BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 656/13 vom 18. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2015 beschlossen: Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage e i- nes Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Verne h- mung der richterlichen Vernehmungsperson nur da nn zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweig e- rungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte? Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mord es zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete er am 22. September 2012 seine Ehefrau durch insgesamt 60 Stiche und Schnitte mit einem Messer. Motiv der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf einen Nebenb uhler und seine mangelnde Bereitschaft, eine vom Tatopfer angekü n- digte Trennung hinzunehmen. Das Schwurgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt. 1 - 3 - I. Die Revision des Angeklagten macht - neben Erhebung de r allgemeinen Sachrüge - mit der Verfahrensrüge eine Verletzung der §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO geltend. Das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathe r- gang maßgeblich auch auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die diese im Ermittlun gsverfahren gegenüber einem in der Hauptverhandlung ve r- nommenen Richter gemacht hatte. Dieser habe die Zeugin zwar über ihr Zeu g- nisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt, nicht aber darüber, dass bei etwaiger späterer Zeugnisverweigerung ihre in der ri chterlichen Vernehmung gemachten Angaben verwertet werden könnten. Dies müsse, so die Revision, zu einem Verwertungsverbot führen, nachdem die Zeugin in der Hauptverhan d- lung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich mit e iner Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht ei n- verstanden erklärt habe. Die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom umfassenden Verwertungsverbot des § 252 StPO stehe mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht in Einklang. Jedenfalls se i es notwendig, den Zeugen vor einer ermittlungsrichterlichen Befragung auch auf die mögliche spätere Ve r- wertbarkeit von Angaben hinzuweisen. Der Senat hält die Verfahrensrüge für erfolgversprechend (unten II.), hat aber auch Bedenken hinsichtlich der An nahme des Mordmerkmals der niedr i- gen Beweggründe (unten I II.). Er sieht sich durch die Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben, und hat daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 717 ff.) be i den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen 2 3 - 4 - Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung fes t- halten. Die anderen Strafsenate sind der Auffassung des Senats entgegen g e- treten (Beschluss vom 1 4 . J anuar 201 5 - 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 ARs 64/14). II. 1. § 252 StPO schließt es aus, die Aussage eines vor der Hauptverhan d- lung vernommen en Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Vorschrift über den Wor t- laut hinaus aber nicht nur ein Verlesungs - , sondern ein umfassendes Verwe r- tungsverbot. Dieses schließt auch jede Verwertung der bei einer früheren Ve r- nehmung gemachten Aussage eines Zeugen aus, wenn dieser in der Hauptve r- handlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis verweigert und nicht au s- drücklich die V erwertung seiner früheren Bekundungen gestattet. Auch die Ei n- führung durch Aussage einer früheren Vernehmungsperson i st danach grun d- sätzlich unzulässig. Von diesem Verbot sind nach der bisherigen Rechtsprechung aber so l- che Bekundungen ausgenommen, die e in Zeuge - nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - vor einem Richter gemacht hat. Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der U r- teilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 345; Senatsurteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; Urteil vom 12. Februar 4 5 6 - 5 - 2004 - 3 StR 185/03, BGH St 49, 72 , 76 f.; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254 , 256 jew. mwN). a) Eine materielle Rechtfertigung findet diese Ausnahme vom Verwe r- tungsverbot des § 252 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Güterabwägung. Nach einem nach Belehrung bewusst erklärten Ve r- zicht auf die Ausübung de s Zeugnisverweigerungsrechts in einer richterlichen Vernehmung soll das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht sein als das Interesse des Zeugen, sich die Entsche i- dungsfreiheit über die Ausübung des Zeugnisverweiger ungsrechts bis zur sp ä- teren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 346; Senatsurteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; BGH, Urteil vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, B GHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14). b) Die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterl i- chen Vernehmungen hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen d a- mit begründet, dass der Richter - anders als nach damaliger Rechtslage e in Polizeibeamter oder Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisve r- weigerungsrecht hinzuweisen ( BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106). Seit Inkrafttreten des § 163a Abs. 5 StPO aF ( § 163 Abs. 3 StPO nF ) , der auc h für Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine B e- lehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vorschreibt, sieht die Rechtsprechung demgegenüber das tragende Argument für die unterschiedl i- che Behandlung darin, dass das Gesetz - wie § 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu entnehmen sei - richterlichen Vernehmungen allgemein höheres Vertrauen en t- gegenbringe ( BGH, Urteil vom 14. März 1967 - 5 StR 540/66, BGHSt 21, 218, 7 8 9 - 6 - 219; BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 38 4 , 386 ). Z u- sätzlich wird die Zulässigkeit der Vernehmung einer richterlichen Ver - nehmungsperson mit der für den Zeugen erkennbaren erhöhten Bedeutung der richterlichen Vernehmung für das Strafverfahren gerechtfertigt ( BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185 /03, BGHSt 49, 72, 77). Schließlich soll die unte r- schiedliche Behandlung einen sachlichen Grund darin finden, dass der Ermit t- lungsrichter in besonderer Weise geeignet - und vom Gesetzgeber dafür vorg e- sehen - sei, präventiven Rechtsschutz zu gewährleisten ( BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07, juris Rn. 4). 2. Voraussetzung für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwertung s- verbot des § 252 StPO ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts und die sich daraus ergebende Möglichkeit für den Zeugen, aus diesem Grund keine Angaben zur Sache zu machen. Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vom 2. Strafsenat begründeten Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberec h- ti g ten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweig e- rungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Zeugnisverweigerung in der Hauptverhan dlung, "qualifiziert" zu bele h- ren ( Senatsurteil vom 26. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36). Der 2. Strafsenat hat die s mit der Erwägung b egründet , dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hing e- wiesen werden müsse; umso weniger sei es deshalb geboten, ih n schon vo r- sorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern 10 11 - 7 - sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hinzuwe i- sen ( Senatsurteil vom 26. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 3 1 f. ). E r- gänzend hat d er 4. Strafsenat angeführt , für die Annahme einer solchen Bele h- rungs - oder Hinweispflicht fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH , U r- teil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84 , NStZ 1985, 36). 3. Diese Begründungen erscheinen dem Senat nicht mehr trag fähig. a) Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seine r Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (BVerfGE 80, 244, 255; 95, 96, 140), zu sichern und entspr echende verfahren s- rechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales Anliegen ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (BVerfGE 122, 248, 270 mwN). Die Wahrheitserforschung im Straf prozess hat jedoch Grenzen. Diese dienen dem Schutz von Beschuldigten und anderer Verfahrensbeteiligten. Sie dürfen nicht zu bloßen Objekten des Verfahrens gemacht werden und sind de s- halb in der Strafprozessordnung und in der Verfassung mit Rechten ausgest a t- tet, welche die Wahrheitserforschung behindern oder sogar ganz ausschließen können. Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschu l- digten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Grü n- den - zu verweigern, ist ein solches Recht (BVerfG, NStZ - RR 2004, 18, 19). Es stützt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die Aufgabe hat, die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer 12 13 14 - 8 - Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die tradi tionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148, 153; 72, 155, 170). Es umfasst sowohl die in § 52 StPO geregelte Freiheit, das Zeugnis im Verfahren gegen einen nahen Angehörigen zu verweigern, als auch die Option , frühere Aussagen einer Verwertung im Strafverfahren wieder zu entziehen. aa) § 52 StPO trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, se i- nen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ - RR 2004, 18, 19). Die Regelung lässt das ö f- fentliche Interesse an möglichst unbehinderter Strafverfolgung hinter das pe r- sönliche Interesse des Zeugen zurücktreten, nicht gegen einen Angehörigen aussagen zu müssen ( BGH, Beschlu ss vom 8. Dezember 1958 - GSSt 3/58, BGHSt 12, 235, 239). bb) Die Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis wirkt regelmäßig über die erste Aussage vor der Polizei hinaus fort. Aus diesem Grund erweitert § 252 StPO den Schutz des Ze ugen. Dieser kann eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung folgenlos wieder rückgängig m a- chen, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abg a- be er wiederum dem genannten Spannungsverhältnis ausgesetzt wäre. Allein die Gelt endmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung würde die Zwangslage nicht beseitigen, wenn bereits eine Aussage vorliegt, die im Wege der Verlesung oder durch Vernehmung der Vernehmungsperson in die Hauptverhandlung eingeführt werden kön nte. § 252 StPO löst damit - auch 15 16 - 9 - im Verständnis des Bundesgerichtshofs, der, wie dargelegt, § 252 StPO nicht nur als Verlesungs - , sondern als Verwertungsverbot versteht - den Konflikt zw i- schen Aufklärungsinteresse und Zeugenschutz in einer dem Freiheitsgr un d- recht entsprechenden Weise. b) In der Rechtsprechung ist seit jeher eine Ausnahme von der vorst e- henden Regel anerkannt worden, wonach die frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Zeugen durch Vernehmung e i- ner richterli chen Vernehmungsperson - unter der Voraussetzung damaliger B e- lehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht - in die Hauptve r- handlung eingeführt werden kann. Dies soll zu einer Ausbalancierung des ö f- fentlichen Interesses an einer wirksamen Strafver folgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen führen. Diese von der Rechtsprechung ersonnene Ausnahme ist seit jeher in der Literatur (vgl. aus älterer Zeit etwa: Eb. Schmidt, JR 1959, 369, 373; Grünwald, JZ 1966, 489, 497 f.; Peters, JR 1967, 467 f.; Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 200) Einwendungen ausgesetzt gew e- sen (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 10: krim i- nalpolitische Zweckmäßigkeitsentsc heidung, die weder im Wortlaut noch im Regelungszweck des § 252 StPO eine Stütze finde; so auch Pauly in Radtke/ Hohmann, StPO, § 252 Rn. 25; s. ferner Velten in SK - StPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 4; Kudlich/Schuhr in SSW - StPO, § 252 Rn. 20; Güntge in Alsberg, D er B e- weisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 881; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 78 f.). Der 1. Strafsenat hat in seinem Beschluss zur Beantwortung der Anfrage des Senats vom 4. Ju n i 2014 darauf hingewiesen, dass es gewichtige Arg u- mente schon gegen diese Zulässigkeit der Vernehmung einer richterlichen Ve r- nehmungsperson gibt (siehe dazu auch aus jüngerer Zeit El Ghazi JR 2015, 17 18 - 10 - 342, 344 f.; Meyer StV 2015, 319, 324), die überhaupt erst die vom Vorlageb e- schluss a ufgeworfene Frage einer qualifizierten Belehrung aufwirft. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Verständnis der §§ 52, 252 StPO davon aus, dass diese Vorschriften als Ausprägung des al l- gemeinen Persönlichkeitsrechts den zeugnisverweigerungs berechtigten Ze u- gen nicht nur vor der Verpflichtung schützen, Angehörige wahrheitsgemäß b e- lasten zu müssen, sondern zudem sichern sollen, dass eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung wieder folgenlos rückgängig gemacht we r- den kann. Diese im Z usammenhang mit der Verwertung einer nichtrichterlichen Vernehmung angestellte Erwägung des Bundesverfassungsgerichts erfasst nach ihrem Sinn auch richterliche Vernehmungen. Dass einem Zeugen nach einer Belehrung durch einen Richter deutlicher als bei eine r Belehrung durch einen Polizeibeamten bewusst vor Augen stünde, dass er eine trotz Zeugni s- verweigerungsrecht gemachte Aussage nicht wieder beseitigen kann, ist eine bloße Behauptung, die keinen normativen Gehalt hat und überdies schon ta t- sächlich fraglich erscheint. Der Senat meint, dass die Bedenken schon gegen die grundsätzliche Z u- lassung einer Verwertung der bei einem Richter getätigten Aussage von auss a- geverweigerungsberechtigten Zeugen trotz Widerspruchs in der Hauptverhan d- lung erhebliches Gewicht haben. Weil diese Frage aber nicht ausdrücklich G e- genstand des Anfrageverfahrens gewesen ist (worauf der 4. Strafsenat zutre f- fend hinweist), sieht er von einer Vorlage insoweit ab. Er geht allerdings davon aus, dass sich der Große Senat mit dieser der Vo rlagefrage vorgelagerten Grundsatzfrage ohnehin wird befassen müssen. 4 . Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung sieht der Senat die Ausgangs ü berlegung jedenfalls nur dann noch als gerechtfertigt an, wenn der 19 20 21 - 11 - Zeuge in der im Ermittlungsverfahren d urchgeführten richterlichen Vernehmung ausdrücklich auch darüber belehrt worden ist, dass eine jetzt gemachte Auss a- ge auch dann verwertbar bleibt, wenn er in einer späteren Hauptverhandlung vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch macht (so auch Julius, HK - StPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; aA ohne nähere Begründung etwa Diemer, KK - StPO, 7. Aufl., § 252 Rn. 28). Nach Ansicht des Senats ist also eine "qualifizie r- te" Belehrung erforderlich, welche allein den Zeugen umfassend in die Lage versetzt, über seine Aussa gebereitschaft und deren mögliche Folgen für das spätere Verfahren zu entscheiden. Nur wenn diese Informationslage gegeben ist, ist eine Ausnahme von dem umfassenden Verwertungsverbot des § 252 StPO legitimiert. Diese Legitimation ergibt sich - entgegen de r bisherigen Rechtsprechung - nicht schon aus dem Umstand, dass die Vernehmungspe r- son ein Richter (und kein Staatsanwalt oder Polizeibeamter) ist. Eine solche Differenzierung ist der Strafprozessordnung vielmehr fremd; sie ist § 252 StPO auch nicht ansatzw eise zu entnehmen und nur deshalb vorgenommen worden, weil vor Einfügung des § 163a Abs. 5 StPO bei polizeilichen Vernehmungen überhaupt keine Belehrung stattfand. a) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der B e- lehrung des Zeugen fü r dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu m a- chen ( BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch Senatsurteil vom 1. Juni 1956 - 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197; Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - 2 S tR 150/83, BGHSt 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO § 252 Rn. 28). Zu der erforderlichen umfasse n- den Information gehört aber nicht allein der Hinweis auf ein zum Zeitpunkt der Vernehmung bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch die Kenntnis über die verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer gleichwohl best e- henden Aussagebereitschaft. Für nicht rechtskundige Zeugen liegt regelmäßig fern, sich zum Zeitpunkt einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren von sich 22 - 12 - aus Gedanken darüber zu machen, ob sie ihre Aussagebereitschaft auch später aufrechterhalten oder gegebenenfalls ändern wollen, wofür es eine Vielzahl a n- erkennenswerter und nicht zu überprüfender Gründe geben kann. Erst recht werden sie in der Regel nicht darüber nachdenken, ob die Konsequenzen ihr er aktuell bestehenden Aussagebereitschaft sich je nach der Person des Verne h- menden unterscheiden könnten. Das Gewicht der von §§ 52, 252 StPO geschützten Interessen gebietet es vor diesem Hintergrund, einen aussagebereiten Zeugen auch darüber zu beleh ren, dass die Aussage nicht durch spätere Ausübung des Zeugnisverwe i- gerungsrechts zurückgenommen werden kann. Geschieht dies - wie bisher - nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 S tR 296/07, NStZ 2007, 712, 713, zur notwendigen Belehrung eines Zeugen, der Angaben in der Hauptverhandlung verweigern, aber der Verwertung zuvor gemachter polizeilicher Angaben zula s- sen möchte). Erst diese Belehrung bietet die sichere Grundlage für die En t- scheidung des Zeugen und schärft seinen Blick auf die mögliche bestehende Konfliktsituation, die sonst oft erst unmittelbar vor und während der Hauptve r- handlung erkenn - und spürbar wird (vgl. Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; so auch Sander/Cirener, aaO, § 252 Rn. 10). b) Der Annahme einer qualifizierten Belehrungspflicht stehen die bisher dagegen vorgebrachten Erwägungen nicht entgegen. aa) Dass es - worauf der 1. Strafsenat und der Sache nach auch der 4. Strafsenat in Ihren Antworten auf die Senats anfrage hingewiesen haben - an einer gesetzlichen Grundlage hierfür fehle (BGH, Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36), ist zutreffend, schließt aber die Anerkennung einer Belehrungspflicht ersichtlich nicht aus. Denn es handelt sich um Erw ä- 23 24 25 - 13 - gungen und Anforderungen im Bereich der ihrerseits nur richterrechtlich b e- gründeten Ausnahme von dem gesetzlichen Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO. Es wäre offenkundig widersprüchlich, ungeschriebene Ausnahmen von einem Verwertungsverbot zuzulas sen, für deren rechtsstaatliche Begre n- zung aber eine gesetzliche Grundlage zu verlangen. bb) Der Annahme einer qualifizierten Belehrungspflicht kann auch nicht entgegengehalten werden, der Zeuge sei angesichts des Verfahrensgangs o h- nehin meist der Ansi cht, dass mit der richterlichen Vernehmung seine Angaben für eine spätere Hauptverhandlung gesichert werden sollen. Dieser Hinweis des 1., 4. und 5. Strafsenats ist unverständlich, denn er bestätigt einerseits gerade das Informationsgefälle zwischen versch iedenen Zeugen; andererseits könnte eine qualifizierte Belehrung über einen rechtlichen Umstand, den " die meisten " Zeugen sowieso schon kennen, auch keine Erschwerung der Wahrheitsfindung bewirken. Fern liegend erschiene das Argument, eine qualifiziert e Belehrung könne eine höhere Anzahl von Zeugen zur Geltendmachung des Zeugnisverweig e- rungsrechts veranlassen, als dies bei einer nur " einfachen " Belehrung der Fall ist, und daher der " Effektivität der Strafverfolgung " entgegenstehen. Denn die vom Senat fü r erforderlich gehaltene qualifizierte Belehrung gibt dem Zeugen kein Recht, welches er nicht schon hat. Sie erweitert nicht das Zeugnisverwe i- gerungsrecht, sondern nur die Kenntnis der Zeugen vom Umfang ihrer pr o- zessualen Rechte. Hierin kann per definition em keine Gefahr für das recht s- staatliche Strafverfahren und die Verwirklichung seiner Ziele liegen. Dass Ve r- fahrensbeteiligte von den Rechten, die Ihnen das Gesetz gewährt, bei vollstä n- diger Aufklärung über die Rechtslage häufiger Gebrauch machen als bei l ü- ckenhafter Information, ist kein schützenswertes Anliegen des Strafprozesses. 26 27 - 14 - cc) Die Ansicht des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der - vom 4. Strafsenat zitierten Entscheidung des EGMR (NJW 2013, 3225), der sich dort - vor allem im Hinblick auf das Konfrontationsrecht des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK - mit der Verwertbarkeit der früheren richterlichen Ve r- nehmung eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidi gers befasst. Es mag der Entscheidung - die sich dazu nicht ausdrücklich äußert - zu entnehmen sein, dass der Gerichtshof die Belehrung nicht als für ein faires Verfahren zwingend geboten erachtet. Die Gebotenheit der "qualifizierten" Belehrung ergibt sich aber nach Ansicht des Senats auch nicht aus dem fairen Verfahren, sondern, wie oben dargelegt, aus Grundrechten zum Schutz des allgemeinen Persö n- lichkeitsrechts von zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen. dd) Soweit der Senat in einer Entscheidung au s dem Jahre 1983 ( Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.) die Ansicht vertreten hat, die Annahme einer Belehrungspflicht bei einer ermittlungsrichterlichen Ve r- nehmung sei deshalb nicht geboten, weil auch bei einer Vernehmung in der Ha uptverhandlung kein Hinweis vonnöten sei, dass der in der Aussage liegende Verzicht auf ein Aussageverweigerungsrecht jederzeit, auch noch während la u- fender Vernehmung, widerrufen werden könne, hält er hieran nicht fest. Die S i- tuation eines Zeugen, der sic h in der Hauptverhandlung dazu entschlossen hat, trotz Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts Angaben zu machen, ist nicht mit der Lage vergleichbar, in der sich der Zeuge bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren befindet. ee) Soweit der 5. Stra fsenat einer Änderung der Rechtsprechung n a- mentlich im Hinblick auf "Altfälle" nicht zustimmen will, erscheint eine solche Einschränkung nicht überzeugend. Zum einen dürfte die Anzahl laufender Ve r- fahren, in denen nicht belehrt worden ist und in denen es a uf die Angaben 28 29 30 - 15 - zeugnisverweigerungsberechtigter verwandte r Zeugen zum Tatnachweis a n- kommt, gering sein. Dies gilt umso mehr, als in manchen Gerichtsbezirken nach Bekanntwerden des Anfragebeschlusses vom 4. Juni 2014 bereits jetzt qualif i- zierte Belehrungen erteilt werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die fe h- lende "qualifizierte" Belehrung nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot führen dürfte, wenn dem Zeugen die Folgen seiner Aussagebereitschaft ta t- sächlich nicht bekannt waren. Geht man mit dem 5. St rafsenat davon aus, dass die meisten Zeugen den Grund für die Durchführung einer ermittlungsrichterl i- chen Vernehmung kennen, wäre jedenfalls in diesen Fällen ein Beweisverwe r- tungsverbot ausgeschlossen. III. Auch die Sachrüge erscheint dem Senat erfolg versprechend. Der Senat hat Bedenken hinsichtlich der Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das pr ä- gende Hauptmotiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten und seine Weig e- rung gewesen, die Trennun g von seiner Ehefrau zu akzeptieren; diese Motivat i- on stehe sittlich auf niedrigster Stufe. Bei dieser Bewertung hat der Tatrichter das ambivalente Verhalten des Tatopfers zwar in den Blick genommen; die B e- gründung, mit welcher er es als unbeachtlich anges ehen hat, erscheint aber bedenklich. Dass der Angeklagte, wie das Landgericht ausgeführt hat, "Han d- lungsalternativen" hatte und die Situation anders als durch Tötung seiner Eh e- frau hätte lösen können, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Dass der Se nat insoweit die landgerichtliche Entscheidung aufheben könnte, ohne dass eine Klärung der vorgelegten Rechtsfrage notwendig wäre, ändert nichts an der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtsfrage als Voraussetzung der Divergenzvorlage. Eine allein auf di e Sachrüge gestützte 31 32 33 - 16 - Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung würde unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres dazu führen, dass die Schwu r- gerichtskammer ihrer Entscheidung erneut die über die Vernehmung des E r- mit t lungsrichters in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Tochter des Angeklagten zugrunde legen und sich damit aus der Sicht des Senats e r- neut rechtsfehlerhaft über die geschützten Interessen der Zeugin hinwegsetzen müsste. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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