ECLI:DE:BGH:2017:220317U2STR656.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 656/13 vom 22. März 2 01 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerich tshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Oberstaats anw ä lt in beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwältin als Verteidiger, Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kö ln vom 3. Juli 2013 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebe n- kläger zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsst rafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. I. N ach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seine Ehefrau am 22. September 2012 durch insgesamt 60 Stiche und Schnitt e mit einem Messer. Hintergrund der Tat war die Eifersucht des Angeklagten auf e i- nen Nebenbuhler, mit dem seine Ehefrau seit längerer Zeit eine auch intime Beziehung unterhielt, und seine mangelnde Bereitschaft, eine von dem Tat - opfer angekündigte Trennung hinzunehmen. Das Schwurgericht hat insoweit angenommen, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt. 1 2 - 4 - II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, soweit er die Verle t- zung formellen Rechts beanstandet. Nach der Entscheidung des Gro ßen S e- nats vom 15. Juli 2016 (GSSt 1/16) enthält § 252 StPO kein umfassendes Ve r- wertungsverbot, das die Vernehmung eines Richters über den Inhalt der Au s- sage eines Zeugen ausschließt, den der Richter in dem die konkrete Tat betre f- fenden Ermittlungsverfahre n vor der Hauptverhandlung vernommen hat. Die Einführung und Verwertung des Inhalts der Bekundungen des (Angaben in der Hauptverhandlung verweigernden) Zeugen erfordert lediglich, dass der Richter ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bele hrt hat; einer weitergehenden (qualifizierten) Belehrung auch über die Möglichkeit der Einfü h- rung und Verwertung seiner Aussage im weiteren Verfahren bedarf es hierfür nicht. Die Rügen des Angeklagten, mit denen er sich gegen die Verwertung der Angaben sei ner Tochter, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisve r- weigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht und sich mit einer Verwe r- tung ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren nicht einverstanden erklärt hatte, greifen demnach nicht durch. Die Angaben des Ermittlungsrichters, der die Tochter vor ihrer Vernehmung zwar über das ihr zustehende Auskunftsverwe i- gerungsrecht belehrt, sie aber nicht darauf hingewiesen hatte, dass bei späterer Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung ihre zuvor beim Richter g e- ma chten Angaben verwertet werden könnten, durfte das Landgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen. 3 - 5 - III. Die umfassende Überprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Sachrüge deckt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht niedrige Beweggründe angenommen und den Angeklagten wegen Mordes verurteilt hat. Das Landgericht ist davon ausgegangen, das prägende Hauptmotiv der Tat sei die Eifersucht des Angeklagten und seine Weigerung gewesen, die Trennung von seiner Ehefrau zu akzeptieren; diese Motivation stehe sittlich auf niedrigster Stufe; sie sei Ausdruck der Geisteshaltung des Angeklagten, seine Frau als sein Eigentum zu begreifen, über das er verfügen könne. Zudem erg e- be sich au ch ein deutliches Missverhältnis zwischen dem Tatanlass, den erne u- ten Trennungsabsichten seiner Ehefrau und der Tat. Beweggründ e sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig , wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und desh alb b e- sonders verachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem To t- schlag als verachtenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inne ren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des T ä- ters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGHSt 47, 128, 130 ). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese A n- triebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 47, 128, 130; BGH , NJW 2006, 1008, 1011; NStZ - RR 2006, 340, 341). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die di e Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige 4 5 6 - 6 - oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freiz u- machen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 26 mwN). Nach diesem Maßstab, den das Landgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt ha t, ist die Annahme niedriger Beweggründe nicht zu beanstanden. Die Würdigung, mit der das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass Eife r- sucht und der Unwillen des Angeklagten, die Trennung zu akzeptieren, bei e i- nem Motivbündel ganz im Vordergrund standen und nicht etwa Niedergeschl a- genheit oder Verzweiflung die Tat maßgeblich bestimmt haben, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtwürdigung alle maßge b- lichen Gesichtspunkte in den Blick genommen und dabei auch das ambivalen te Verhalten des Tatopfers, das sich trotz vorangegangener Gewalttätigkeiten durch den Angeklagten mehrfach auf neuerliche Beziehungsversuche einließ und ihn in Trennungsphasen vermisste, berücksichtigt. Dass sie gleichwohl die Beweggründe für das Verhalte n des Angeklagten als niedrig eingestuft hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden . Soweit das Landgericht in diesem d- lungsalternativen gehabt und hätte die Situation anders als durc h die Tötung was bedenklich wäre als bloßer Vorwurf, die Tat überhaupt begangen zu haben, zu verstehen. Die Strafkammer hat hiermit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich der Angeklagte nicht in einer al was die Anna h- me niedriger Beweggründe in Frage gestellt hätte. Angesichts des nach Ansicht des Landgerichts im Vordergrund stehenden Handlungsmotivs beim Angekla g- ten ist es im Übrigen auch wenn die Straf kammer den unmittelbaren Tatau s- löser in der konkreten Situation nicht festzustellen vermochte nicht zu bea n- 7 - 7 - standen, dass sie von einem deutlichen Missverhältnis zwischen Tatanlass und Tat ausgegangen ist. Appl Krehl Eschelbach Zeng Bartel
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