BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/07 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Februar 2007 ge-m344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Okto-ber 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. September 2006 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Mit Schreiben vom 3. November 2006 wendet sich der Angeklagte gegen den auf 247 346 Abs. 1 StPO gest374tzten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 13. Februar 2007 ausgef374hrt: 1 "Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gem344337 247 346 Abs. 2 StPO ist versp344tet und damit unzul344ssig. Der Beschluss des Landge-richts vom 23. Oktober 2006 ist dem Angeklagten am 25. Oktober 2006 zugestellt worden (SA Bd. II, 394). Die einw366chige Frist nach 247 346 Abs. 2 StPO war damit schon bei Abfassung des am 7. November 2006 bei Gericht eingegangenen Schreibens (vgl. Eingangsstempel SA Bd. II, 395) verstrichen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Be-schwerdef374hrer nicht gestellt. Umst344nde, die die Gew344hrung von Wie- - 3 - dereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahe legen w374rden, sind nicht ersichtlich." Dem schlie337t sich der Senat an. 2 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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