BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/01 vom 11. April 2001 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. § 64 StGB kam hier weder anstatt noch neben der vom Landgericht rechtsfehlerfrei angeor d - neten Sicherungsverwahrung in Betracht. Zwar belegen entgegen der Anna h - me des Landgerichts die Feststellungen einen Hang des Angeklagten, alkoh o - lische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen; die von ihm - nach Entwe i - chung aus dem Maßregelvollzug und alsbaldigem Rückfall in seine früheren Trink- und Lebensgewohnheiten - begangene Straftat geht auch im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB auf diesen Hang zurück. Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend von der Anor d - nung der Maßregel nach § 64 StGB abgesehen. Angesichts der vom Landg e - richt festgestellten "langjährigen, von chronischem Alkoholismus erschwerten dissozialen Persönlichkeitsstörung" des Angeklagten und seinem Entweichen - 3 - aus dem Vollzug der zuletzt angeordneten Maßregel mit alsbaldigem Rückfall liegt eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Abs. 2 StGB nicht vor. Jähnke RiBGH Detter ist infolge Bode Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Jähnke Fischer Elf
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