BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 66/03 vom16. April 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Betruges - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. April 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 werden als unbe-gründet mit der Maßgabe verworfen, daß bei dem AngeklagtenS. die für den Fall 109 a festgesetzte Einzelstrafe von neunMonaten entfällt.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. unter Freisprechung im üb-rigen wegen 23 Einzeltaten verurteilt. Dies entspricht auch der Darstellung derTaten in den Urteilsgründen. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landge-richt jedoch 24 Einzelstrafen, u. a. für einen in den Urteilsgründen nicht abge-handelten Fall 109 a festgesetzt. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhevon 9 Monaten hat daher zu entfallen. Die Gesamtstrafe kann bestehen blei-ben. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung von23 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. - 3 -Im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen geboteneÜberprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagtenergeben.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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