ECLI:DE:BGH:2016:240216B2STR656.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 656/13 vom 24. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2016 beschlo s- sen: Dem Großen Senat für Strafsachen wird gemäß § 132 Abs. 2 und 4 G VG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Einführung und Verwertung einer früheren Aussage e i- nes Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, durch Verne h- mung der richterlichen Vernehmungsp erson nur dann zulässig, wenn diese den Zeugen nicht nur über sein Zeugnisverweig e- rungsrecht, sondern auch über die Möglichkeit der Einführung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren belehrt hatte? Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete er am 22. September 2012 seine Ehefrau durch insgesamt 60 Stiche und Schnitte mit einem Messer. Motiv der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf einen Nebenbuhler und seine mangelnde Bereitschaft, eine vom Tatopfer angekü n- digte Trennung hinzunehmen. Das Schwurgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt. 1 - 3 - I. Die Revision des Angeklagten macht - neben Erhebung der allgemeinen Sachrüge - mit der Verfahrensrüge eine Verletzung der §§ 252, 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StPO geltend. Das Landgericht habe seine Überzeugung vom Tathe r- gang maßgeblich auch auf Angaben der Tochter des Angeklagten gestützt, die diese im Ermittlungsverfahren gegenüber einem in der Hauptverhandlung ve r- nommenen Richter gemacht hatte. Dieser habe die Zeugin zwar über ihr Zeu g- nisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt, nicht aber darüber, dass bei etwaiger späterer Zeugnisverweigerung ih re in der richterlichen Vernehmung gemachten Angaben verwertet werden könnten. Dies müsse, so die Revision, zu einem Verwertungsverbot führen, nachdem die Zeugin in der Hauptverhan d- lung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht un d sich mit einer Verwertung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht ei n- verstanden erklärt habe. Die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme vom umfassenden Verwertungsverbot des § 252 StPO stehe mit dem Schutzzweck der Vorschrift nicht in Einklang. J edenfalls sei es notwendig, den Zeugen vor einer ermittlungsrichterlichen Befragung auch auf die mögliche spätere Ve r- wertbarkeit von Angaben hinzuweisen. Der Senat hält die Verfahrensrüge für erfolgversprechend (unten II.), hat aber auch Bedenken hinsich tlich der Annahme des Mordmerkmals der niedr i- gen Beweggründe (unten I II.). Er sieht sich durch Rechtsprechung des 1., 4. und 5. Senats gehindert, der Revision auf die Formalrüge hin stattzugeben und hat te daher mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (StV 2014, 71 7 ff.) bei den übrigen Senaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der bisherigen Rechtsprechung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung fes t- 2 3 - 4 - halten. Nachdem d ie anderen Strafsenate der Auffassung des Senats entgegen getreten waren (B eschluss vom 1 4. J anuar 201 5 - 1 ARs 21/14; Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 ARs 20/14; Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 4 ARs 21/14; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 5 ARs 64/14) , hatte der Senat die S a- che mit Beschluss v o m 18. März 2015 dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nach Rücknahme dieses Vorlagebeschlusses (vgl. Beschluss vom heutigen Tag) legt der Senat die Sache erneut vor; eines neuen Anfrageverfa h- rens bedarf es insoweit nicht (IV.). II. 1. § 252 StPO schließt es aus, die Aussage ein es vor der Hauptverhan d- lung vernommenen Zeugen zu verlesen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht Gebrauch macht, das Zeugnis zu verweigern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält die Vorschrift über den Wor t- laut hinaus ab er nicht nur ein Verlesungs - , sondern ein umfassendes Verwe r- tungsverbot. Dieses schließt auch jede Verwertung der bei einer früheren Ve r- nehmung gemachten Aussage eines Zeugen aus, wenn dieser in der Hauptve r- handlung nach § 52 StPO berechtigt das Zeugnis ve rweigert und nicht au s- drücklich die Verwertung seiner früheren Bekundungen gestattet. Auch die Ei n- führung durch Aussage einer früheren Vernehmungsperson i st danach grun d- sätzlich unzulässig. Von diesem Verbot sind nach der bisherigen Rechtsprechung aber so l- che Bekundungen ausgenommen, die ein Zeuge - nach Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht - vor einem Richter gemacht hat. Sie dürfen durch Vernehmung des Richters in die Hauptverhandlung eingeführt und bei der U r- teilsfindung verwertet werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 4 5 - 5 - 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 345; Senatsurteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGH St 49, 72 , 76 f.; Senatsbeschluss vom 13. Jun i 2012 - 2 StR 112/12, BGHSt 57, 254, 256 jew. mwN). a) Eine materielle Rechtfertigung findet diese Ausnahme vom Verwe r- tungsverbot des § 252 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Güterabwägung. Nach einem nach Belehrung bewusst e rklärten Ve r- zicht auf die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts in einer richterlichen Vernehmung soll das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafrechtspflege von höherem Gewicht sein als das Interesse des Zeugen, sich die Entsche i- dungsfreiheit ü ber die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts bis zur sp ä- teren Hauptverhandlung erhalten zu können (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 32/99, BGHSt 45, 342, 346; Senatsurteil vom 3. November 2000 - 2 StR 354/00, BGHSt 46, 189, 195; BGH, Urtei l vom 25. März 1998 - 3 StR 686/97, BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 14). b) Die unterschiedliche Behandlung von richterlichen und nichtrichterl i- chen Vernehmungen hat der Bundesgerichtshof in älteren Entscheidungen d a- mit begründet, dass der Richter - a nders als nach damaliger Rechtslage ein Polizeibeamter oder Staatsanwalt - verpflichtet sei, Zeugen auf ihr Zeugnisve r- weigerungsrecht hinzuweisen ( BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106). Seit Inkrafttreten des § 163a Abs. 5 St PO aF ( § 163 Abs. 3 StPO nF ) , der auch für Vernehmungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft eine B e- lehrung der Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht vorschreibt, sieht die Rechtsprechung demgegenüber das tragende Argument für die unterschiedl i- che Behandlung darin, dass das Gesetz - wie § 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO zu 6 7 8 - 6 - entnehmen sei - richterlichen Vernehmungen allgemein höheres Vertrauen en t- gegenbringe ( BGH, Urteil vom 14. März 1967 - 5 StR 540/66, BGHSt 21, 218, 219; BGH, Urteil vom 20. März 19 90 - 1 StR 693/89, BGHSt 36, 38 4 , 386). Z u- sätzlich wird die Zulässigkeit der Vernehmung einer richterlichen Ver - nehmungsperson mit der für den Zeugen erkennbaren erhöhten Bedeutung der richterlichen Vernehmung für das Strafverfahren gerechtfertigt ( BGH, Ur teil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 77). Schließlich soll die unte r- schiedliche Behandlung einen sachlichen Grund darin finden, dass der Ermit t- lungsrichter in besonderer Weise geeignet - und vom Gesetzgeber dafür vorg e- sehen - sei, präven tiven Rechtsschutz zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2491/07, juris Rn. 4). 2. Voraussetzung für eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verwertung s- verbot des § 252 St PO ist eine ordnungsgemäße Belehrung über das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts und die sich daraus ergebende Möglichkeit für den Zeugen, aus diesem Grund keine Angaben zur Sache zu machen. Nicht erforderlich ist es hingegen nach der bisherigen, vo m 2. Strafsenat begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den aussageverweigerungsberec h- ti g ten Zeugen über die Folgen eines Verzichts auf das Auskunftsverweig e- rungsrecht, insbesondere über die weitere Verwertbarkeit auch im Falle einer späteren Ze ugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, "qualifiziert" zu bele h- ren ( Senatsurteil vom 26. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.; BGH, Beschluss vom 12. April 1984 - 4 StR 229/84, StV 1984, 326; Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985 , 36). Der 2. Strafsenat hat dies mit der Erwägung b egründet , dass ein Zeuge nicht einmal auf die Möglichkeit des Widerrufs eines erklärten Verzichts auf sein Zeugnisverweigerungsrecht noch während der laufenden Vernehmung hing e- 9 10 - 7 - wiesen werden müsse; ums o weniger sei es deshalb geboten, ihn schon vo r- sorglich für den Fall, dass er in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigern sollte, über die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit seiner Aussage hinzuwe i- sen ( Senatsurteil vom 26. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGH St 32, 25, 3 1 f. ). E r- gänzend hat d er 4. Strafsenat angeführt , für die Annahme einer solchen Bele h- rungs - oder Hinweispflicht fehle es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH , U r- teil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84 , NStZ 1985, 36). 3. Diese Begründungen erscheinen dem Senat nicht mehr tragfähig. a) Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des Schutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bed rohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde des Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person abgeleitete Prinzip, dass keine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (BVerfGE 80, 244, 255; 95, 96, 140), zu sichern und entsprechende verfahren s- rechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales Anliegen ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (BVerfGE 122, 248, 270 mwN). Die Wahrheitserforschung im Strafprozess hat jedoch Grenzen. Diese dienen dem Schutz von Beschuldigten und anderer Verfahrensbeteiligten. Sie dürfen nicht zu bloßen Objekten des Verfahrens gemacht werden und sind de s- halb in der Strafprozessordnung und i n der Verfassung mit Rechten ausgesta t- tet, welche die Wahrheitserforschung behindern oder sogar ganz ausschließen können. Das Recht eines als Zeugen vernommenen Angehörigen des Beschu l- digten im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO, das Zeugnis - ohne Angabe von Grü n- den - zu verweigern, ist ein solches Recht (BVerfG, NStZ - RR 2004, 18, 19). Es 11 12 13 - 8 - stützt sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die Aufgabe hat, die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gew ährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (BVerfGE 54, 148, 153; 72, 155, 170). Es umfasst sowohl die in § 52 StPO geregelte Freiheit, das Zeugnis im Verfahren gegen einen nahen Angehörige n zu verweigern, als auch die Option, frühere Aussagen einer Verwertung im Strafverfahren wieder zu entziehen. aa) § 52 StPO trägt der besonderen Lage eines Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten der Zwangslage ausgesetzt sein kann, se i- nen Angehörigen zu belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Niemand soll gezwungen sein, aktiv zur Überführung eines Angehörigen beizutragen, weil der Zwang zur Belastung von Angehörigen mit dem Persönlichkeitsrecht des Zeugen unvereinbar wäre wie ein gegen den Zeugen geübter Zwang zur Selbstbelastung (BVerfG, NStZ - RR 2004, 18, 19). Die Regelung lässt das ö f- fentliche Interesse an möglichst unbehinderter Strafverfolgung hinter das pe r- sönliche Interesse des Zeugen zurücktreten, nicht gegen einen Angehöri gen aussagen zu müssen ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1958 - GSSt 3/58, BGHSt 12, 235, 239). bb) Die Konfliktsituation zwischen Wahrheitspflicht und Näheverhältnis wirkt regelmäßig über die erste Aussage vor der Polizei hinaus fort. Aus diesem Grund er weitert § 252 StPO den Schutz des Zeugen. Dieser kann eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung folgenlos wieder rückgängig m a- chen, ohne sie durch eine neue Aussage ersetzen zu müssen, bei deren Abg a- be er wiederum dem genannten Spannungsverhält nis ausgesetzt wäre. Allein die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung würde die Zwangslage nicht beseitigen, wenn bereits eine Aussage vorliegt, die 14 15 - 9 - im Wege der Verlesung oder durch Vernehmung der Vernehmungsperson in die Ha uptverhandlung eingeführt werden könnte. § 252 StPO löst damit - auch im Verständnis des Bundesgerichtshofs, der, wie dargelegt, § 252 StPO nicht nur als Verlesungs - , sondern als Verwertungsverbot versteht - den Konflikt zw i- schen Aufklärungsinteresse und Z eugenschutz in einer dem Freiheitsgrun d- recht entsprechenden Weise. b) In der Rechtsprechung ist seit jeher eine Ausnahme von der vorst e- henden Regel anerkannt worden, wonach die frühere Aussage eines in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigernden Zeu gen durch Vernehmung e i- ner richterlichen Vernehmungsperson - unter der Voraussetzung damaliger B e- lehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht - in die Hauptve r- handlung eingeführt werden kann. Dies soll zu einer Ausbalancierung des ö f- fentlichen In teresses an einer wirksamen Strafverfolgung und den die Regelung der §§ 52, 252 StPO tragenden Schutzzwecküberlegungen führen. Diese von der Rechtsprechung ersonnene Ausnahme ist seit jeher in der Literatur (vgl. aus älterer Zeit etwa: Eb. Schmidt, JR 1959 , 369, 373; Grünwald, JZ 1966, 489, 497 f.; Peters, JR 1967, 467 f.; Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; Fezer, JZ 1990, 875, 876; Geerds, JuS 1991, 199, 200) Einwendungen ausgesetzt gew e- sen (Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 252 Rn. 10: kri m i- nalpolitische Zweckmäßigkeitsentscheidung, die weder im Wortlaut noch im Regelungszweck des § 252 StPO eine Stütze finde; so auch Pauly in Radtke/ Hohmann, StPO, § 252 Rn. 25; s. ferner Velten in SK - StPO, 4. Aufl., § 252 Rn. 4; Kudlich/Schuhr in SSW - StPO, § 252 Rn. 20; Güntge in Alsberg, Der B e- weisantrag im Strafprozess, 6. Aufl. Rn. 881; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BG HSt 49, 72, 78 f.). Der 1. Strafsenat hat in seinem Beschluss zur Beantwortung der Anfrage des Senats vom 4. Ju n i 2014 darauf hingewiesen, dass es gewichtige Arg u- 16 17 - 10 - mente schon gegen diese Zulässigkeit der Vernehmung einer richterlichen Ve r- nehmungsperson gibt (siehe dazu auch aus jüngerer Zeit El Ghazi JR 2015, 342, 344 f.; Meyer StV 2015, 319, 324), die überhaupt erst die vom Vorlageb e- schluss aufgeworfene Frage einer qualifizierten Belehrung aufwirft. Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seinem V erständnis der §§ 52, 252 StPO davon aus, dass diese Vorschriften als Ausprägung des al l- gemeinen Persönlichkeitsrechts den zeugnisverweigerungsberechtigten Ze u- gen nicht nur vor der Verpflichtung schützen, Angehörige wahrheitsgemäß b e- lasten zu müssen, sonde rn zudem sichern sollen, dass eine einmal gemachte Aussage bis zur Hauptverhandlung wieder folgenlos rückgängig gemacht we r- den kann. Diese im Zusammenhang mit der Verwertung einer nichtrichterlichen Vernehmung angestellte Erwägung des Bundesverfassungsgeri chts erfasst nach ihrem Sinn auch richterliche Vernehmungen. Dass einem Zeugen nach einer Belehrung durch einen Richter deutlicher als bei einer Belehrung durch einen Polizeibeamten bewusst vor Augen stünde, dass er eine trotz Zeugni s- verweigerungsrecht gem achte Aussage nicht wieder beseitigen kann, ist eine bloße Behauptung, die keinen normativen Gehalt hat und überdies schon ta t- sächlich fraglich erscheint. Der Senat meint, dass die Bedenken schon gegen die grundsätzliche Z u- lassung einer Verwertung der bei einem Richter getätigten Aussage von auss a- geverweigerungsberechtigten Zeugen trotz Widerspruchs in der Hauptverhan d- lung erhebliches Gewicht haben. Er geht davon aus, dass sich der Große Senat mit dieser der Vorlagefrage vorgelagerten Grundsatzfrage wir d befassen mü s- sen. 4 . Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung sieht der Senat die Ausgangs ü berlegung jedenfalls nur dann noch als gerechtfertigt an, wenn der 18 19 20 - 11 - Zeuge in der im Ermittlungsverfahren durchgeführten richterlichen Vernehmung ausdrücklich auch darüber belehrt worden ist, dass eine jetzt gemachte Auss a- ge auch dann verwertbar bleibt, wenn er in einer späteren Hauptverhandlung vom Recht der Aussageverweigerung Gebrauch macht (so auch Julius, HK - StPO, 5. Aufl., § 252 Rn. 2; aA ohne nähere Begr ündung etwa Diemer, KK - StPO, 7. Aufl., § 252 Rn. 28). Nach Ansicht des Senats ist also eine "qualifizie r- te" Belehrung erforderlich, welche allein den Zeugen umfassend in die Lage versetzt, über seine Aussagebereitschaft und deren mögliche Folgen für das sp ätere Verfahren zu entscheiden. Nur wenn diese Informationslage gegeben ist, ist eine Ausnahme von dem umfassenden Verwertungsverbot des § 252 StPO legitimiert. Diese Legitimation ergibt sich - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht schon aus dem U mstand, dass die Vernehmungspe r- son ein Richter (und kein Staatsanwalt oder Polizeibeamter) ist. Eine solche Differenzierung ist der Strafprozessordnung vielmehr fremd; sie ist § 252 StPO auch nicht ansatzweise zu entnehmen und nur deshalb vorgenommen worde n, weil vor Einfügung des § 163a Abs. 5 StPO bei polizeilichen Vernehmungen überhaupt keine Belehrung stattfand. a) Zu Recht hat der BGH vielfach auf die besondere Bedeutung der B e- lehrung des Zeugen für dessen Entscheidung hingewiesen, Angaben zu m a- che n ( BGH, Urteil vom 15. Januar 1952 - 1 StR 341/51, BGHSt 2, 99, 106; zur Bedeutung der Belehrung s. auch Senatsurteil vom 1. Juni 1956 - 2 StR 27/56, BGHSt 9, 195, 197; Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 30 f.; so auch Diemer, aaO § 252 Rn. 28). Zu der erforderlichen umfasse n- den Information gehört aber nicht allein der Hinweis auf ein zum Zeitpunkt der Vernehmung bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht, sondern auch die Kenntnis über die verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer gleic hwohl best e- henden Aussagebereitschaft. Für nicht rechtskundige Zeugen liegt regelmäßig fern, sich zum Zeitpunkt einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren von sich 21 - 12 - aus Gedanken darüber zu machen, ob sie ihre Aussagebereitschaft auch später aufrechterhalten o der gegebenenfalls ändern wollen, wofür es eine Vielzahl a n- erkennenswerter und nicht zu überprüfender Gründe geben kann. Erst recht werden sie in der Regel nicht darüber nachdenken, ob die Konsequenzen ihrer aktuell bestehenden Aussagebereitschaft sich je nach der Person des Verne h- menden unterscheiden könnten. Das Gewicht der von §§ 52, 252 StPO geschützten Interessen gebietet es vor diesem Hintergrund, einen aussagebereiten Zeugen auch darüber zu belehren, dass die Aussage nicht durch spätere Ausübung des Zeugnisverwe i- gerungsrechts zurückgenommen werden kann. Geschieht dies - wie bisher - nicht, leidet der Entschluss des Zeugen an einem durchgreifenden Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 296/07, NStZ 2007, 712, 713, zur notwendigen Bel ehrung eines Zeugen, der Angaben in der Hauptverhandlung verweigern, aber der Verwertung zuvor gemachter polizeilicher Angaben zula s- sen möchte). Erst diese Belehrung bietet die sichere Grundlage für die En t- scheidung des Zeugen und schärft seinen Blick auf die mögliche bestehende Konfliktsituation, die sonst oft erst unmittelbar vor und während der Hauptve r- handlung erkenn - und spürbar wird (vgl. Eisenberg, NStZ 1988, 488, 489; so auch Sander/Cirener, aaO, § 252 Rn. 10). b) Der Annahme einer qualifizierte n Belehrungspflicht stehen die bisher dagegen vorgebrachten Erwägungen nicht entgegen. aa) Dass es - worauf der 1. Strafsenat und der Sache nach auch der 4. Strafsenat in Ihren Antworten auf die Senatsanfrage hingewiesen haben - an einer gesetzlichen G rundlage hierfür fehle (BGH, Urteil vom 30. August 1984 - 4 StR 475/84, NStZ 1985, 36), ist zutreffend, schließt aber die Anerkennung einer Belehrungspflicht ersichtlich nicht aus. Denn es handelt sich um Erw ä- 22 23 24 - 13 - gungen und Anforderungen im Bereich der ihrers eits nur richterrechtlich b e- gründeten Ausnahme von dem gesetzlichen Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO. Es wäre offenkundig widersprüchlich, ungeschriebene Ausnahmen von einem Verwertungsverbot zuzulassen, für deren rechtsstaatliche Begre n- zung aber ein e gesetzliche Grundlage zu verlangen. bb) Der Annahme einer qualifizierten Belehrungspflicht kann auch nicht entgegengehalten werden, der Zeuge sei angesichts des Verfahrensgangs o h- nehin meist der Ansicht, dass mit der richterlichen Vernehmung seine An gaben für eine spätere Hauptverhandlung gesichert werden sollen. Dieser Hinweis des 1., 4. und 5. Strafsenats ist unverständlich, denn er bestätigt einerseits gerade das Informationsgefälle zwischen verschiedenen Zeugen; andererseits könnte eine qualifizie rte Belehrung über einen rechtlichen Umstand, den " die meisten " Zeugen sowieso schon kennen, auch keine Erschwerung der Wahrheitsfindung bewirken. Fern liegend erschiene das Argument, eine qualifizierte Belehrung könne eine höhere Anzahl von Zeugen zur Geltendmachung des Zeugnisverweig e- rungsrechts veranlassen, als dies bei einer nur " einfachen " Belehrung der Fall ist, und daher der " Effektivität der Strafverfolgung " entgegenstehen. Denn die vom Senat für erforderlich gehaltene qualifizierte Belehrung gi bt dem Zeugen kein Recht, welches er nicht schon hat. Sie erweitert nicht das Zeugnisverwe i- gerungsrecht, sondern nur die Kenntnis der Zeugen vom Umfang ihrer pr o- zessualen Rechte. Hierin kann per definitionem keine Gefahr für das recht s- staatliche Strafverfa hren und die Verwirklichung seiner Ziele liegen. Dass Ve r- fahrensbeteiligte von den Rechten, die Ihnen das Gesetz gewährt, bei vollstä n- diger Aufklärung über die Rechtslage häufiger Gebrauch machen als bei l ü- ckenhafter Information, ist kein schützenswertes A nliegen des Strafprozesses. 25 26 - 14 - cc) Die Ansicht des Senats steht auch nicht in Widerspruch zu der - vom 4. Strafsenat zitierten Entscheidung des EGMR (NJW 2013, 3225), der sich dort - vor allem im Hinblick auf das Konfrontationsrecht des Angeklagten aus Ar t. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK - mit der Verwertbarkeit der früheren richterlichen Ve r- nehmung eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers befasst. Es mag der Entscheidung - die sich da zu nicht ausdrücklich äußert - zu entnehmen sein, dass der Gerichtshof die Belehrung nicht als für ein faires Verfahren zwingend geboten erachtet. Die Gebotenheit der "qualifizierten" Belehrung ergibt sich aber nach Ansicht des Senats auch nicht aus dem fa iren Verfahren, sondern, wie oben dargelegt, aus Grundrechten zum Schutz des allgemeinen Persö n- lichkeitsrechts von zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen. dd) Soweit der Senat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1983 ( Urteil vom 29. Juni 1983 - 2 StR 150/83, BGHSt 32, 25, 31 f.) die Ansicht vertreten hat, die Annahme einer Belehrungspflicht bei einer ermittlungsrichterlichen Ve r- nehmung sei deshalb nicht geboten, weil auch bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung kein Hinweis vonnöten sei, dass der in der Aussage liegende Verzicht auf ein Aussageverweigerungsrecht jederzeit, auch noch während la u- fender Vernehmung, widerrufen werden könne, hält er hieran nicht fest. Die S i- tuation eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung dazu entschlossen hat, tr otz Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts Angaben zu machen, ist nicht mit der Lage vergleichbar, in der sich der Zeuge bei einer Vernehmung im Ermittlungsverfahren befindet. ee) Soweit der 5. Strafsenat einer Änderung der Rechtsprechung n a- mentlich im Hinblick auf "Altfälle" nicht zustimmen will, erscheint eine solche Einschränkung nicht überzeugend. Zum einen dürfte die Anzahl laufender Ve r- fahren, in denen nicht belehrt worden ist und in denen es auf die Angaben 27 28 29 - 15 - zeugnisverweigerungsberechtigter ver wandte r Zeugen zum Tatnachweis a n- kommt, gering sein. Dies gilt umso mehr, als in manchen Gerichtsbezirken nach Bekanntwerden des Anfragebeschlusses vom 4. Juni 2014 bereits jetzt qualif i- zierte Belehrungen erteilt werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die fe h- lende "qualifizierte" Belehrung nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot führen dürfte, wenn dem Zeugen die Folgen seiner Aussagebereitschaft ta t- sächlich nicht bekannt waren. Geht man mit dem 5. Strafsenat davon aus, dass die meisten Zeugen den Gr und für die Durchführung einer ermittlungsrichterl i- chen Vernehmung kennen, wäre jedenfalls in diesen Fällen ein Beweisverwe r- tungsverbot ausgeschlossen. III. Auch die Sachrüge erscheint dem Senat erfolgversprechend. Der Senat hat Bedenken hinsichtl ich der Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das pr ä- gende Hauptmotiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten und seine Weig e- rung gewesen, die Trennung von seiner Ehefrau zu akzeptieren; diese Motivat i- on stehe sittlich auf niedrigster Stufe; sie sei wiederum Ausdruck der Geiste s- haltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne. Zudem ergebe sich auch ein deutliches Missverhältnis zw i- schen dem Tatanlass, den erneuten Trennungsabsichten seiner Ehefrau und der Tat. Diese Wertungen werden von den Feststellungen nicht getragen. So stützt sich das Landgericht bei seiner Einschätzung im Wesentlichen auf vor der Tatbegehung erfolgte Äußerungen, ohne konkrete Feststel lungen dazu zu tre f- fen, was die Tatbegehung gerade zu diesem Zeitpunkt ausgelöst hat. Bei dieser Sachlage h ä tte das Landgericht - neben anderen angestellten Erwägungen - 30 31 - 16 - etwa in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte den ständigen "Wec h- sel zwischen T rennung und Fortführung der Beziehung" bis hin zum Wiederei n- zug in einer gemeinsamen Wohnung als Herabsetzung der eigenen Person empfunden haben könnte, die auch aus Sicht der Strafkammer ein eklatantes Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat, das nach d er Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen niedriger Beweggründe begründen kann, ausschließen würde. Im Übrigen hat der Tatrichter das ambivalente Verhalten des Tatopfers zwar in den Blick genommen; die Begründung, mit welcher er es als unbeach tlich angesehen hat, erscheint aber bedenklich. Dass der Angekla g- te, wie das Landgericht ausgeführt hat, "Handlungsalternativen" hatte und die Situation anders als durch Tötung seiner Ehefrau hätte lösen können, ist in di e- sem Zusammenhang unerheblich. Die fehlerhafte Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe bedingt die Aufhebung des Schuldspruches, führt aber nicht zur Aufhebung von Feststellungen , weil es sich insoweit lediglich um Wertungsfehler handelt. Aus diesem Grund bleibt die Entscheid ungserheblichkeit der vorgelegten Rechts fr a- ge als Voraussetzung einer V orlage auch auf Grundlage der Ansicht des Gr o- ßen Senats für Strafsachen (siehe dazu den Rücknahmebeschluss des Senats vom heutigen Tag ) unberührt. U nter Zugrundelegung der Rechtsansicht des vorlegenden Senats zur Vorlagefrage würde auf die Verfahrensrüge hin nicht nur der Schuldspruch der landgerichtlichen Entscheidung , sondern weiterg e- hend auch die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben sein . 32 - 17 - IV. Eines neuen Anfrageverfa hrens bei den anderen Senaten bedarf es nicht. 1. Zwar setzt eine Vorlage an den Großen Senat im Fall einer Divergenz gem äß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG regelmäßig voraus, dass der Senat, von de s- sen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkenn enden S e- nats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhalte. Eine Anfrage ist nach Ansicht des 2. Strafsenats aber ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Zweck des Anfrageverfahrens, zu klären, ob im Zeitpunkt der Vorlageentsche i- dung (noch) eine Di vergenz besteht (vgl. Hannich, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 132 GVG Rn. 13), auf andere Weise erreicht und sicherg e- stellt ist, dass eine überflüssige Anrufung des Großen Senats vermieden we r- den kann. So liegt es hier. Der 2. Strafsena t hat mit Beschluss vom 4. Juni 2014 bei allen übrigen Strafsenaten angefragt, ob diese der beabsichtigten Änderung der Rechtspr e- chung zustimmen oder an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten. Alle Strafsenate sind mit Beschlüssen zwischen dem 16. Dez ember 2014 und dem 27. Januar 2015 der Auffassung des anfragenden Senats entgegengetreten, drei Senate haben mitgeteilt, dass Rechtsprechung ihrer Senate entgegenst e- he. Angesichts einer in der Sache unveränderten Vorlage, die lediglich im Hi n- blick auf die vom Großen Senat geäußerten Bedenken zur Entscheidungse r- heblichkeit der Vorlagefrage geringfügig ergänzt worden ist, und mit Blick d a- rauf, dass zwischen den ursprünglichen Antworten der übrigen Senate und der erneuten Vorlage nach Rücknahme des Vorlagebesc hlusses vom 18. März 2015 nur kurze Zeit vergangen ist, geht der 2. Strafsenat als sicher davon aus, dass eine zur Vorlage berechtigende Divergenz fortbesteht. Es gibt keinen A n- 33 34 35 - 18 - haltspunkt dafür, dass auch nur einer der übrigen Strafsenate zwischenzeitlich seine Rechtsauffassung geändert haben könnte. Bei dieser Sachlage wäre es in der Sache ohne Nutzen, erneut ein Anfrageverfahren durchzuführen. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte im zugrunde liegenden Strafve r- fahren seit 23. September 2012 in Untersu chungshaft befindet. Eine allein aus formalen Gründen erfolgende Durchführung eines erneuten Anfrageverfahrens würde zu einer Verzögerung des Verfahrens um mindestens ein halbes Jahr führen. Die s wäre nach Ansicht des 2. Strafsenats mit Blick auf das aus d em Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Beschleunigungsgebot nicht vertretbar . 2. Der Senat legt die Sache dem Großen Senat gemäß § 132 Abs. 4 GVG auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache vor (a.). Insoweit ist kein Anfrageverfahren erforderlich (b.) . a) Eine Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie künftig voraussichtlich wiederholt Bedeutung erlangen kann (vgl. BGHSt 46, 321, 324 f.), so dass die Entscheidung für die künftige Rechtsanwendung von erhe b- licher präjudizieller Bedeutung ist ( vgl. Franke, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 132 GVG Rn. 34). Jede Rechtsfrage hat damit grundsätzliche B e- deutung, wenn sich ein gleicher Fall jederzeit wieder ereignen kann (vgl. BGHSt 22, 58, 61); eine weitergehende materielle Einschränkung liegt in dem Erforde r- nis der grundsätzlichen Bedeutung nicht (Franke, aaO). Die Frage, ob Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, vor ihrer (richterlichen) Vernehmung darüber zu belehren sind, dass ihre Angaben auch bei späterer Aussageve r- weigerung in d er Hauptverhandlung verwertet werden können, betrifft eine in Strafverfahren häufig wiederkehrende Situation. Nachdem einige Gerichte b e- reits im Anschluss an den Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 4. Juni 2014 ihre Praxis der in diesem Beschluss zugru nde gelegten Rechtsansicht 36 37 38 - 19 - angepasst haben, ist eine Entscheidung des Großen Senats insoweit auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt. b) Die gleichzeitige Vorlage nach § 132 Abs. 2 und Abs. 4 GVG ist zulä s- sig, weil der Große Sena t für Strafsachen im Gegensatz zur früheren Rechtsl a- ge nach § 132 Abs. 5 Satz 2 aF GVG in beiden Fällen gleich besetzt ist (BGHSt 40, 360, 365 f.; a.A. wohl Franke, aaO, Rn. 39). Die Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG ist damit nicht auf Fallgestaltungen beschr änkt, in denen - ohne dass es zu Abweichungen von Entscheidungen anderer Senate kommt - Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind (vgl. BGHSt 52, 124, 128; anders noch BGHSt 33, 356, 359 f.). Die Durchführung eines Anfrageverfahrens ist bei einer Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG nicht vorgeschrieben und auch dann nicht erforderlich, wenn gleichzeitig eine Divergenzvorlage in Betracht käme (BGH NJW 2007, 3294, 3298, im Ergebnis bestätigt von BGHSt 52, 124, 128; Hannich, aaO; a.A., allerdings ohne Berü cksichtigung von BGHSt 52, 124, etwa SK - StPO/Frister, 4. Aufl., § 132 GVG Rn. 27 mwN). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 39
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