BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 651/10 vom 18. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 18. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, da ss die Einzelstrafe im Fall II. 48 der U r- teilsgründe auf einen Monat festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in 40 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb , sowie wegen Diebstahls in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge g e- stützte Revi sion des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Ergänzen d bemerkt der Senat zur Bese t- zungsrüge: Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an; dieser 1 2 3 - 3 - war aufgrund der allgemeinen Geschäfts verteilung für das Jahr 2010 Vertr e ter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich ber ufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen. 2. Di e Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat lediglich zum Str afausspruch im Fall II. 48 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall hat die Strafkammer sich im Hinblick darauf, dass der Diebstahl nur ver sucht war, veranlasst gesehen, die Strafe dem gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen. Gleichwohl hat sie auch für diesen Fall ohne weitere Begründung ebenso wie für die neun vollendeten Diebstähle eine Einzelstrafe v on einem Jahr verhängt, weshalb von einem Fassungsversehen auszugehen ist. Auf A n- trag des Generalbundes anwalts setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO für diesen Fall die gesetzliche Mindeststrafe von einem Monat fest und schließt angesichts von Anzahl und Höhe der übrigen Einzelfreiheitsstrafe n eine Au s- wirkung auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe aus. Fischer Appl Berger Krehl Eschelbach 4
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