BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 66/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten Ch. wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht s - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es sie betrifft. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte P. am 18. Juni 2000 das Tatopfer im Verlaufe eines Streites in Gegenwart der Angeklagten und des weiteren Mitangeklagten R. in der Wohnung der Angeklagten erdro s - selt. Die Angeklagte wurde am nächsten Tag zunächst als Zeugin, dann als Beschuldigte und erneut am 7. Juli 2000 als Beschuldigte polizeilich verno m - men. Dabei gab sie an, daß der Mitangeklagte R. die Tat allein begangen h a - be. P., der ebenso wie die Angeklagte und der Mitangeklagte R. am Tag nach - 3 - der Tat verhaftet wurde und sich seitdem in Untersuchungshaft befand, wurde wegen Mordes - rechtskrftig durch Beschluû des Senats vom heutigen Tage - verurteilt, R. wurde vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Das Landgericht hat die entlastenden Aussagen der Angeklagten bei den beiden Vernehmungen jeweils als versuchte Strafvereitelung gewertet. Dies hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das Landgericht hat sich schon nicht ausreichend damit auseinanderg e - setzt, ob die Angeklagte, der eine Beteiligung an dem Tötungsdelikt vorgewo r - fen worden war, mit ihren falschen Angaben in den Beschuldigtenvernehmu n - gen nicht jedenfalls auch das Ziel verfolgt hat, sich selbst vor Strafverfolgung zu schtzen. Dies war hier nicht fernliegend, weil der Angeklagte P. ihr L e - bensgefhrte war und die Tat in ihrer Wohnung begangen wurde. Daû die A n - geklagte nach Überzeugung des Landgerichts an dem Tötungsgeschehen ta t - schlich in keiner Weise beteiligt war, stnde der Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB nicht entgegen. Entscheidend ist, wie die Angeklagte die Situation ei n - schtzte. Die Selbstbegnstigung ist auch dann straflos, wenn die Befrchtung eigener Strafverfolgung unbegrndet ist (BGHSt 2, 375). Insbesondere hat das Landgericht aber nicht bedacht, daû die Ang e - klagte am 13. September 2000 ihre bisherigen Aussagen gendert und nu n - mehr angegeben hat, P. und R. htten gemeinsam das Tatopfer erdrosselt. Damit hat sie ihre den P. entlastenden Angaben rckgngig gemacht. Das Landgericht htte deshalb prfen mssen, ob die Voraussetzungen eines stra f - befreienden Rcktritts vom (jeweiligen) Strafvereitelungsversuch vorgelegen haben. Der Schuldspruch wegen zweifacher versuchter Strafvereitelung kann - 4 - danach nicht bestehen bleiben. Die Sache bedarf erneuter Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter auch zu prfen haben, ob sich die Angeklagte durch die falsche Bezichtigung des frheren Mitangeklagten R. nach § 164 StGB oder § 145 d Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat und eine Wiedereinbeziehung nach § 154 a Abs. 3 StPO in Betracht kommt. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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