BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 66/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2011 im Ausspruch über die Einzel - strafen zu den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehen de Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in weiteren 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landge richts zu den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe bezog der Angeklagte von April bis August 2007 zum gewinnbri n- genden Weiterverkauf Marihuana mit einem THC - Geh alt von jeweils minde s- tens 7,5% von dem gesondert verfolgten Lieferanten H . . Dieser lieferte in zehn der Fälle jeweils eine Menge von 100 bis 200 Gramm; in den fünf weiteren Fällen lag das Gewicht zwischen 50 und 80 Gramm. Nach seiner Verhaftung macht e der Angeklagte im Rahmen einer geständigen Einlassung neben Ang a- ben zu verschiedenen Abnehmern, deren Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Angeklagten den Ermittlungsbehörden bereits bekannt waren, auch Angaben zu seiner Bezugsquelle in den Fällen II. 1 bis 15. Die Offenbarung seines Lief e- ranten H. und die Ortsbeschreibung der von ihm betriebenen Plantage führten zu einem gegen diesen gerichteten Strafverfahren. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des vertypten Strafmild e- rungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen. Es hat g e- prüft, ob in den (zehn) Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, deren Grenzwert von 7,5 Gramm THC hier jeweils gerade e r- reicht wird, die Heranziehung des Strafrahmens eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG und in den (fünf) Fällen des gewerbsmäßigen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln ein Absehen vom Strafrahmen des besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3 BtMG geboten sei. Es hat dies ebenso ve r- neint wie ein e Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB wegen der geringen Bedeutung der vo n dem Angekla g- ten geleisteten Aufklärungshilfe, die lediglich bei der Strafzumessung im eng e- ren Sinn berücksichtigt worden ist. Das Landg ericht hat hierzu bei der Able h- nung der Strafrahmenverschiebung nach § 31 BtMG entscheidend darauf a b- gestellt, dass " die tatsächliche Aufklärungshilfe in Bezug auf den Lieferanten H. in Anbetracht der Verstrickung des Angeklagten in Betäubungsmittelg e- 2 3 - 4 - schäfte und im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Angeklagten begangenen Taten nicht wesentlich und nur von geringer Bedeutung (war) " . Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Sie lässt besorgen, dass sich das Landgericht bei s einer Würdigung der Aufklärungshilfe rechtsfehlerhaft allein an dem Schuldumfang der vom Angeklagten begangenen Taten und nicht an dem Gewicht des von ihm geleisteten Aufklärungsbeitrags orientiert hat (vgl. BGH NJW 2002, 908, 909; NStZ - RR 2010, 26; 319; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 31 Rn. 71). Das Landgericht hat sich von einem Aufklärungserfolg hinsichtlich des Lieferanten des Angeklagten zu überzeugen vermocht. Aus den Urteilsfeststellungen erschließt sich daher nicht, weshalb dessen Aufkläru ngshilfe unwesentlich gewesen sein soll. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter ohne diesen Rechtsfehler in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe mildere Strafen ve r- hängt hätte. 4 5 - 5 - Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem Re chtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatric h- ter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 6
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