BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/10 vom 17. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. M344rz 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 28. Oktober 2009 a) im Schuld- und Strafausspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen "unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" im Fall II.5. und die f374r diesen Fall verh344ngte Einzelstrafe entfallen, b) im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sa-che zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344l-len, wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge und wegen K366rperverletzung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe 1 - 3 - von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Verfall von Wertersatz in H366he von 4.200 Euro angeordnet. Die hier-gegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist das Rechtsmit-tel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Keinen Bestand hat die Verurteilung im Fall II.5. wegen eines weiteren Falles des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge. Die Strafkammer hat dem Schuldspruch insoweit den Besitz des Angeklag-ten an einer Restmenge von 112,4 Gramm Haschisch und 156 Gramm Marihuana zugrunde gelegt (UA 13), dabei aber verkannt, dass diese zum Ei-genverbrauch bestimmten Bet344ubungsmittel mit bereits im Fall II.4. zum Eigen-verbrauch erlangten Marihuana zu einem einheitlichen Vorrat zusammengeflos-sen waren. Der gleichzeitige Besitz zum Eigenverbrauch bestimmter - auch verschiedenartiger - Bet344ubungsmittel verletzt das Gesetz aber nur einmal (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 2; BGH NStZ 2005, 228). Der Schuldspruch und die Einzelstrafe im Fall II.5. entfallen daher. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der verbleibenden Taten und die H366he der hierf374r verh344ngten Einzelstrafen schlie337t der Senat aus, dass sich der nur durch eine andere Bewertung des Konkurrenzverh344ltnisses bedingte Wegfall der im Fall II.5. verh344ngten Einzelstrafe auf den Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe ausgewirkt h344tte. 2 2. Auch soweit die Strafkammer 4.200 Euro als Ersatz f374r den Wert des in den F344llen II.2. und 3. erlangten Marihuanas f374r verfallen erkl344rt hat, h344lt dies rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Denn insoweit hatte der Angeklagte aus den Taten nicht einen Erl366s, sondern lediglich den Besitz an den Bet344ubungs-mitteln selbst erlangt. Diese unterlagen als Beziehungsgegenst344nde nur der Einziehung nach 247 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall. Damit scheidet 3 - 4 - auch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach 247 73 a StGB aus, die nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (BGH NStZ-RR 2002, 118 f.; Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 519/09). Die Voraussetzungen f374r eine Einziehung des Wertersatzes nach 247 74 c Abs. 1 StGB liegen ebenfalls nicht vor, da die Bet344ubungsmittel dem Angeklagten nicht geh366rten oder zu-standen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 320). Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird aber zu pr374fen haben, ob die Anordnung des erweiterten Verfalls nach 247 73 d StGB hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bar-geldes in H366he von 4.200 Euro in Betracht kommt; insoweit erh344lt der Ange-klagte durch die neue Hauptverhandlung das rechtliche Geh366r. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan
Full & Egal Universal Law Academy