BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 652 /1 3 vom 3. April 2014 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 3. April 201 4 ge mäß § 349 A bs. 1 StPO beschlossen : Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land - gerichts Darmstadt vom 8. August 2013 wird als unzulässig ve r- worfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsa n- waltschaft, die Unterbringu ng des Beschuldigten in ein psychiatrisches Kra n- kenhaus anzuordnen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Revision der Nebenklägerin ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Zuschrift Folgendes ausg e- führt: form - und fristgerecht Revision eingelegt; die fehlerhafte B e- zeichnung des Rechtsmittels in dem innerhalb der Revisionseinlegung s- frist eingegangenen Schreiben vom 9. August 2013 ist nach § 300 StPO unschädlich. Im Hinblick auf die Erklärung, das Urteil wer de insgesamt angefochten, begründet auch das Fehlen eines ausdrücklichen Revis i- onsantrags kein Zulässigkeitsbedenken. Weiterhin kann ein Nebenkläger die Nichtanordnung einer Maßregel im Sicherungsverfahren beansta n- 1 2 3 - 3 - den, ohne dass dem § 400 Abs. 1 StPO entge genstünde (BGH Beschl. v. 1. Februar 2007 - 5 StR 444/06; Meyer - Goßner StPO 56. Aufl. § 400 Rn. 1). Es fehlt aber an einer den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung. Dem Vorbringen der R e- vision ist weder eine i m Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zulässige Ve r- fahrensrüge noch die Sachrüge zu entnehmen, für die dem Vortrag des Revisionsführers zweifelsfrei zu entnehmen sein muss, dass eine Nac h- prüfung in sachlich - rechtlicher Hinsicht begehrt wird; dafür genügt es n icht, wenn - wie hier - lediglich das Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH Beschl. v. 24. Oktober 2012 - 4 StR 325/12 m.w.N.; s. auch BGH Be schl. v. 1. August 2013 - 2 StR Diesen zutreffenden A usführungen schließt sich der Senat an. Schmitt Krehl Eschelbach Richterin am Bundesgerichtshof Ott ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Schmitt Zeng 4
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