BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 665/10 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374hlhausen vom 6. September 2010 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit von der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegr374n-det verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-nes Kindes in elf F344llen und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensr374ge und die Sachbe-schwerde gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Frage der Strafaussetzung zur Bew344hrung betrifft. Im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Voraussetzungen f374r eine Strafaussetzung zur Bew344hrung gem344337 247 56 Abs. 2 StGB bejaht, aber angenommen, die Voll-streckung der Gesamtfreiheitsstrafe sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten (247 56 Abs. 3 StGB). Die Verh344ngung einer Gesamtfreiheitsstrafe in einer H366he, in der die Strafaussetzung zur Bew344hrung noch in Betracht kommt, sei mit Blick auf das Alter des Angeklagten "ausschlie337lich dem Gedanken der Menschlichkeit geschuldet". Gegen einen j374ngeren Angeklagten h344tte das Ge-richt eine Gesamtfreiheitsstrafe von erheblich mehr als zwei Jahren verh344ngt. Die Reduzierung der Strafh366he mit R374cksicht auf das Alter des Angeklagten k366nne in dem Fall des sexuellen Missbrauchs der eigenen Enkelin durch den Angeklagten von der Allgemeinheit zwar noch akzeptiert werden, nicht aber ein Verzicht auf deren Vollstreckung. 2 Damit hat das Landgericht einen falschen Ma337stab angelegt. Die Straf-aussetzung zur Bew344hrung kann zur Verteidigung der Rechtsordnung nur ver-sagt werden, wenn der Verzicht auf die Vollstreckung der Strafe im Hinblick auf schwer wiegende Besonderheiten des Einzelfalls f374r das allgemeine Rechts-empfinden unverst344ndlich erscheinen m374sste und dadurch das Vertrauen der Bev366lkerung in die Unverbr374chlichkeit des Rechts ersch374ttert werden k366nnte. Die Gr374nde f374r die Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung d374rfen nicht dazu f374hren, dass bestimmte Deliktsgruppen gene-rell von der M366glichkeit der Strafaussetzung ausgenommen werden (vgl. BGHSt 24, 40, 45; Fischer StGB 58. Aufl. 247 56 Rn. 16). Dies gilt auch in F344llen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 38). Die 334berlegungen des Landgerichts laufen aber auf den Gedanken eines generel-len Ausschlusses der Aussetzungsm366glichkeit in Missbrauchsf344llen hinaus. Er-forderlich ist stattdessen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abw344gung, bei der Tat und T344ter umfassend zu w374rdigen sind (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 3 - 4 - LK/Hubrach StGB 12. Aufl. 247 56 Rn. 57). Diese Gesamtw374rdigung hat das Landgericht vers344umt. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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