BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 66/06 vom 22. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Oktober 2005 1. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver-gewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Gesch344dig-te mit einer Schreckschusspistole, die er an ihren K366rper hielt, bedroht und sie unter Anwendung von Gewalt zur Durchf374hrung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen - Anal- und Oralverkehr - gen366tigt. Das Magazin der Pistole hatte er zuvor herausgenommen, ohne dass dies - wie auch von ihm 1 - 3 - gewollt - von der Gesch344digten bemerkt worden war, und in einem Spalt der Eckcouch, auf der sich ein Teil des Geschehens abspielte, versteckt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte bei die-sem Sachverhalt die Waffe bei der Vergewaltigung nicht verwendet im Sinne des 247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Wie der Bundesgerichtshof zu den vergleichbaren Voraussetzungen des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entschieden hat, verwendet ein T344ter keine Waffe im Sinne dieses Tatbestands, wenn er zur Drohung gegen-374ber dem Opfer eine ungeladene Pistole einsetzt und sich das zugeh366rige mit Munition versehene Magazin in seiner Kleidung befindet. Die Waffe ist in die-sem Fall objektiv nicht gef344hrlich, auch wenn der T344ter deren Einsatzbereit-schaft ohne Weiteres herstellen und ihre objektive Gef344hrlichkeit herbeif374hren kann (BGHSt 45, 249 f.). Da der Angeklagte hier, um jedes Risiko auszuschlie-337en, das Magazin mit der Munition schon vor dem Einsatz der Waffe getrennt verwahrt hatte, f374hrte er die Waffe nur im Sinne von 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei sich. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert, 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, dass der Ange-klagte sich anders und erfolgreicher als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 2 Da 247 177 Abs. 3 StGB eine deutlich geringere Mindeststrafe von drei Jahren gegen374ber dem vom Landgericht angewendeten Strafrahmen des 247 177 Abs. 4 StGB mit einer Mindeststrafe von f374nf Jahren vorsieht, kann der 3 - 4 - Senat trotz der vom Generalbundesanwalt erw344hnten strafsch344rfenden Um-st344nde nicht v366llig ausschlie337en, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. Der Strafaus-spruch kann danach keinen Bestand haben. Rissing-van Saan Otten Fischer Roggenbuck Appl
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