BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 68/05 vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Dr. Appl, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts K366ln vom 24. September 2004 wird verworfen. 2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ihre auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge gest374tzte Revision hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterst374tzte die Angeklagte im Sommer 2001 den Verkauf von 4 kg Heroin durch den Hintermann ihres we-gen t344terschaftlicher Beteiligung hieran rechtskr344ftig verurteilten Ehemanns an einen aus der Schweiz angereisten Abnehmer in B. , indem sie von Mittels-m344nnern des Abnehmers 374bergebene Geldbetr344ge auf Bitten ihres Ehemanns mehrfach an den Verk344ufer in der T374rkei 374bermittelte, obwohl sie wusste, dass es sich um Teile des Kaufpreises aus einem Drogengesch344ft handelte. 2 Zu diesem Zweck wechselte sie am 6. Juli 2001 Bargeld in H366he von 13.000 DM bei verschiedenen Banken in gro337e Scheine ein. Am 21. Juli 2001 flog sie allein in die T374rkei und 374berbrachte dem Verk344ufer K. 28.000 DM in bar, die der Mittelsmann C. ihrem Ehemann als Kaufpreisrate 374bergeben hatte. Am 1. August 2001 374berwies sie eine weitere Kaufpreisrate von 3 - 4 - 6.390 DM, die sie bar einzahlte, an einen Strohmann des Verk344ufers K. in der T374rkei. Am 10. August 2001 flog sie mit ihrem Ehemann nach Rum344nien, um dort die Kinder ihres Ehemanns zu treffen, der wegen seiner PKK-Aktivit344ten aus politischen Gr374nden nicht in die T374rkei einreisen konnte; zugleich sollte K. eine weitere Rate von 50.000 DM 374berbracht werden. Da dem Ehemann der Angeklagten die Einreise nach Rum344nien verweigert wurde, flog man unverrichteter Dinge nach K. zur374ck. Am 17. August 2001 flog die Angeklagte auf Bitten ihres Ehemanns allein in die T374rkei, 374berbrachte den Kin-dern des Angeklagten Geschenke und dem Verk344ufer K. einen Bargeldbe-trag von 55.900 DM. Bei einer Zollkontrolle gab sie wahrheitswidrig an, Bargeld in H366he von 40.000 DM f374r einen Hauskauf in der T374rkei bei sich zu f374hren. Die Angeklagte hat den 344u337eren Sachverhalt weitgehend einger344umt, jedoch bestritten, von der Herkunft der Geldbetr344ge aus Drogengesch344ften Kenntnis gehabt zu haben. Nach ihrer Einlassung nahm sie auf Grund entspre-chender Mitteilungen ihres Ehemanns vielmehr an, es handle sich bei den von ihr 374bermittelten Betr344gen um Geld aus Goldgesch344ften zwischen den kurdi-schen Bekannten des Ehemanns, das "schwarz", das hei337t ohne Kenntnis der Zollbeh366rden, in die T374rkei 374berbracht werden sollte. Das Landgericht hat diese Einlassung auf Grund einer Gesamtschau von Umst344nden als widerlegt ange-sehen (UA S. 58). 4 2. a) Die Verfahrensr374gen sind, soweit sie zul344ssig erhoben sind, aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gr374nden unbegr374ndet. 5 b) Auch die Sachr374ge hat keinen Erfolg. Zwar ist die Erw344gung des Landgerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. 374ber das als Haupttat zugrunde liegende Heroingesch344ft werde auch durch die Konstanz seiner Schilderungen gest374tzt (UA S. 35), angesichts der im Einzelnen aufge- 6 - 5 - f374hrten zahlreichen Widerspr374che und 304nderungen in den Aussagen des Zeu-gen (UA S. 36 ff.) schwer nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit den sonsti-gen Beweisergebnissen, insbesondere auch den Protokollen der Telefon-334berwachungen, ist jedoch die Beweisw374rdigung des Landgerichts zum objek-tiven Ablauf des Heroingesch344fts zwischen K. , C. , D. und dem Ehemann der Angeklagten im Ergebnis hinzunehmen, zumal die Angeklagte den 344u337eren Hergang selbst glaubhaft einger344umt hat. c) Auch die Beweisw374rdigung des Landgerichts zur Feststellung des Ge-hilfenvorsatzes der Angeklagten h344lt im Ergebnis der rechtlichen Pr374fung stand. 7 Die 334berzeugung, die Angeklagte habe beim 334bermitteln der Geldbetr344-ge an den Verk344ufer K. jeweils gewusst, dass es sich um Teile des Kauf-preises f374r eine Heroinlieferung handelte, hat das Landgericht wesentlich auf die Indizwirkung des Umstands gest374tzt, dass die Angeklagte am 24. Juni 2001 ihren Ehemann auf dessen Bitte mit dem PKW von K. nach B. fuhr. Auf die-ser Fahrt f374hrte der Ehemann der Angeklagten eine Tasche mit 4 kg Heroin bei sich, die der Verk344ufer K. bei ihm gelassen hatte, als er selbst am 22. Juni 2001 auf unbekannte Weise von K. nach B. reiste (UA S. 8). In B. traf sich K. mit dem Vermittler C. und dem m366glicherweise aus der Schweiz angereisten K344ufer D. ; nach der Einigung 374ber den Verkauf bat er den Ehe-mann der Angeklagten, das Heroin nach B. zu transportieren. Dieser ent-nahm am 24. Juni 2001 in B. das Heroin aus dem Kofferraum des Fahr-zeugs, w344hrend die Angeklagte auf dem Fahrersitz sa337, und 374bergab es an C. , der es an D. weitergab und von diesem eine Kaufpreisrate von 50.000 DM erhielt. Sp344ter suchte die Angeklagte mit ihrem Ehemann und K. ein Restaurant auf. Nachdem sich die Angeklagte, ihr Ehemann, K. und C. wieder zum PKW begeben hatten, 374bergab C. dort in Anwesenheit der Angeklagten das Geld an deren Ehemann. Sodann fuhren das Ehepaar 8 - 6 - De. und K. nach K. zur374ck. S344mtliche Gespr344che zwischen den betei-ligten M344nnern wurden in kurdischer Sprache gef374hrt, die die Angeklagte nicht verstand. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagten sei sp344testens bei der R374ckkehr nach K. am Abend des 24. Juni 2001 durch Mitteilung ihres Ehe-manns bekannt geworden, dass an diesem Tag Heroin im Kilobereich nach B. und hierf374r erhaltenes Bargeld nach K. gebracht worden waren (UA S. 10). Die Schlussfolgerungen, auf welche diese Feststellung gest374tzt ist (UA S. 588 ff.), sind nicht nur m366glich, sondern nahe liegend. Das gilt namentlich auch f374r die Erw344gungen, es sei nicht verst344ndlich, warum der Aufwand der Fahrt nach B. unternommen worden sei, nur um K. abzuholen, der ebenso gut ein anderes Verkehrsmittel h344tte benutzen k366nnen; der Aufenthalt in B. sei 374berdies nur kurz gewesen und nicht f374r Besichtigungen genutzt wor-den. Bei der 334bergabe des Geldes an ihren Ehemann sei die Angeklagte zuge-gen gewesen. 9 Entsprechendes gilt f374r die Erw344gungen, auf Grund derer das Landge-richt die Einlassungen der Angeklagten zu den Geld374bermittlungen als widerlegt angesehen hat. 10 Die Beweisw374rdigung, auf welche das Landgericht seine 334berzeugung vom Vorsatz der Angeklagten gest374tzt hat, ist daher insgesamt tragf344hig. Die Feststellung, die Angeklagte habe von dem zugrunde liegenden Rauschgiftge-sch344fts ihres Ehemanns und seiner Mitt344ter gewusst, stellt sich nicht als blo337e Vermutung des Tatrichters dar, sondern ist auf eine Vielzahl indizieller Tatsa-chen gest374tzt. Eine ersch366pfende Er366rterung s344mtlicher Erw344gungen zur Be-weisw374rdigung sowie das ausdr374ckliche Ausr344umen aller theoretisch denkbaren Einwendungen hiergegen kann vom Tatrichter nicht verlangt werden; das Revi- 11 - 7 - sionsgericht hat die tatrichterliche Beweisw374rdigung hinzunehmen, wenn sie nicht rechtsfehlerhaft ist. Dass auch eine abweichende Beurteilung m366glich ge-wesen w344re, begr374ndet f374r sich keinen Rechtsfehler. 3. Auch die Strafbemessung h344lt, auch unter Ber374cksichtigung des seit der Tatbegehung verstrichenen Zeitraums sowie der Verfahrensdauer bis zur Entscheidung des Senats, im Ergebnis der Pr374fung stand. 12 Das Landgericht hat den Zeitraum von drei Jahren zwischen der Tatbe-gehung im August 2001 und der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Sep-tember 2004 sowie die relativ lange Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt bei der Strafzumessung nicht ausdr374cklich er366rtert. Ob hieraus zu schlie337en ist, es habe diesen Strafzumessungsgesichtspunkt g344nzlich 374bersehen, kann offen bleiben. Der Senat kann ausschlie337en, dass ihm bei Ber374cksichtigung durch den Tatrichter erhebliches Gewicht beigemessen und dass eine noch mildere Strafe verh344ngt worden w344re. 13 Soweit das Verfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Ver-z366gerung erfahren hat, konnte dies vom Landgericht nicht ber374cksichtigt wer-den. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist insoweit allerdings weder auf Grund der Dauer des Revisionsverfahrens noch im Hinblick auf die Gesamtverfahrens-dauer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung unter Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK festzustellen. 14 Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. September 2004 am 5. Dezember 2004 und Eingang der vollst344ndigen Revisionsbegr374ndung am 3. Januar 2005 ist die Sache am 15. Februar 2005 beim Generalbundesanwalt eingegangen, der sie mit seiner Stellungnahme und einem Antrag gem344337 247 349 15 - 8 - Abs. 2 StPO am 16. M344rz 2005 dem Senat zugeleitet hat. Bis zu diesem Zeit-punkt ist eine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich nicht gegeben. Wegen Wechsels des Berichterstatters auf Grund des Eintritts des Erst-berichterstatters des Senats in den Ruhestand und wegen l344ngerfristiger Er-krankung der Vorsitzenden des Senats im Herbst 2005 konnte die Sache, nachdem sie am 26. August 2005 anberaten worden war, als Nicht-Haftsache nicht vor dem 25. Januar 2006 terminiert werden; namentlich auch, weil die f374r die zust344ndige Sitzgruppe freien Verhandlungstermine unter Ber374cksichtigung von Urlaubsverhinderungen bis zum Jahresende 2005 durch Haftsachen weit-gehend besetzt waren. Etwa 80 % der beim Senat im Jahr 2005 eingegange-nen 622 Revisionssachen waren Haftsachen, welche seit jeher nach der Praxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs einer besonders z374gigen und vordring-lichen Bearbeitung zuzuf374hren sind. Auch das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach Anlass gesehen, auf das Erfordernis einer vordringlichen Bearbeitung von Haftsachen hinzuweisen. Eine fr374here Terminierung der vorliegenden Sa-che, in welcher die Angeklagte sich nicht in Haft befindet, h344tte hier zur Zur374ck-stellung eiliger Haftsachen f374hren m374ssen und war daher nicht vertretbar. 16 Unter diesen konkreten Umst344nden kann nicht davon gesprochen wer-den, schon die nach Eingang der Sache verstrichene Verfahrensdauer von 10 Monaten bis zur Entscheidung des Senats habe einen Versto337 gegen die An-forderungen einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise begr374ndet und die Ange-klagte in ihrem Menschenrecht aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK verletzt. Zwar mag in extremen Ausnahmef344llen ein blo337er Zeitablauf auch ohne vorwerfbare Ver-s344umnisse im Bereich der Justiz einen solchen Versto337 begr374nden k366nnen. Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein. Eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung ist hier weder auf Grund der Verfahrensdauer beim Senat noch im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer gegeben. 17 - 9 - Zu Gunsten der Angeklagten wirkt freilich unabh344ngig hiervon der selbst- st344ndige Strafzumessungsgrund der langen Verfahrensdauer, die auch den Zeitraum nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils umfasst. Der Senat hat auch insoweit, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 a S. 1 StPO von einer Aufhebung oder Herabset-zung der Strafe abgesehen, weil die vom Landgericht verh344ngte Strafe ange-messen ist. Dem strafmildernden Gesichtspunkt der durch die lange Verfah-rensdauer bewirkten Belastung standen hier namentlich die vom Landgericht nicht ersichtlich ber374cksichtigten Umst344nde gegen374ber, dass der Tatbeitrag der Angeklagten sich der t344terschaftlichen Begehung ann344herte, dass sie die Haupttat in einer Mehrzahl 226 auch selbstst344ndig durchgef374hrter 226 Teilakte mit erheblicher krimineller Energie f366rderte und dass sie wichtige Unterst374tzungs-handlungen f374r ein Rauschgiftgesch344ft erheblichen Umfangs erbrachte. Die auf 18 - 10 - der Grundlage der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen verh344ngte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist daher auch unter Ber374cksichtigung der weite-ren Verfahrensdauer jedenfalls angemessen. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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