BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 658 /1 3 vom 17 . Juni 201 4 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 17 . Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 9 . September 201 3 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II. b) 1. bis 29 . der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch . 2. Im Umfang der Au fhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w i esen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: D as Landgericht hat de n Angeklagten wegen Be trugs in 29 Fällen (Fälle II. b) 1. bis 29. der Urteilsgründe) , in sechs Fällen in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung, und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt . Hiergegen richte t sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. D as Rechtsmittel hat in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . 1 - 3 - 1. Die Strafkammer hat folgende Feststellu ngen und Wertungen getro f- fen: a) D er Angeklagte zog im September 2011 in die Wohnung von M . , die er kurz zuvor über eine Singleplattform im Internet kennen gelernt hatte. Ihr gegenüber gab er vor, für einen russischen Konzern im Ölgesch äft tätig und sehr wohlhabend zu sein. Tatsächlich hatte er jedoch mangels eig e- ner Einkünfte von vornherein vor, nicht nur deren Wohnung als kostenlose Unterkunft für sich zu nutzen, sondern alle in der Folgezeit anfallenden Ausg a- ben und Lebenshaltungs kosten durch Dritte, insbesondere durch M . fina n- zieren zu lassen. Zu diesem Zweck verschaffte er sich die Kreditkarten daten der Firmen - k reditkarte der M . , benu t z t e d i e s e D aten und ihren Namen u nd bestellte in insgesamt 29 im Einzelnen dargest ellten Fällen jeweils ohne deren Wissen und Erlaubnis Waren bzw. Dienstleistungen , In sechs Fällen bestätigte der A n- geklagte zusätzlich jeweils den Erhalt der Waren durch Unt erzeichnung der Li e- ferbelege mit dem Namen der Zeugin M . . In einem weiteren Fall abonnierte der Angeklagte unter dem Namen der Zeugin M . und den Kontodaten einer anderen Person bei der Firma N . - eine Musik - Flatrate zum Preis von 79,95 des Kontos hat das Unternehmen N . diesen Betrag nicht einz iehen kö n- nen . b) Nach der Wertung des Landgerichts täuschte der Angeklagte die mit der Bearbeitung seiner Bestellung jeweils betrauten Mitarbeiter der bet roffenen Unternehmen in allen Fällen über seine Zahlungsbereitschaft Soweit eine B e- stellung im Internet ohne Tätigkeit einer Person automatisch verarbeitet wurde, 2 3 4 5 6 - 4 - beeinflusste der Angeklagte durch die unbefugte Verwendung der Personen - und Zahlungsdaten den zur Ausführung der Bestellung veranlassten Datenve r- I m in den Fällen 1 - 29 entgegen der Annahme der Kammer in einzelnen Fällen die Bearbeitung der Bestellun g nicht durch Zwischenschaltung eines Mitarbeiters , sondern vollautomatisch durch einen Datenverarbeitungsvorgang ausgeführt n- nen, wäre insofern zwar nicht der Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB, sondern stattdessen der Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB 2. Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs in 29 Fällen beg egnet durchgreifenden Bedenken. a) Bereits die Beweiswürdigung, die der Annahme des Tatgerichts z u- grunde liegt, in den Fällen II. b) 1. bis 29. der Urteilsgründe habe der Angekla g- te jeweils eine natürliche Person getäuscht und nicht nur im Sinne des § 26 3a StGB auf einen Datenverarbeitungsvorgang eingewirkt, begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Das Tatgericht stellt insoweit allein darauf ab, dass der Angeklagte in den Fällen II. b) 3. bis 16. und 19. bis 22. über online - Bestellplattformen diver se Speisen bestellt hat, die entsprechend der übermi t- te l stellt indes keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Schlussfolgerung dar, dass in den genannten Fällen und in den Fällen II. b) 1., 2., 17., 18. und 23. bis 29., denen unter anderem Bestellungen von Elektroartikeln und nicht mehr 7 8 9 - 5 - feststellbare n Waren oder Dienstleistungen zugrunde lagen, jeweils natürliche Personen getäuscht wurden. b ) Un ge a chtet dessen wird eine Täusch ung selbst nicht hinreichend b e- legt, denn aufgrund der (möglicherweise) bestehenden Garantiefunktion des Kreditkartenausstellers könnte es auch an einer Täuschungshandlung des A n- geklagten gegenüber Mitarbeitern der Internet - Versandanbieter fehlen (vgl. d a- z u: Trück in Müller - Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., § 49 Rdn. 119) . c) Ebenso wenig hinreichend belegt wird, dass die Verfügenden einem Irrtum erlegen sind . Die Strafkammer hat insoweit die Anforderungen an die beweisrechtliche Grun dlage der Feststellung eines täuschungsbedingten Ir r- tums im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB v erkannt. Die jeweils irrenden Personen ist, dass die Mitarbeiter von Internet - Versandanb ietern eine Bestellung Vertrauen auf die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkartendaten ausfü h- D en Feststellungen zu den Fällen II. b) 18., 23. und 24. de r Urteilsgründe lässt sich indes schon nicht entnehmen, ob der Angeklagte überhaupt bei Inte r- net - Versandanbietern bestellt hat , so dass die Argumentation des Landgerichts bereits aus diesem Grunde nicht verfängt. I n den Urteilsgründen ist zudem grundsät zlich festzustellen und darzul e- gen, welche irrigen Vorstellungen die Person hatte, die die Verfügung getroffen hat (vgl. BGH, Urteil e vom 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 14 , vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 21 5 , 216 und vom 22. Mai 2014 4 StR 4 3 0/13 , NJW 2014, 2132, 2133 mwN ); 10 11 12 13 - 6 - regelmäßig ist es deshalb erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. A u s- nahmsweise kann in Fällen eines no rmativ geprägten Vorstellungsbildes des Verfügenden die Vernehmung weniger Zeugen genügen . Belegen deren Ang a- ben das Vorliegen eines Irrtums in den sie betreffenden Fällen, kann auf die Erregung eines Irrtums auch bei anderen Verfügenden geschlossen werden (vgl. auch BGH, Urteil e vom 22. November 2013 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216 ; vom 22. Mai 2014 4 StR 430/13 , NJW 2014, 2132, 2133 ). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Insbesondere vor dem Hinte r- grund, dass in den Fällen II. b) 3 . b is 16 . und 19 . bis 22 . der Urteilsgründe j e- weils (mehrfach) nur ein Internet - Versandanbieter betroffen war , hätte sich g e- rade hier die Vernehmung von ( wenige n) Zeugen aufgedrängt, zumal Festste l- lungen zum Irrtum von Versandmitarbeitern auch nicht aufgrund des im Ra h- men einer Verständigung nach § 257c StPO abgegebene n G eständnis ses des Angeklagten getroffen werden können. d ) N icht nachvollziehbar dargelegt ist auch , bei wem und gegebenenfalls in welcher Höhe in den Fällen II. b) 1 . bis 22 . der Urteils gründe zum maßgebl i- chen Zeitpunkt der Verfügung (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rdn. 111 mwN) ein betrugsrelevanter Schaden eingetreten ist. Nach den landgerichtl i- chen Feststellungen erlangte der Angeklagte Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert vo . wurde in den Fällen II. b) 1 . bis 22 . d er Urteilsgründe e- Damit ist weder dargetan, dass ein Vermögensschaden bei den (mö g- licherweise) getäuschten Internet - Versandanbietern eingetreten ist, noch ob die vorgenommenen Verfügungen zulässigerweise (vgl. dazu Fischer, aaO, Rdn. 14 15 - 7 - 82 ff.) einem geschädigte n Dritte n z uzurechnen sind. Die bloße Feststellung einer Tathandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB und einer Vermögenssch ä- digung bei möglicherweise verschiedenen Beteiligten genügt nicht . T atb e- standserfüllend sind vielmehr (nur) diejenigen Vermögensschädigungen, die für sich genommen unmittelbare Folge einer vermögensrelevanten Verfügung sind ; d iese Vermögensverfügung muss ihrerseits unmittelbar durch die Tathandlung beeinflusst sein. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird in diesem Z u- sammenhang de shalb eingehender als bislang geschehen darzustellen haben, welche spezifische Form der Zahlung durch die Nutzung der Kreditkartendaten durch den (dazu nichtberechtigten) Angeklagten vorliegt (vgl. dazu Trück in Mü l ler - Gugenberger/Bieneck, aaO, § 49 Rdn. 6 1, 109 ff., 119 ff. ; Fischer, StGB, 61. Auf., § 263a Rdn. 12a, 15 f. , jeweils mwN ) . Gegebenenfalls wird zu erw ä- gen sein, ob sich der Angeklagte (tateinheitlich) gemäß §§ 269, 270 StGB stra f- bar gemacht hat. e ) Die aufgezeigten M ängel führen zur Aufhebun g des Schuldspruchs wegen Betrugs in 29 Fällen, was auch die Aufhebung der für sich genommen rechtsfehlerfreie n tateinheitliche n Verurteilung en wegen Urkundenfälschung in den Fällen II. b) 23. bis 28. der Urteilsgründe nach sich zieht (vgl. auch Ger i- ck e in KK - StPO, 7. Aufl., § 353 Rdn. 12 mwN) . 3. D er Schuldspruch wegen Computerbetrugs im Fall II. b) 30. der U r- teilsgründe hält hingegen rechtlicher Nachprüfung Stand . D er Vorgang und die Abwicklung erfolgten ausweislich der Urteilsfeststellungen automa tisch ohne unmittelbare Prüfung durch eine natürliche Person (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394, 1395; Tiedemann in 16 17 18 - 8 - Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 263a Rdn. 58 mwN). Das Unterne h- men N . hat dadurch a uch einen Schaden erlitten. 4. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II. b) 1. bis 29. der Urteil s- gründe entzieht den insoweit verhängten Einzelstrafen die Grundlage und hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Die neu zur Entsche i- dung berufene Strafkammer wird die Vorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO zu beachten haben. Im Übrigen sind auch aus materiell - rechtlichen Gründen Ausführungen im Urteil zur Strafaussetzung zur Bewährung jedenfalls dann e r- forderlich, wenn eine Erörterung d ieser Frage als Grundlage für die revisionsg e- richtliche Nachprüfung geboten ist (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 4 StR 111/11, StV 2011, 728 mwN). Appl Krehl Eschelb ach Ott Zeng 19
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