BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/04 vom 14. April 2004 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2003 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die strafschärfenden Erwägungen des Landgerichts hinsichtlich der An-geklagten T. , diese habe ihre persönliche Beziehung zu zwei Tatbeteiligten gezielt für die Anstiftung eingesetzt, sie habe sich nicht in einer Notlage befun-den und sie habe sich nicht gescheut, den Angeklagten G. L. zur Tat anzustiften, obwohl sie wußte, daß dieser einschlägig vorbestraft war und mit einer erhöhten Strafe zu rechnen hatte, begegnen im Hinblick auf § 46 Abs. 3 - 3 - StGB rechtlichen Bedenken. Angesichts der im Verhältnis zu den Mitangeklag-ten überaus milden, an der Grenze der Schuldangemessenheit liegenden Stra-fe kann der Senat aber ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Rissing-van Saan Detter Bode Fischer Roggenbuck
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