BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 664/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gie337en vom 30. September 2010 aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II 7 bis 10 der Urteilsgr374nde b) im Ausspruch 374ber beide Gesamtstrafen. Die zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen unter Ein-beziehung des Urteils des Amtsgerichts Hanau vom 6. Oktober 2008 (Az.: 5925 Js 8580/08 50 Ds) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen 1 - 3 - unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Sich-Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer (weiteren) Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt, den Verfall von Wertersatz in H366he von 21.600 Euro angeordnet sowie einen gef344lschten portugiesischen Reisepass und einen gef344lschten portugiesischen F374hrerschein eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus dem Be-schlusstenor ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet gem344337 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Ausspruch 374ber die Einzelstrafen in den F344llen II 7 bis 10 der Ur-teilsgr374nde sowie die Ausspr374che 374ber beide Gesamtstrafen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen zu den F344llen II 1 bis 10 hat der Angeklagte dem Zeugen D. "in der Zeit von August/September 2007 bis zum 23. Juli 2009 in mindestens zehn F344llen mindestens ein Kilogramm Ha-schisch" verkauft, wobei die Verk344ufe "in unregelm344337igen Abst344nden von sechs oder acht Wochen, gelegentlich auch k374rzer, jedenfalls aber 374ber den gesam-ten Zeitraum verteilt stattfanden." Genauere Feststellungen zu den Tatzeitpunk-ten vermochte das Landgericht nicht zu treffen. 2 Insofern ist jedoch - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hin-weist - nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das Landgericht zu der 334berzeugung gelangt ist, die F344lle II 1 bis 6 seien vor, die F344lle II 7 bis 10 da-gegen nach dem Z344surwirkung entfaltenden Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 6. Oktober 2008 erfolgt. Diese Unklarheit begegnet mit R374cksicht auf den Zweifelssatz durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dabei 374bersehen, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen m366glicherweise 3 - 4 - nur Fall II 10 nach dem genannten Urteil, die F344lle II 1 bis 9 aber davor began-gen hat. Dementsprechend h344tten auch die F344lle II 1 bis 9 in die erste Gesamt-strafe einbezogen werden k366nnen. Dies aber w344re vorliegend zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2000 - 5 StR 230/00). Denn das Landgericht hat bei der Bildung der Einzelstrafen ausdr374cklich zu seinen Lasten gewertet, dass er die Taten ab Ziffer II 7 "nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Hanau vom 6. Oktober 2008 und damit unbeeindruckt von diesem Verfahren und unter Bew344hrung stehend" ver374bt hat (UA 38R). Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht auch bei der Bemessung der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe besonders herausgestellt (UA 39). Dies f374hrt zur Aufhebung beider Gesamtstrafen sowie der Einzelstrafen in den F344llen II 7 bis 10. Der Angeklagte ist durch den Rechtsfehler beschwert, da das Landgericht f374r die Taten II 1 bis 6 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten, f374r die gleichf366rmigen Taten II 7 bis 10 unter Ber374cksichti-gung des vom Landgericht angenommenen Bew344hrungsversagens dagegen Einzelstrafen von je zwei Jahren f374r angemessen erachtet hat. Der Senat kann nicht sicher ausschlie337en, dass auch die Einzelstrafe im Fall II 10 niedriger aus-gefallen w344re, wenn das Landgericht die Z344surwirkung der Vorverurteilung un-ter Ber374cksichtigung des Zweifelssatzes zutreffend beurteilt h344tte. 4 - 5 - 2. Die Sache bedarf daher zur rechtsfehlerfreien Bemessung der Einzel-strafen in den F344llen II 7 bis 10 sowie der beiden Gesamtstrafen erneuter Ver-handlung und Entscheidung. Die Feststellungen k366nnen aufrechterhalten blei-ben; dies gilt auch f374r die Feststellungen zu den Tatzeiten in den F344llen II 1 und 10, die vor (Fall II 1) bzw. nach (Fall II 10) der Verurteilung durch das Amtsge-richt Hanau vom 6. Oktober 2008 liegen. Erg344nzende Feststellungen zu den Tatzeitpunkten in den F344llen II 2 bis 9 sind dagegen m366glich. 5 Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy