl344rte sich der Angeklagte, der in finanziellen Schwierigkeiten war, zur Beteiligung bereit. B. gewann au337erdem noch die Br374der und Sk. sowie David Kl. f374r die Tat, denen er je-weils 5.000 Euro aus der Beute versprach. 2 Am Tatabend beobachtete Sk. absprachegem344337 das Lokal, in dem sich die Gesch344digten aufhielten, und teilte ihren Aufbruch an die 374brigen Beteiligten mit, die in der N344he der Wohnung der Gesch344digten warteten. Sk. blieb im Fluchtfahrzeug sitzen, Kl. beobachtete 30 Meter vom Tat-ort entfernt die Umgebung; B. und der Angeklagte versteckten sich in der N344he des Hauses. Als die Gesch344digten auf das Grundst374ck fuhren und anhiel-ten, rissen sie die T374ren auf, bespr374hten die Gesch344digten mit Reizgas und schlugen mit harten Schlagwerkzeugen auf sie ein, so dass beide Tatopfer Platzwunden am Kopf erlitten. Der Mitt344ter Kl. entnahm unterdessen aus dem Kofferraum einen Karton; sodann flohen die T344ter in ihrem Fluchtfahrzeug. Als sie unterwegs den Karton 366ffneten, fanden sie darin statt der erwarteten 160.000 Euro nur einige Flaschen Wein. Diese warfen sie mit dem Karton weg, da sie keine Verwendung daf374r hatten. Die Mitt344ter Kl. , Sk. und Sk. wurden kurz darauf festgenommen und im April 2004 wegen der Tat zu Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und sechs Monaten und drei Jah-ren verurteilt. Der Angeklagte tauchte zun344chst unter und wurde erst im Januar 2005 festgenommen. Der Mitt344ter B. ist weiterhin fl374chtig. 3 - 5 - 2. Die Verfahrensr374ge, mit der die Ablehnung eines auf Vernehmung des (tatbeteiligten) Zeugen B. gerichteten Antrags ger374gt wird, ist unzul344ssig, da sie den Formerfordernissen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gen374gt. Es handelte sich insoweit nicht um einen Beweisantrag im Sinne von 247 244 Abs. 3 StPO, da es an hinreichenden Angaben zur Erreichbarkeit des Zeugen fehlte; der Antrag war daher als Beweisermittlungsantrag zu behandeln. Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt des 247 244 Abs. 2 StPO r374gt, dass der Tat-richter weitere Bem374hungen zur Ermittlung des Aufenthalts des (angeblich) "in die T374rkei" ausgereisten Zeugen h344tte entfalten m374ssen, ist die R374ge unzul344s-sig, denn es ist nicht vorgetragen, welches Ergebnis diese Bem374hungen gehabt h344tten. Der Vortrag der Revision beschr344nkt sich auf Vermutungen; soweit auf Aktenvermerke oder sonstige Unterlagen verwiesen wird, sind diese nicht vor-getragen. 4 3. Soweit die Sachr374ge sich gegen die Beweisw374rdigung zur t344terschaft-lichen Beteiligung des Angeklagten wendet, ist sie, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, unbegr374ndet. Das Landgericht, das seine 334berzeugung im Wesentlichen auf die Aussagen der bereits rechtskr344ftig zu milden Strafen verurteilten Tatbeteiligten Sk. und David Kl. gest374tzt hat, hat die gegen die Richtigkeit dieser den Angeklagten belastenden Aussagen sprechen-den Gesichtspunkte gesehen; die Aussagen der Zeugen hat es gleichwohl mit knapper, aber noch tragf344higer Begr374ndung als glaubhaft angesehen. 5 Das gilt im Ergebnis auch f374r die Erw344gungen zu der Aussage des Ge-sch344digten K. . Dieser hatte in zwei polizeilichen Vernehmungen angege-ben, einer der beiden T344ter, die am Fahrzeug auf ihn und die Gesch344digte M. einschlugen, sei "auffallend gro337" gewesen, n344mlich etwa 1,90 m gro337. Der Angeklagte ist 1,68 m gro337, der Mitt344ter B. 1,75 m; Sk. , der nach den auf seine Aussagen gest374tzten Feststellungen des Landgerichts 6 - 6 - ca. 100 Meter vom Tatort entfernt im Fluchtfahrzeug verblieb, ist 1,92 m gro337. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge K. dann angegeben, die Angreifer h344tten "normale" K366rpergr366337e gehabt; der T344ter am Kofferraum sei etwa 1,80 m gro337 und der gr366337te der Angreifer gewesen. Diese Beschreibung passte auf den Zeugen Kl. , der auch einger344umt hat, den Karton aus dem Kofferraum genommen zu haben. Die Auff344lligkeiten dieser Aussage344nderung hat das Landgericht gese-hen und bei der Beweisw374rdigung bedacht. Seine Erw344gungen, wonach der Zeuge K. , der zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war, aufgrund des 374berra-schenden Angriffs in der Dunkelheit nur eingeschr344nkte Wahrnehmungen ma-chen konnte und daher zu fehlerhaften Sch344tzungen gelangte, lassen im Er-gebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. 7 4. Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubs wird von den Feststellungen nicht getragen. Soweit das Landgericht ausgef374hrt hat, es sei dem Angeklagten darauf angekommen, "den Karton samt Inhalt 205 an sich zu bringen" (UA S. 12/13), hat es nicht bedacht, dass der weggenommene Karton den erwarteten Inhalt, auf welchen sich der Vorsatz der T344ter bezog, nicht hat-te. An dem tats344chlichen Inhalt hatte der Angeklagte aber ebenso wenig Inte-resse wie an dem Karton selbst, beides wurde von den T344tern alsbald fortge-worfen. 8 Der Angeklagte hat sich daher insoweit nur wegen versuchen schweren Raubs schuldig gemacht. Die gef344hrliche K366rperverletzung steht hierzu in Tat-einheit. Sie ist abweichend von der Ansicht des Landgerichts in zwei tateinheit-lichen F344llen gegeben. Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch selbst 344n-dern, da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind. 247 265 StPO 9 - 7 - steht der 304nderung des Konkurrenzverh344ltnisses nicht entgegen; eine andere Verteidigung w344re dem Angeklagten nicht m366glich gewesen. 5. Die Ver344nderung des Schuldspruchs f374hrt schon im Hinblick auf 247 23 Abs. 2 StGB zur Aufhebung des Strafausspruchs. 10 Insoweit merkt der Senat an, dass die mit einer Verfahrensr374ge angegrif-fene Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverst344ndigen zum Beweis der Tatsache, dass die Schuldf344higkeit des Angeklagten im Hin-blick auf seinen Drogenkonsum zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert war, rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht hat den Antrag mit der Be-gr374ndung zur374ckgewiesen, das Beweismittel sei v366llig ungeeignet, da es in der Akte an Ankn374pfungstatsachen fehle und der Angeklagte keine (weiteren) An-gaben zur Tat machen wolle. Auch wenn Anhaltspunkte daf374r, die Schuldf344hig-keit des Angeklagten k366nne g344nzlich aufgehoben gewesen sein, hier offenkun-dig fehlten und es daher von vornherein nur um die Pr374fung einer m366glicher-weise erheblich verminderten Schuldf344higkeit gehen konnte, durfte der Antrag, wie die Revision zutreffend einwendet, mit dieser Begr374ndung nicht zur374ckge-wiesen werden. Dass ein psychiatrischer Sachverst344ndiger wenige oder nur solche Ankn374pfungstatsachen vorfindet, welche eine Beweisbehauptung nicht st374tzen, macht ihn nicht zu einem v366llig ungeeigneten Beweismittel; im 334brigen 11 - 8 - ist auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte sich einer Exploration verweigert h344tte. Der neue Tatrichter wird dies im Rahmen der erforderlichen neuen Fest-stellungen zur Strafzumessung gegebenenfalls zu ber374cksichtigen haben. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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