ECLI:DE:BGH:20 17:040717B2STR65.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 65/17 vom 4. Juli 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Ju l i 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i- nen Rec htsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger K . im Revisionsverfahren entstande - nen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Entscheidung hinsichtlich eine s Antrags des Angeklagten P . auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Ve r- fahrensrügen ist nicht veranlasst, weil im Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. September 2016 lediglich angekündigt wird, einen möglichen Wiedereinsetzu ngsantrag zu stellen. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt
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