BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/14 vom 29. April 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd eführers am 29. April 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertig ung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte der versuc h- ten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Körperverle t- zung in 17 tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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