BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 65/14 vom 17. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde s- anwalts , zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 17. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 21. Oktober 2013 mit d e n zugehörigen Feststellungen aufg ehoben , soweit der Verfall von Wertersatz angeordnet wurde . 2 . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s , an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.200 Euro angeordnet, sowie sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen . Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfan g Er folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz im Umfang des Bruttoerlöses für den Verkauf von Betäubungsmitteln angeordnet. Es hat angemerkt, darin liege weder eine unbillige Här te noch sei nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt . StGB von der Anordnung abzusehen. Letztere Bemerkung wurde jedoch nicht mit Ausführungen begründet , die auf den Einzelfall bezogen sind, obwohl das Landgericht festgestellt h at, der Angeklagte habe nach dem Verkauf s e i- nes Hausgrundstücks noch Schulden, die er allerdings ubaren . Nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhäl t- nissen hat die Strafkammer nicht getroffen. Anhan d dieser Ausführungen kann der Senat nicht nachprüfen , ob die En t- scheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Die Anordnung des Verfalls von Werte r- satz bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Fischer Appl Krehl Eschelbach Zeng 2 3
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