BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 669/10 vom 21. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 gem344337 247 356a StPO beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers gegen den Senatsbe-schluss vom 10. M344rz 2011 wird auf seine Kosten zur374ckgewie-sen. Gr374nde: Der Senat hat auf die Revision des Beschwerdef374hrers das angefochte-ne Urteil im Ausspruch 374ber eine von vier Einzelstrafen und 374ber die Gesamt-strafe aufgehoben, insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen und die Revisi-on des Angeklagten im 334brigen verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anh366rungsr374ge des Beschwerdef374hrers, soweit die Revision verworfen wur-de. Mit einer "vorl344ufigen Begr374ndung" macht er im Wesentlichen geltend, seine Schrifts344tze seien nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Revisionsbegr374n-dung der Verteidigerin reiche nicht aus, zumal diese vom Landgericht gegen seinen Willen bestellt worden sei und "Verrat" ge374bt habe. Er sei faktisch vom Revisionsverfahren ausgeschlossen worden. 1 Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet, da eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Der Senat hat alle zu den Akten gelangten Schrifts344tze zur Kenntnis genommen. Die vom Angeklagten zu Protokoll der Gesch344ftsstelle sowie von der Verteidigerin erhobenen R374gen, auf die auch der Generalbundesanwalt eingegangen war, sind nach 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschieden worden. Nachdem die Revision fristgerecht begr374ndet worden war, bestand f374r eine 2 - 3 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachschieben weiterer R374gen kein Anlass. Gegen die T344tigkeit der gerichtlich bestellten Verteidigerin im Revisi-onsverfahren bestehen keine Bedenken. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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