ECLI:DE:BGH:2016:240216B2STR656.13.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 656/13 vom 24. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2016 beschlo s- sen: Der Senat nimmt hiermit seinen Vorlagebeschluss vom 18. März 201 5 zurück. Gründe: Am 19. Februar 2016 hat der Große Senat für Strafsachen den oben g e- nannten Vorlagebeschluss des 2. Strafsenats beraten und im Anschluss mitte i- len lassen, dass er die Vorlage für unzulässig halte. Es fehle an der Entsche i- dungserheblich keit der vorgelegten Rechtsfrage. Den Gründen des Vorlageb e- schlusses sei zu entnehmen, dass dem vorlegenden Senat auch die Sachrüge erfolgversprechend erscheine und er das angefochtene Urteil auch mit Blick auf Bedenken hinsichtlich der Annahme des Mordmer kmals der niedrigen Bewe g- gründe aufheben könnte. Dafür, dass diese Aufhebung auf die Aufhebung des Schuldspruchs beschränkt und insoweit die Aufhebung von Feststellungen nicht beabsichtigt sei, fänden sich in dem Vorlagebeschluss keine Hinweise. In di e- sem Fall aber fehle es, weil die Prüfung auf die Sachrüge h in zum gleichen E r- gebnis Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen führen würde, an der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage. 1 - 3 - Der Senat hat unter Berücksichtigung diese r ihm mitgeteilten Rechtsa n- sicht beraten und den Vorlagebeschluss vom 18. März 2015 zurückgenommen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat er mit einer veränderten Begründung die erneute Vorlage der Sache an den Großen Senat für Strafsachen beschlossen. Fisch er Krehl Eschelbach Ott Zeng 2
Full & Egal Universal Law Academy