ECLI:DE:BGH:2019:030719B2STR67.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 67/19 vom 3. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu 2. auf dessen Antrag und de s Besch werdeführe r s am 3. Juli 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wir d das Urteil des Landge- richts Gießen vom 21. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen Vorbereitung der Fäls chung von Geld (§ 149 Abs. 1 StGB) verurteilt ist ; die Verurteilung insoweit entfällt; b) im Gesamtstraf en ausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Vorbereitung der Fälschung v on Geld zu einem Jahr und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte für 500 rschiedenen Geld- 2. auf den 3. November 2017 wollte er in F . Betäubungsmittel erwerben und hatte hierfür mittels des Bastelsets zwei falsche Einhundert - Euro - Scheine herg estellt, die bei einer Verkehrskontrolle sichergestellt wurden. Am 4. November 2017 bezahlte der Angeklagte an einem Obst - und Gemüsestand erworbene Ware mit einem zuvor aus dem Bastelset erstellten Einhundert - Euro - Schein, den der Händler zunächst nicht al s falsch erkannte. Auch in der Nacht auf den 1. Dezember 2017 wollte der Angeklagte mit einem zuvor aus dem Bastelset hergestellten Einhundert - Euro - Schein Betäubungsmittel erwer- ben, geriet aber erneut in eine Verkehrskontrolle, bei der der bereits hergeste ll- te Einhundert - Euro - Schein sowie das Bastelset sichergestellt wurden. Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten, soweit er Einhun- dert - Euro - Scheine bereits hergestellt hatte, als eine Tat der Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) gew ertet; eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer mit Blick auf die mindere Qualität 1 2 3 - 4 - der Falschgeldscheine verneint. Tateinheitlich hierzu habe sich der Angeklagte des Betruges (§ 263 StGB) zum Nachteil des Obst - und Gemüsehän dlers straf- bar gemacht. Soweit der Angeklagte Geldscheine noch nicht erstellt hatte, habe er sich tatmehrheitlich wegen der nach § 149 Abs. 1 StGB strafbaren Vorberei- tungshandlung schuldig gemacht. II. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entsch eidungsformel er- sichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass zwischen dem vom Angeklagten am 4. November 2017 zum Nachteil des Obst - und Gemüsehänd- lers begangenen Betrug und der vollendeten Geldfälschung Tateinheit vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1983 1 StR 98/83, BGHSt 31, 380, 381; Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben, StGB, 30. Aufl., § 146 Rn. 29; SSW - StGB/Wittig, 4. Aufl., § 146 Rn. 34 jeweils mwN) . Soweit die Strafkammer aus- führt, der Angeklagte habe durch das Inverkehrbringen eines zuvor hergestell- 146 Abs. 1 Nr. le vom 12. August 1999 5 StR 269/99 Rn. 4; vom 20. Juni 1986 1 StR 264/86, NJW 1986, 2960 mwN ). Hierdurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert, da dies weder im Schuldspruch noch bei der Strafzumessung Berücksichtigung ge f u nd en hat . Ebenso wenig be schweren den Angeklagten die rechtsfehlerhaf- hierzu das Urteil vom heutigen Tag in dieser Sache), und die nicht tragfähigen 4 5 - 5 - Erwägungen, mit denen die Strafkammer gewerbsmäßiges Handeln (§ 146 Abs. 2 StGB) verneint. 2. Jedoch haben die Verurteilung wegen eines tatmehrheitlich begange- nen Vergehens nach § 149 StGB und in dessen Folge der Gesamtstraf en aus- spruch keinen Bestand. a) Das Vergehen nach § 149 Abs. 1 StGB ist gegenüber § 146 Abs. 1 StGB subsidiär (LK - StGB/Ruß, 12. Aufl., § 149 Rn. 7; MünchKomm - StGB/Erb, 3. Aufl., § 149 Rn. 15; Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben, aaO , § 149 Rn. 12; BeckOK - StGB/Weidemann, 42. Ed., § 149 Rn. 17; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 149 Rn . 7; aA NK - StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 149 Rn. 20: Idealkonkurrenz kraft Erfolgseinheit). § 149 Abs. 1 StGB stellt mit einem ge- genüber § 146 Abs. 1 StGB milderen Strafrahmen Vorbereitungshandlungen zur Fälschung von Geld und Wertzeichen als selbst ändiges Delikt unter Strafe, um der Gefahr unmittelbar bevorstehender Fälschungen zu begegne n (BT - Drucks. 7/550, S. 228 f.). Wird die Fälschung sodann begangen, also der An- griff auf das geschützte Rechtsgut intensiviert und mit dem Versuch des vorbe- reitete n Geld - oder Wertzeichenfälschungsdelikts unter Benutzung der in § 149 Abs. 1 StGB genannten Utensilien begonnen, kommt eine Verurteilung wegen der Vorbereitungshandlung nicht mehr in Betracht (vgl. RGSt 48, 161; RGSt 66, 218 , Fischer , StGB, 66. Aufl., § 1 49 Rn. 12) . Dabei macht es keinen Unter- schied, ob die vom Täter beschafften Gegenstände zur Vorbereitung der Fäl- schung eine einzige, mehrere oder zahlenmäßig nicht begrenzbare Fälschun- gen ermöglich en oder der Täter neben den bereits begangenen noch weiteren Fälschungen beabsichtigte. Die Verurteilung wegen Vorbereitung der Fäl- schung von Geld hat daher zu entfallen. 6 7 - 6 - b) Der Fortfall der für das Vorbereitungsdelikt verhängten Einzelstrafe führt auch zu r Aufhebung des Gesamtstraf en ausspruchs. Appl Eschelbach Zeng Meyberg Schmidt 8
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