BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 656/10 vom 10. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 19. Januar 2011 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat zwar bei seiner Entscheidung den erst am 19. Januar 2011 um 18.18 Uhr eingegan-genen Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten nicht ber374cksichtigen k366n-nen, weil dieser erst nach Abschluss der Beratung beim Bundesgerichtshof ein-gegangen ist. Der Senat war aber nicht gehalten, nach Ablauf der Frist des 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bis zum Eingang einer vorbehaltenen Erg344nzung der Revisionsbegr374ndung zuzuwarten. 1 - 3 - Erg344nzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat sich mit der Frage der Nichtanrechnung erlittener Untersuchungshaft, die schon der Generalbun-desanwalt in seinem Verwerfungsantrag ausdr374cklich angesprochen hatte, bei seiner Entscheidung auseinandergesetzt hat und das Vorbringen im nachtr344g-lich eingegangenen Schriftsatz an der rechtlichen Beurteilung des Senats nichts 344ndert. 2 Fischer Appl Schmitt Berger Krehl
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