BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 669/10 vom 10. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 10. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg vom 16. September 2010 im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe zu Fall II.4. der Urteilsgr374nde sowie im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in vier F344llen in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, in einem Fall in weite-rer Tateinheit mit N366tigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre f374r die Erteilung einer Fahrerlaubnis f374r den Angeklagten von einem Jahr und sechs Monaten ver-h344ngt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensr374gen gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in 1 - 3 - dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Die Verfahrensr374gen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift genannten Gr374nden nicht durch. Der Schuldspruch, der Aus-spruch 374ber die Einzelstrafen zu den F344llen II.1. bis II.3. und der Ma337regelaus-spruch sind auch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch kann der Aus-spruch 374ber die Einzelstrafe zu Fall II.4. nicht aufrechterhalten werden. Nach dem Wegfall dieser Einsatzstrafe kann die Gesamtstrafe nicht bestehen blei-ben. 2 Das Landgericht hat in den F344llen II.1. bis II.3. der Urteilsgr374nde, in de-nen der Angeklagte jeweils 1.400 Liter Dieselkraftstoff entwendet hatte, Einzel-strafen von je einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt. Eine gleich hohe Strafe war bei einer fr374her abgeurteilten Tat, bei welcher der Angeklagte ebenfalls rund 1.400 Liter Kraftstoff gestohlen und eine Bodenverunreinigung verursacht hatte, ausgesprochen worden. Im Fall II.4. hatte der Angeklagte dagegen nach der Wegnahme von 156 Litern Dieselkraftstoff die Tatausf374hrung abgebrochen und war mit seinem Kraftfahrzeug vom Tatort geflohen, wobei er den Zeugen I. , der ihn festnehmen wollte, zum Ausweichen gen366tigt hatte. Wegen die-ser Tat hat das Landgericht unter Heranziehung des Strafrahmens aus 247 243 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Einzelstrafe von vier Jahren verh344ngt. Begr374ndet hat es die Erh366hung dieser Strafe gegen374ber den anderen mit einem Hinweis auf die Art und Weise der Flucht des Angeklagten unter Gef344hrdung des Zeugen I. . Diese Begr374ndung tr344gt nicht. 3 Die Strafkammer ist bez374glich der tateinheitlich begangenen N366tigung von einem Fall des 247 240 Abs. 1 StGB ausgegangen, f374r den das Gesetz einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Ei- 4 - 4 - nen unbenannten besonders schweren Fall nach 247 240 Abs. 4 Satz 1 StGB hat es nicht angenommen. Schon der Vergleich der Strafrahmen von 247 240 Abs. 1 und 247 243 Abs. 1 StGB zeigt, dass der N366tigung gegen374ber dem Diebstahl im besonders schweren Fall, f374r den eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren angedroht wird, bei der Bemessung der Einzelstrafe (247 52 Abs. 1 StGB) eine mindere Bedeutung zukommt. Die Erh366hung der Einsatzstrafe ge-gen374ber den Einzelstrafen f374r die anderen Diebst344hle, bei denen der Angeklag-te jeweils eine gr366337ere Beute erzielt hatte, um ein Mehrfaches konnte die Straf-kammer daher nicht alleine mit einem Hinweis auf die tateinheitliche Verwirkli-chung des N366tigungstatbestandes nachvollziehbar begr374nden. Dies gilt auch in Ansehung der Gef344hrdung des Zeugen I. . Die Einsatzstrafe muss daher neu zugemessen und die Gesamtstrafe neu bestimmt werden. Die Feststellungen k366nnen aufrecht erhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht ber374hrt werden. Erg344nzende Feststellungen durch den neu-en Tatrichter sind m366glich. 5 Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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