BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 654 /13 vom 6 . August 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betrug es - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . August 201 4 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 24 . /25. J uli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 8 . Juli 201 4 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6 . Se p- tember 201 3 gem äß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hie r- gegen erhobene Anhörungsrüge de s Verurteilten vom 24. Juli 2014 nebst E r- gänzung vom 25. Juli 2014 hat keinen Erfolg. E s liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei se i- ner Entsch eidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten insbesondere die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ü bergangen. Seine Revisionsb egründung wie auch die Gegenerklärung waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen e i- nes Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17 . Ju l i 2007 - 2 BvR 496/ 07 , StraFo 2 007, 463 ). 1 2 3 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng 4
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